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Häufig gefragt

Was ist das Kassengemeinschaftskonto beim Gemeindeverband und welche Bedeutung/ Nutzen hat es für die Kirchengemeinden?

Antwort von: Raimund Eilebrecht, HA Finanzen, 02.03.2020

Das Kassengemeinschaftskonto (KGK) stellt ein internes Verrechnungskonto in jedem einzelnen Gemeindeverband dar (=1 Konto für alle Kirchengemeinden). Auf diesem KGK werden die Zahlungen für sämtliche angeschlossenen Kirchengemeinden abgewickelt.

Der Saldo per 31.12. auf dem Kassengemeinschaftskonto stellt letztlich eine Forderung oder Verbindlichkeit der einzelnen Kirchengemeinde gegenüber dem Gemeindeverband dar und ist gleichbedeutend mit Liquidität / Geld bzw. Kredit / Verbindlichkeit.

Konkret bedeutet das, dass das KGK einen „solidarischen Charakter“ wie ein zinsloses Bankkonto hat, mit dem Vorteil, dass keine Negativzinsen fällig werden, wenn eine Kirchengemeinde z.B. durch höhere Summen durch Baumaßnahmen einen negativen Saldo aufweist. Dies wird durch den Saldo der anderen Kirchengemeinden aufgefangen.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Vermögen

Warum fließen auch Schlüsselzuweisungen an die Pastoralverbünde?

■ Antwort von: Raimund Eilebrecht (EGV, HA Finanzen), 03.12.2020

Mit der Bildung der Pastoralen Räume sind vielfältige Kooperationen zwischen den dortigen Kirchengemeinden entstanden. Es wurde weithin erkannt, dass gemeinsame Aufgaben auch gemeindeübergreifend effizient erfüllt werden können. Die pastorale und administrative Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, die sich nicht für einen Zusammenschluss entscheiden, ist sinnvoll und erwünscht. Für diesen Zweck wird ein Teil der Zuweisungen auf die Ebene des Pastoralverbunds ausgeschüttet.
Die Bewirtschaftung ist Aufgabe des Finanzausschusses des Pastoralverbunds. Seine Aufgabe ist die Koordination der Kirchenvorstandsbeschlüsse zur Definition der dort abzurechnenden Kosten und der Berechnung der Gemeindeanteile. Sollten die Zuschüsse dort nicht in voller Höhe übergreifend verwendet werden, kann er auch eine Aufteilung nach entsprechendem Verteilungsschlüssel an die Kirchengemeinden beschließen.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Schlüsselzuweisung
Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.

Kann es sein, dass der Kirchenvorstand in Zukunft aus den Entscheidungen über Finanzen herausgenommen wird?

Antwort von: Thomas Klöter (EGV, HA Pastorale Dienste), 16.01.2020

Der Kirchenvorstand ist gemäß dem Vermögensverwaltungsgesetz das für die Verwaltung des Vermögens in der Kirchengemeinde zuständige Organ. Daran wird auch die Zusammenarbeit mehrerer Kirchengemeiden im Pastoralen Raum nichts ändern. Finanzmittel für Aufgaben des Pastoralen Raumes können über einen gemeinsamen Etat verwaltet werden, der – rechtlich gesehen – bei einer der Kirchengemeinden „angebunden“ werden muss. Zur Verwaltung dieser Mittel ist – unbeschadet der gesetzlichen Rechte und Zuständigkeiten der Kirchenvorstände – gemäß den geltenden Bestimmungen ein Finanzausschuss aus Vertretern der Kirchenvorstände des jeweiligen Pastoralverbundes einzurichten. Die Entscheidung darüber wird am Ort getroffen (Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn (KA 2008, Stück 11, Nr. 147)). Details dazu sind dargestellt in der Ausführungsverordnung zu Art. 10 des Grundstatuts für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn (KA 2009, Stück 6, NR. 73).

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Kirchenvorstand - Aufgabe, Finanzausschuss
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Kann man eine Stiftung umbenennen?

Antwort von: Rudolf Weinstock, ZA Rechtsamt (EGV), 22.10.2020

Es kommt darauf an, was mit einer „Umbenennung“ gemeint ist. Eine Namensänderung ist grundsätzlich möglich, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt und sich aus dem Stifterwillen nicht etwas anderes ergibt. Betrachtet man die selbstständigen Fonds auf Ortskirchenebene (z. B. Pfarrfonds oder Vikariefonds), richtet sich deren Bezeichnung in der Regel nach der dem Namen der Pfarrei und der zugehörigen Stelle. Das sollte auch so bleiben.

Grundsätzlich sind die selbstständigen Fonds (wie Pfarrfonds oder Vikariefonds), die wie Stiftungen zu betrachten sind, auch nicht umwandelbar im Sinne einer Zweckänderung oder Auflösung. Andere Stiftungen, wie z. B. eine Stiftung für ein Altenheim, können nach allgemeinen Grundsätzen des Stiftungsrechts allenfalls dann „umgewandelt“ werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erfüllt werden kann.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Stellenvermögen, Fonds, Stiftung
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Kann das Stellenvermögen aufgelöst werden?

Antwort von: Michael Gerlach, HA Finanzen, 10.12.2020

Nein, generell kann das Stellenvermögen – z.B. ein Vikariefonds – nicht aufgelöst werden. Grundsätzlich darf die rechtsverbindlich eingegangene Stiftungsverpflichtung nicht abgeändert werden. Falls der ursprüngliche Zweck nicht mehr erreicht werden kann, stellt sich die Frage der Umwidmung. Diese bedarf aber der Genehmigung bzw. Ermächtigung des Heiligen Stuhles.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Stellenvermögen, Fonds
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Können Erträge aus dem einen Fonds auch für einen anderen Fonds genutzt werden?

Antwort von: Michael Gerlach, HA Finanzen, 10.12.2020

Nein, generell kann das Stellenvermögen – z.B. ein Vikariefonds – nicht aufgelöst werden. Grundsätzlich darf die rechtsverbindlich eingegangene Stiftungsverpflichtung nicht abgeändert werden. Falls der ursprüngliche Zweck nicht mehr erreicht werden kann, stellt sich die Frage der Umwidmung. Diese bedarf aber der Genehmigung bzw. Ermächtigung des Heiligen Stuhles.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Stellenvermögen, Fonds
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Wie ist bei Erbschaften oder Vermächtnissen vorzugehen?

Antwort von: Heide Mohr, ZA Rechtsamt, 25.10.2020

Die empfohlene Vorgehensweise bei Erbschaftsangelegenheiten finden Sie im KA 2005, Stück 11, Nr. 167.

Für ein Vermächtnis besteht die Sechswochenfrist nicht, trotzdem ist sowohl über die Annahme als auch die Ausschlagung ein KV-Beschluss zu fassen, der der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf.

Zur Beurteilung, ob der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung eine Kirchengemeinde zur Erbin bestimmt hat oder ihr ein Vermächtnis zugutekommen lassen wollte, bedarf es in der Regel der Testamentsauslegung. Daher sollten das Anschreiben des Nachlassgerichts, das Eröffnungsprotokoll und alle eröffneten letztwilligen Verfügungen umgehend in Kopie an das Erzbischöfliche Generalvikariat gesendet werden. Dem Kirchenvorstand wird dann für die weitere Vorgehensweise eine Empfehlung gegeben.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Erbschaft, Vermächtnis
Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Dieser Eintrag wurde am 28.06.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.