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Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (Vermögensverwaltungsgesetz - VVG)

Staatliches Gesetz vom 24. Juli 1924, in: Preuß. GS. S. 585;
zuletzt geändert am 17. Juni 2003, in: GV. NW. S. 313

 

1. Einzelgemeinden

§ 1

(1) Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen.

(2) Das Vermögen umfaßt die kirchlichen Vermögensstücke und die unter die Verwaltung kirchlicher Organe gestellten örtlichen Stiftungen.

(3) Die Rechte der Kirchendiener an den zu ihrer Besoldung bestimmten Vermögensstücken werden hierdurch nicht berührt.

 

§ 2

(1) Der Kirchenvorstand besteht aus:

1. dem Pfarrer oder dem von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden;

2. den gewählten Mitgliedern;

3. dem auf Grund besonderen Rechtstitels Berechtigten oder dem von ihm Ernannten.

(2) Die bischöfliche Behörde kann für ihren Bereich bestimmen, daß auch andere hauptamtlich angestellte Seelsorgegeistliche der Gemeinde aus dem Weltklerus, soweit sie das Wählbarkeitsalter erreicht haben, zum Kirchenvorstand gehören.

 

§ 3

Die Zahl der gewählten Mitglieder beträgt in Gemeinden bis zu 1.500 Seelen 6, bis 5.000 Seelen 8, bis 10.000 Seelen 10, in größeren Gemeinden 16.

 

§ 4

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltage 18 Jahre alt sind und seit einem Jahre an dem Orte der Gemeinde wohnen.

(2) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen:

1. derjenige, für den wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt;

2. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt;

3. wer das Wahlrecht nach § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 2 verloren hat.

(3) Die bischöfliche Behörde kann für ihren Bereich bestimmen, daß die dem Seelsorgeklerus angehörenden Geistlichen nicht wahlberechtigt sind.

(4) Behindert an der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Anstalt untergebracht sind, sowie Straf- und Untersuchungsgefangene.

(5) Die Wahl ist unmittelbar und geheim; jeder Wähler hat eine Stimme. Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in die Wählerliste erforderlich.

 

§ 5

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage 21 Jahre alt ist, sofern er nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchengliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist.

(2) Die bischöfliche Behörde kann bestimmen, daß wenigstens die Hälfte der Gewählten Männer sein müssen.

 

§ 6

(1) Frauen können das Amt als Kirchenvorsteher ablehnen und jederzeit niederlegen, Männer nur aus erheblichen Gründen. Einen erheblichen Grund hat stets, wer

1. 60 Jahre alt ist,

2. das Amt sechs Jahre bekleidet hat,

3. mehr als vier minderjährige Kinder hat.

(2) Das Recht zur Ablehnung und Niederlegung verliert, wer das Amt trotz der ihm bekannten Gründe ausübt.

(3) Über die Ablehnung und Niederlegung entscheidet der Kirchenvorstand. Gegen seine Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Empfang der Entscheidung die Berufung an die bischöfliche Behörde zulässig.

(4) Wer nach Rechtskraft der Entscheidung bei seiner Weigerung bleibt, verliert das Wahlrecht. Der Kirchenvorstand kann es ihm wiederverleihen.

 

§ 7

(1) Die Mitglieder verlieren ihr Amt, wenn sie nicht mehr wählbar sind, wenn die Wahl für ungültig erklärt oder das Wahlergebnis nachträglich geändert wird. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die bischöfliche Behörde kann Mitglieder wegen grober Pflichtwidrigkeit oder Ärgernis erregenden Lebenswandels durch einen begründeten schriftlichen Bescheid entlassen und ihnen zugleich das Wahlrecht entziehen; sie muß aber das Mitglied und den Kirchenvorstand zuvor hören.

 

§ 8

(1) Das Amt der gewählten Mitglieder dauert sechs Jahre. Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Reihenfolge wird das erstemal durch das Los bestimmt. Das Ausscheiden erfolgt mit dem Eintritt der Nachfolger.

(2) Falls ein Mitglied sich weigert, sein Amt auszuüben, oder die Mitgliedschaft außer der Zeit endet, treten die gewählten Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der Ersatzliste ein.

(3) Wenn die Ersatzliste erschöpft ist, wählt der Kirchenvorstand.

 

§ 9

Das Amt des Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt. Für außergewöhnliche Mühewaltung kann ihm der Kirchenvorstand mit Genehmigung der bischöflichen Behörde eine angemessene Entschädigung bewilligen.

 

§ 10

(1) Der Kirchenvorstand hat ein Vermögensverzeichnis zu errichten und fortzuführen.

(2) Er hat einen Voranschlag der Jahreseinnahmen und -ausgaben aufzustellen und am Schlusse jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen.

(3) Der Haushalt ist nach Feststellung, die Jahresrechnung nach Entlastung für die Gemeindemitglieder nach ortsüblicher Bekanntmachung auf zwei Wochen öffentlich auszulegen.

