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Wie verhält es sich in der Gemeindearbeit mit Geburtstagslisten, Sternsingerlisten etc.?

Für die Gemeindearbeit werden häufig Listen mit personenbezogenen Daten herausgegeben, um in diesem Zusammenhang verschiedene Tätigkeiten zu ermöglichen.

Nach dem Wortlaut der Durchführungsverordnung zur KDO, die bis zum 31.12.2019 gilt, ist dies auch weiterhin möglich.

Eine andere Rechtsgrundlage für dies könnte darüber hinaus § 42 BMG sein, der die Verwendung von bestimmten Daten zur Erfüllung von kirchlichen Aufgaben benennt.

Die Ausführungsrichtlinie zur KDO benennt folgende Punkte:

  • Hausbesuche, Haussammlungen und Spendenaufrufe

Für Hausbesuche, Haussammlungen und Spendenaufrufe auf Ebene der Kirchengemeinde oder pastoraler Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden für kirchliche, insbesondere caritative Zwecke können haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zuvor schriftlich auf die Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu verpflichten (Datenschutzerklärung). Nach Erfüllung des Zwecks sind die Daten an die ausgebende Stelle zurück zu geben oder datenschutzgerecht zu vernichten. Die datenschutzgerechte Vernichtung ist gegenüber der die Daten ausgebenden Stelle zu bestätigen.

Bei der Verwendung von Spenderlisten ist sicherzustellen, dass Eintragungen nur auf freiwilliger Basis erfolgen und unbefugte Dritte keine Einsicht nehmen können.

Das Bestehen eines Sperrvermerkes steht einer Weitergabe in jedem Fall entgegen.

  • Besuchsdienste in Krankenhäusern

Daten, die der Seelsorger der für den Patienten zuständigen Kirchengemeinde von Krankenhäusern zum Zwecke der seelsorglichen Betreuung gemäß den jeweils gültigen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz von Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und Einrichtungen im Erzbistum Paderborn (PatDSO) rechtmäßig erhält, dürfen an haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchengemeindlicher Besuchsdienste weitergegeben werden. Zulässig ist die Weitergabe von Name und Vorname des Betroffenen sowie die Anschrift des jeweiligen Krankenhauses. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Besuchsdienstes sind zuvor schriftlich auf die Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen zu verpflichten (Datenschutzerklärung). Nach Erfüllung des Zwecks sind die Daten an die ausgebende kirchliche Stelle zurück zu geben oder datenschutzgerecht zu vernichten. Die datenschutzgerechte Vernichtung ist gegenüber der die Daten ausgebenden kirchlichen Stelle zu bestätigen.

  • Datenweitergabe an kirchliche Vereine und Stiftungen

Den in der Kirchengemeinde tätigen kirchlichen Vereinen können für Zwecke der Vereinsarbeit (z.B. Vereinsveranstaltungen, Mitgliederwerbung) Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn die Statuten des Vereins bzw. des übergeordneten Dachverbandes von der zuständigen kirchlichen Autorität überprüft oder gebilligt sind und sich die jeweiligen Verantwortlichen gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet haben (Datenschutzerklärung).

Den in der Kirchengemeinde tätigen Stiftungen können für Zwecke der Stiftungsarbeit Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn die Stiftung von der zuständigen kirchlichen Autorität als kirchliche Stiftung anerkannt ist und sich die jeweiligen Verantwortlichen gegenüber der Kirchengemeinde schriftlich zur Einhaltung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet haben (Datenschutzerklärung).

Werden personenbezogene Daten (z.B. Listen) herausgegeben ist sicherzustellen, dass diese entsprechend der gesetzlichen Vorgaben verwendet werden und nach Zweckwegfall vernichtet werden.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Datenschutz
Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Datenschutzbeauftragte/-r Kirchengemeinden
Dieser Eintrag wurde am 30.11.2018 von Nadine Küpke bearbeitet.

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