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Häufig gefragt

Spricht etwas dagegen, dass Informationen zwischen Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand ausgetauscht werden?

Antwort von: Marcus Baumann-Gretza, ZA Rechtsamt, 19.07.2020

Nein, grundsätzlich spricht nichts gegen den Austausch von Informationen, dieser ist sogar wünschenswert. Die einschlägigen Regelung sind § 3 Absatz 4 und § 4 Absatz 8 des PGR-Statuts vom 30. März 2013 (KA 2013, Stück 4, Nr. 58):

1.)
Das KV-Mitglied nimmt ausweislich § 4 Abs. 8 lediglich beratend an den Sitzungen des PGR teil.

2.)
Bzgl. des PGR-Mitgliedes im KV legt § 3 Absatz 4 lediglich fest, dass dieses an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt. Diese Teilnahme kann jedoch nur soweit gehen, wie es das für den KV maßgebliche Vermögensverwaltungsgesetz zulässt.  

2.1)
Da es sich ausdrücklich nicht um ein KV-Mitglied im Sinne des VVG handelt, kommt dem/der PGR-Vertreter/in im KV kein Stimmrecht zu. Es handelt sich rechtlich gesehen um einen ständigen Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung (≠ Beratung im engeren Sinne). Diese Unterscheidung ist auch insoweit von Bedeutung, als das Mitwirken von nicht zum KV gehörenden Personen an Beratungen und Abstimmungen zur Unwirksamkeit von KV-Beschlüssen führen kann.

2.2)
Der PGR-Vertreter darf deshalb im Protokoll und auf Sitzungsbuchauszügen auch nicht unter der Rubrik "KV-Mitglieder" aufgezählt werden. Zutreffender wäre eine gesonderte Rubrik mit der Bezeichnung "PGR-Vertreter/in (ständiger Gast)".

2.3)
Ferner versteht es sich, dass auch das PGR-Mitglied verpflichtet ist, über KV-Angelegenheiten, die von Gesetzes wegen oder von der Natur der Sache her der Vertraulichkeit unterliegen, Stillschweigen zu wahren (auch gegenüber dem PGR). - Aus datenschutzrechtlichen Gründen können z. B. bestimmte Personalangelegenheiten der Vertraulichkeit unterliegen.

 

Verändert sich die Aufgabe des Kirchenvorstandes?

Antwort von: Thomas Klöter, 16.01.2020

Die pastoralen Planungen werden in Zukunft mit den Entscheidungen über Finanzen und Immobilien zusammengedacht werden müssen. Das bedeutet, Kirchenvorstand und Pfarrgemeinderat werden deutlich intensiver zusammen arbeiten, als das heute vielerorts der Fall ist. Im Pastoralverbund wird der Finanzausschuss eine deutlich wichtigere Rolle zukommen.

Kann ein Mitarbeitender des Erzbistums die Kirchengemeinde vor Ort beraten?

Antwort von: Rudolf Weinstock, ZA Rechtsamt (EGV), 22.10.2020

Generell kommt gern ein Mitarbeiter des Gemeindeverbandes oder des Generalvikariates in die Kirchengemeinden, um Sie zu beraten. Sobald der Prozess der Gründung des Pastoralen Raumes ansteht, stehen Ihnen zwei Berater und ein Außendienstmitarbeiter (ADM) des Gemeindeverbands zur Seite, die Sie begleiten und beraten.

Wie kann der Kirchenvorstand arbeitsmäßig entlastet werden?

Antwort von: Rudolf Weinstock, ZA Rechtsamt (EGV), 22.10.2020

Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse bilden, in denen sich nicht nur Kirchenvorstandsmitglieder engagieren; so bieten sich ein Friedhofsausschuss oder Bauausschuss an. Spezielle Fragen zur Bildung von Ausschüssen sind in den Ausführungsbestimmungen zu Artikel 5 der Geschäftsanweisung vom 26.11.2013 präzisiert worden. Die Ausführungsbestimmungen wurden im Kirchlichen Amtsblatt (KA) 2013, Stück 12 Nr. 181 S. 186 veröffentlicht.

Sobald der Prozess der Gründung des Pastoralen Raumes ansteht, steht dem Kirchenvorstand ein Außendienstmitarbeiter (ADM) des Gemeindeverbands zur Seite, der Sie begleiten und beraten wird.

Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Dieser Eintrag wurde am 28.06.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.