 

§ 11

(1) Der Vorsitzende beruft den Kirchenvorstand, sooft es zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist.

(2) Er hat ihn zu berufen auf Verlangen der bischöflichen Behörde oder eines Drittels der Mitglieder.

(3) Wenn der Vorsitzende diesem Verlangen nicht entspricht oder ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht vorhanden sind, so kann die bischöfliche Behörde die Berufung vornehmen und den Vorsitzenden bestimmen.

 

§ 12

Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder schriftlich unter Angabe des Gegenstandes spätestens am Tage vor der Sitzung einzuladen. Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.

 

§ 13

(1) Der Kirchenvorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlußfähig, wenn er zum zweiten Male zur Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(2) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Erschienenen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst der Vorsitzende.

(3) Sind Mitglieder an dem Gegenstande der Beschlußfassung selbst beteiligt, so haben sie keine Stimme und dürfen bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein.

(4) Die Beschlüsse werden unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein Sitzungsbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unter Beidrückung des Amtssiegels unterschrieben.

 

§ 14

Bekundet werden die Beschlüsse durch Auszüge aus dem Sitzungsbuche, die der Vorsitzende beglaubigt. Die Willenserklärungen des Kirchenvorstandes verpflichten die Gemeinde und die vertretenen Vermögensmassen nur dann, wenn sie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei Mitglieder schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgeben. Hierdurch wird nach außen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.

 

§ 15

(1) Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen der Genehmigung der Staatsbehörde bei:

1. Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben;

2. Anleihen, die nicht bloß zur vorübergehenden Aushilfe dienen;

3. Verwendung des Kirchenvermögens zu anderen als den bestimmungsmäßigen Zwecken. Ausgenommen sind Bewilligungen, die insgesamt für ein Jahr 10 vom Hundert der Solleinnahmen nicht übersteigen;

4. Sammlungen, die nicht im Zusammenhang mit kirchlichen Veranstaltungen vorgenommen werden; […][1]

 

§ 16

(1) Die Staatsbehörde ist berechtigt, in die Vermögensverwaltung Einsicht zu nehmen und Gesetzwidrigkeiten zu beanstanden. […][2]

 

§ 17

(1) Wenn der Kirchenvorstand sich weigert, gesetzliche Leistungen auf den Haushalt zu bringen, festzusetzen oder zu genehmigen oder begründete Ansprüche gerichtlich geltend zu machen oder unbegründete abzuwehren, so kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit der Staatsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. […][3]

 

§ 18

Wenn der Kirchenvorstand wiederholt seine Pflicht gröblich verletzt, so kann ihn die bischöfliche Behörde auflösen. Mit der Auflösung ist sofort Neuwahl anzuordnen.

 

§ 19

Wenn die Wahl der Mitglieder überhaupt nicht zustande kommt oder der nach Auflösung neu gewählte Kirchenvorstand wieder aufgelöst werden muß, so kann die bischöfliche Behörde im Einvernehmen mit der Staatsbehörde einen Verwalter bestellen.

 

§ 20

Solange die bischöfliche Behörde in den Fällen der §§ 11 Abs. 3 und 17 bis 19 von ihrer Befugnis keinen Gebrauch macht, kann die Staatsbehörde nach Benehmen mit ihr die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Auf Widerspruch der bischöflichen Behörde entscheidet der für kirchliche Angelegenheiten zuständige Minister.

 

§ 21

(1) Die bischöfliche Behörde kann nach Benehmen mit der Staatsbehörde Anweisungen über die Geschäftsführung erteilen und Wahlordnungen erlassen.

(2) In welchen Fällen ein Beschluß erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, bestimmt die Geschäftsanweisung.

(3) Die Bestimmung der bischöflichen Behörde in den Fällen der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2, die Geschäftsanweisungen und Wahlordnungen sind nach näherer Anordnung der Staatsbehörde zu veröffentlichen.

 

2. Gemeindeverbände

§ 22

(1) Kirchengemeinden können zu einem Verbande zusammengeschlossen werden.

(2) Der Verband kann durch Anschluß anderer Gemeinden erweitert werden.

 

§ 23

(1) Die Bildung und Erweiterung des Verbandes sowie der Umfang seiner Rechte und Pflichten werden nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Gemeinden von der bischöflichen Behörde mit Genehmigung der Staatsbehörde angeordnet. Zur Zustimmung genügt, daß die Seelenzahl der zustimmenden Gemeinden größer ist als die Seelenzahl der übrigen.

(2) Dasselbe gilt für das Ausscheiden einzelner Gemeinden und für die Auflösung des Verbandes mit der Maßgabe, daß zum Ausscheiden auch die Zustimmung der betroffenen Gemeinde und zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteilen erforderlich ist.

 

§ 24

Der Verband kann ganz oder teilweise die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben sowie die Versorgung der Gemeinden mit äußeren kirchlichen Einrichtungen und mit Mitteln zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Leistungen übernehmen. Er kann Gebühren festsetzen, Steuern erheben und Anleihen aufnehmen.

