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Kommentierung der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)

Allgemeiner Hinweis

Diese Kommentierung dient als Orientierung für Kirchenvorstände der Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn. Die Verantwortung zur Umsetzung der Maßnahmen liegt bei den jeweiligen Kirchenvorständen der Kirchengemeinden. Eine Prüfung der Situation vor Ort, welche gegebenenfalls unterschiedliche Maßnahmen bedingt, muss individuell durch den Kirchenvorstand durchgeführt werden.

Die Texte der Verordnung sind kursiv aufgeführt, die entsprechende Kommentierung finden Sie jeweils im Anschluss an den Text.

 

Es ist nach gegenwärtigem Stand davon auszugehen, dass die Regelungen zu „öffentlichen Gebäuden“ (vgl. § 2 Ziff. 3 EnSikuMaV) auch die öffentlich-rechtlichen Träger im Bereich der Kirchen, insbesondere die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, betreffen. Jedenfalls wird eine Anwendung dieser Regelungen dringend angeraten.

 

§ 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen

  1. In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Beheizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysikalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrverbrauch an Brennstoff zu erwarten sind.

Als Gemeinschaftsflächen sind Treppenhäuser, Flure und Abstellkammern in Pfarrheimen und Pfarrbüros der Kirchengemeinden zu verstehen. Diese dürfen ab dem 1.9.2022 nicht mehr beheizt werden.

Zur Beurteilung der bauphysikalischen Gegebenheiten wird aktuell eine Handreichung erarbeitet. Diese soll den Kirchengemeinden rechtzeitig vor Beginn der Heizperiode zur Verfügung gestellt werden.



§ 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

(1) Im Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:

1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,

 

(2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanlagen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechnische Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird.

 

Die Regelung in (1) und (2) gilt für die Pfarrbüros der Kirchengemeinden. Es ist eine Höchsttemperatur der Luft von maximal 19 Grad Celsius zulässig. Dies ist gleichzeitig auch die zugelassene Mindesttemperatur. Die Nutzung von Heizgeräten, Heizlüftern oder anderen Geräten zur Erhöhung der Raumtemperatur ist verboten.

 

§ 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

(1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Ausschalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist.

(2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu beschränken, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwassererwärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehören.

 

Der Absatz (1) schreibt den Umgang mit dezentralen Trinkwassererwärmungsanlagen (Durchlauferhitzer) in Pfarrheimen und Pfarrbüros vor. Diese sind ab dem 1.9.2022 auszuschalten, sofern der Betrieb der Geräte überwiegend dem Händewaschen dient. Absatz (2) regelt den Umgang mit zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen in Pfarrheimen und Pfarrbüros. Hier muss die Temperatur unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften auf ein Minimum zu beschränken, dies geschieht in der Regel durch Ihren Installateur.

 

§ 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern

(1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.



Absatz (1) verbietet die Beleuchtung von außen von Kirchen und allen anderen Gebäuden der Kirchengemeinden am dem 1.9.2022. Ausnahmen gelten vor allem für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und die Abwehr anderer Gefahren. Beachten Sie hier gegebenenfalls auch das institutionelle Schutzkonzept Ihrer Kirchengemeinde.

 

§ 9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden

(2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nutzern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduktion gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ihren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach Absatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial einzelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfügung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4 von seinem Versorger informiert worden ist.

(3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber dem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Nutzer auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“) inklusive eines klaren und verständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinweist.

(4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben.

 

Für Kirchengemeinden, welche Immobilien mit mindestens 10 Wohneinheiten besitzen und betreiben, gelten die Informationspflichten aus den Absätzen (2) und (3) mit der Frist bis zum 31.10.2022. Hierzu zählen (in Abhängigkeit der vom Energielieferanten gelieferten Informationen):

  • spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit,

  • Informationen über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen,

  • die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduktion und

  • Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.

Der Punkt der Kontaktinformationen gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer (Kirchengemeinde) die Nutzer bis zum 31.10.2022 auf die Informationskampagne „80 Millionen gemeinsam für Energiewechsel“ und deren Internetangebote hinweist. Die Internetadresse dazu lautet: www.energiewechsel.de

Für Kirchengemeinden, welche Immobilien mit weniger als 10 Wohneinheiten besitzen und betreiben, gilt die Informationspflicht nach Absatz (4). Sie müssen die Informationen, welche Sie von Ihrem Gas- und Wärmelieferant erhalten, unverzüglich an die Mieter weiterleiten.

 

§ 11 Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Schaukästen bei Kirchen zählen nicht direkt zu Werbeanlagen. Trotzdem ist eine Überprüfung des Mehrwerts von langen Beleuchtungszeiten kritisch zu prüfen. Eine Abschaltung sollte sich an den angegebenen Zeiten zwischen 22:00 Uhr bis 16:00 Uhr des Folgetags orientieren.

 

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Die Verordnung ist ab dem 1. September 2022 in Kraft, die enthaltenen Maßnahmen müssen ab diesem Tag umgesetzt sein. Außer Kraft tritt die Verordnung am 28.2.2023. Wir regen dazu an, vor dem Hintergrund der Schöpfungsverantwortung aller Gläubigen im Erzbistum Paderborn Maßnahmen zur Energieeinsparung auch nach Ablauf der Pflicht weiter fortzuführen und Bewährtes beizubehalten. So können Sie einfach Ihren Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung leisten.

Die Originalfassung der Verordnung ist hier zum Download.


Für Rückfragen wenden Sie sich bitte im Bereich Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat an

Herrn Raimund Eilebrecht
Domplatz 3, 33098 Paderborn
Tel.: 05251 125 1315

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Dieser Eintrag wurde am 02.09.2022 von Achim Wirth bearbeitet.