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Frist für virtuelle Sitzungsformate ist bis zum 31.12.2023 verlängert

 

Verwaltungsverordnung zur Änderung der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 19.05.1995

Hinweis: Gemäß Artikel 5a Absatz 5 der vorliegenden Geschäftsanweisung und der am 26. Oktober 2020 beschlossenen Verlängerung der Frist auf den 31. Dezember 2021 wurde am 4. November 202 eine weitere Fristverlängerung auf den 31. Dezember 2022 in Kraft gesetzt und nun die Frist auf den 31.12.2023 verlängert.

Die jeweiligen Beschlüsse können Sie hier einsehen: Beschluss 26.10.2020 und Beschluss 04.11.2021, sowie der Beschluss 08.11.2022.

I.

Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 lassen Sitzungen unter körperlicher Anwesenheit der Kirchenvorstandsmitglieder nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen zu. Um die Handlungsfähigkeit der Kirchenvorstände und damit eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung während der Zeit der Corona-Pandemie zu gewährleisten, wird die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn vom 19.05.1995 (KA 1995, Nr. 113), zuletzt geändert durch Verwaltungsverordnung vom 29.07.2009 (KA 2009, Nr. 106), im Benehmen mit den zuständigen staatlichen Stellen wie folgt geändert: 

Hinter Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt:

„Artikel 5a Virtuelle Sitzungsformate 

  1. Bis einschließlich zum 31.12.2020 können für Kirchenvorstandssitzungen virtuelle Sitzungsformate gewählt werden; als solche gelten insbesondere Telefon-, Web- oder Videokonferenzen.

  2. 1Über die Durchführung virtueller Sitzungsformate befindet der Vorsitzende. 2Einen entsprechenden Antrag von einem Drittel der Mitglieder kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grund zurückweisen.

  3. 1Für virtuelle Sitzungen gelten die §§ 11 bis 13 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924 (Vermögensverwaltungsgesetz - VVG) entsprechend. 2Unbeschadet dessen gilt:
  1. Den Mitgliedern ist spätestens am Tage vor der Sitzung zu jedem Beratungspunkt eine Beschlussvorlage textlich zu übermitteln.
  2. Alle Beschlüsse sind unter Beachtung der Vorgaben des § 13 Abs. 4 VVG unverzüglich in das Sitzungsbuch einzutragen.
  1. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beschlussfassung
  1. in den Ausschüssen der Kirchenvorstände,
  2. in den Organen der Gemeindeverbände.
  1. Die Frist nach Absatz 1 kann durch Ausführungsbestimmung des Generalvikars verlängert oder verkürzt werden. Die Ausführungsbestimmung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen; sie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft.“

 

II.

Diese Verordnung tritt zum 01. Mai 2020 in Kraft.

Paderborn, den 15. April 2020

L.S. gez. Hardt

Generalvikar

Gz.: 1.7/1523/1/1-2020

 

 

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Kirchenvorstand

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209