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Ausführungsbestimmungen: Delegation der Anordnungsbefugnis, Geschäftsführender Vorsitzender

Verwaltungsverordnung vom 20. September 2005, in: KA 148 (2005) 180-181, Nr. 153

 

I.

Zu Art. 1 und 2a der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiö­zese Paderborn – Geschäftsanweisung – in der Fassung vom 10. August 2005 (KA 2005, Nr. 152) werden nachfolgenden Ausführungsbestimmungen erlassen:

 

§ 1 Zu Art. 1 (Delegation der Anordnungsbefugnis)

(1) Anordnungsbefugnis bedeutet die generelle Befugnis, Ein- und Ausgaben über die Kirchenkasse anzuweisen; sie ist daher strikt von der Bevollmächtigung einzelner Personen zur Vornahme von Rechtsgeschäften in einzelnen Tätigkeitsbereichen der Kirchengemeinde zu unterscheiden.

(2) Der Pfarrer bzw. der von der Erzbischöflichen Behörde mit der Leitung der Kirchengemeinde beauftragte Geistliche als Vorsitzender des Kirchenvorstandes sowie im Vertretungsfall der erste bzw. zweite stellvertretende Vorsitzende sind bereits nach Art. 1 Satz 7 und 8 der Geschäftsanweisung anordnungsbefugt, so dass es in diesen Fällen keiner Delegation nach Art. 1 Satz 9 bedarf.

Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Verwaltungsaufgaben einer Kirchengemeinde ist die dem Pfarrer bzw. im Vertretungsfall den stellvertretenden Vorsitzenden zukommende Anordnungsbefugnis grundsätzlich ausreichend. Dennoch kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass neben diesem Personenkreis ein Dritter mit der Anordnungsbefugnis betraut wird. Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung bestimmt daher, dass die Anordnungsbefugnis in Ausnahmefällen, die der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat bedürfen, auf einen Dritten delegiert werden kann. Die Übertragung kann vollumfänglich oder für einzelne Geschäftsbereiche des Kirchenvorstandes, grundsätzlich aber nur befristet erfolgen. Da den Anordnungsbefugten weitgehende Rechte in Bezug auf die Kirchenkasse eingeräumt werden, haben die Kirchenvorstände vor der Beschlussfassung gewissenhaft zu prüfen, welche Personen hiermit betraut werden können.

(3) Für die Delegation und Ausübung der Anordnungsbefugnis auf einen Dritten gemäß Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung gilt:

a)  Dritter im Sinne des Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung kann grundsätzlich nur sein

– ein einzelnes Mitglied des Kirchenvorstandes, dem diese Befugnis nicht bereits in seiner Eigenschaft als erster oder zweiter stellvertretender Vorsitzender zukommt, oder

– ein anderes Mitglied einer katholischen Kirchengemeinde, das nicht zugleich bei der delegierenden Kirchengemeinde beschäftigt ist.

b)  Die Anordnungsbefugnis kann nur im Wege eines Kirchenvorstandsbeschlusses und nur auf Antrag des Vorsitzenden auf einen Dritten delegiert werden. Der Beschluss muss den Gegenstand und die Dauer der Delegation genau umschreiben.

c)  Die Anordnungsbefugnis kann nur im Rahmen des der Delegation zu Grunde liegenden Beschlusses, höchstens jedoch im Rahmen der geltenden Etatpositionen ausgeübt werden.

d) Jeder Anordnungsbefugte hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren und dem Kirchenvorstand für die im Rahmen der Delegation ausgeübten Befugnisse regelmäßig Rechenschaft zu geben.

e)  Die auf ein Kirchenvorstandsmitglied delegierte Anordnungsbefugnis endet spätestens mit dem Ausscheiden des Anordnungsbefugten aus seinem Amt.

f)  Die Delegation der Anordnungsbefugnis bedarf nach Art. 1 Satz 9 der Geschäftsanweisung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Sofern durch die Erzbischöfliche Behörde keine anders lautenden Bestimmungen erlassen werden, ist der Beschluss des Kirchenvorstandes über den zuständigen Gemeindeverband beim Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung einzureichen.

 

§ 2 Zu Art. 2a (Geschäftsführender Vorsitzender)

(1) Gem. Art. 2a der Geschäftsanweisung kann der erste stellvertretende Vorsitzende auf Antrag des Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz im Kirchenvorstand betraut werden. Eine generelle Übertragung des geschäftsführenden Vorsitzes auf den zweiten Stellvertreter oder eine Übertragung auf ein anderes Mitglied des Kirchenvorstandes ist daher nicht möglich. Der Fall der Verhinderungsvertretung durch den zweiten stellvertretenden Vorsitzenden bleibt hiervon unberührt.

(2) Der geschäftsführende Vorsitzende zeichnet bei der Ausübung seines Amtes neben seinem Namen zusätzlich mit der Bezeichnung: „Geschäftsführender Vorsitzender des Kirchenvorstandes“.

(3) Soweit die Erzbischöfliche Behörde keine anders lautenden Bestimmungen erlässt, ist der Kirchenvorstandsbeschluss zur Bestellung des geschäftsführenden Vorsitzenden über den zuständigen Gemeindeverband zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung beim Erzbischöflichen General­vikariat einzureichen.

 

II.

Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1.10.2005 in Kraft.

Zugleich treten die Vorläufigen Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 und 2 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 20.10.2004 (KA 2004, Nr. 169) außer Kraft.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Vollmacht

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209