 

§ 25

(1) Die Angelegenheiten des Verbandes werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen. Diese besteht aus dem Vorsitzenden und je zwei Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände, die von diesen aus ihren wählbaren Mitgliedern für die Dauer ihres Hauptamts gewählt, bei Domgemeinden aus dem Pfarrer und zwei Mitgliedern, die von den Verwaltungskörpern aus den wählbaren Gemeindemitgliedern ernannt werden.

(2) Der Vorsitz steht dem ranghöchsten Dechanten oder Pfarrer zu. Dieser kann ihn mit Genehmigung der bischöflichen Behörde auf ein anderes Mitglied der Verbandsvertretung übertragen.

 

§ 26

Die Verbandsvertretung kann einen Ausschuß bestellen. Dieser vertritt den Verband und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung.

 

§ 27

Die §§ 9 bis 21 finden auf Gemeindeverbände entsprechende Anwendung.

 

3. Diözesen

§ 28

(1) Auf die Vermögensstücke der Bischöflichen Stühle, Bistümer, Kapitel und die unter Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögensstücke, die nicht unter § 1 fallen, finden die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(2) Die erste Haussammlung im Jahre für bedürftige Gemeinden in der Diözese bedarf keiner Genehmigung, ist aber der Staatsbehörde anzuzeigen.

(3) Zu den im § 17 bezeichneten Maßnahmen ist die Staatsbehörde befugt.

 

4. Schlußbestimmungen

§ 29

Die Gesetze vom 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden (Gesetzsamml. S. 241) und vom 7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen (Gesetzsamml. S. 149) und das Gesetz, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche, vom 29. Mai 1903 (Gesetzsamml. S. 179) werden aufgehoben. Die §§ 39 und 40 des ersten Gesetzes bleiben jedoch mit der Maßgabe in Kraft, daß im § 39 Abs. 2 an die Stelle der §§ 27 bis 29 der § 5 dieses Gesetzes tritt und im § 40 Abs. 2 die Worte „und die Gemeindevertretung“ wegfallen.

[Die §§ 39 und 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden lauten nun:

§ 39  Der Patron, welchem auf Grund des Patronats, oder ein anderer Berechtigter, welchem auf Grund eines besonderen Rechtstitels die Mitgliedschaft in dem Kirchenvorstande oder die Berechtigung zugestanden hat, Kirchenvorsteher zu ernennen, zu bestellen oder zu präsentieren, ist fortan befugt, entweder selbst in den Kirchenvorstand einzutreten oder einen Kirchenvorsteher zu ernennen.

Der Berechtigte, welcher in den Kirchenvorstand eintritt, und der von ihm ernannte Kirchenvorsteher müssen die in § 5 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens, vom 24.Juli 1924, vorgeschriebene Wählbarkeit besitzen.

§ 40  Außer der im § 39 festgesetzten Befugnis zur Beteiligung an dem Kirchenvorstand verbleiben dem Patron da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Aufsicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Zustimmung zu den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften der Vermögensverwaltung.

Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes sind dem Patron abschriftlich mitzuteilen. Erklärt er sich auf dieselben nicht binnen dreißig Tagen nach dem Empfange, so gilt er als zustimmend. Widerspricht der Patron, so steht dem Kirchenvorstand die Berufung an die Bezirksregierung zu, welche den Widerspruch verwerfen und die Zustimmung des Patrons ergänzen kann. Eine solche Ergänzung ist unzulässig, wenn es sich um Ausgaben handelt, für welche die Kirchenkasse bisher nicht bestimmt gewesen ist.

Kommt es für Urkunden auf die formelle Feststellung der Zustimmung des Patrons an, und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron offenstehenden Frist für erteilt zu erachten, so wird die fehlende Unterschrift durch die im Absatz 2 genannte Aufsichtsbehörde ergänzt.]

 

§ 30

(1) Das Staatsministerium bestimmt die Behörden, die die hier festgesetzten Rechte des Staates auszuüben haben.

(2) Der für die kirchlichen Angelegenheiten zuständige Minister führt das Gesetz aus.

Das vorstehende, vom Landtag beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet. Die verfassungsmäßigen Rechte des Staatsrats sind gewahrt.


[1]     Nr. 5 und Abs. 2 gestrichen und neu geregelt durch § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 Bestattungsgesetz NW vom 17. Juni 2003.

[2]     Abs. 2 aufgehoben durch Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960 (BGBl I 1960, 17-43; zuvor für die britische Zone durch Verordnung Nr. 165. Verwaltungsgerichtsordnung in der britischen Zone zum 15. September 1948 (VOBl Britische Zone 1948, 263-274).

[3]     S. Anm. 3

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Wahl Kirchenvorstand, Kirchenvorstand
Dieser Eintrag wurde am 08.07.2016 von Nadine Küpke bearbeitet.