Seite drucken

Worauf sollte bei der Gestaltung von Briefköpfen für Pastorale Räume oder Pastoralverbünde in rechtlicher Hinsicht geachtet werden?

Antwort von: Marcus Baumann-Gretza, ZA Rechtsamt, 07.07.17

Grundsätzlich muss für den Empfänger klar sein, mit wem er es zu tun hat. Bei rechtsgeschäftlichen Kontakten muss für den Geschäftspartner ersichtlich sein, wer sein „rechtliches Gegenüber“ ist. Da ein Pastoraler Raum bzw. Pastoralverbund keine Rechtspersönlichkeit besitzt (und deshalb auch keine Verträge schließen kann), muss zumindest bei rechtserheblicher Korrespondenz im Briefkopf ein Hinweis auf den jeweils handelnden Rechtsträger erfolgen. In der Regel wird dies eine der Kirchengemeinden im Pastoralen Raum bzw. Pastoralverbund sein.

Um nicht alle bereits existierenden Briefköpfe verändern zu müssen, ist es unter Praktikabilitätsaspekten vertretbar, zwischen pastoraler Korrespondenz und dem Geschäftsverkehr zu unterscheiden:

Um die gemeinsame pastorale Identität zu stärken, werden in Briefköpfen häufig ein spezielles Logo und auch der Name des jeweiligen Pastoralen Raumes bzw. Pastoralverbundes verwendet.

Bei rein pastoraler Korrespondenz bestehen gegen derartige Briefgestaltungen keine Bedenken.

Was den Geschäftsverkehr betrifft, gilt es zu differenzieren. Eine Verwendung von Logo und Name des Pastoralen Raumes bzw. Pastoralverbundes ist grundsätzlich unbedenklich, wenn aus der übrigen Gestaltung des Briefbogens für den Empfänger hinreichend klar zum Ausdruck kommt, welcher Rechts- und Vermögensträger im konkreten Fall agiert. In der Regel wird dies, wie gesagt, eine der zugehörigen Kirchengemeinden sein, so dass ein entsprechender, deutlich wahrnehmbarer Zusatz erfolgen müsste. Es würde genügen, wenn z. B. unter dem Logo und/oder Schriftzug des Pastoralen Raumes bzw. Pastoralverbundes ein entsprechender Hinweis auf die jeweils rechtlich auftretende Kirchengemeinde erfolgt.

Ein Hinweis auf die Rechtsform der Kirchengemeinde (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und den Kirchenvorstand als vertretungsberechtigtes Organ kann zwar erfolgen. Eine gesetzliche Pflicht zur Angabe solcher oder weiterer Mindestinhalte sehen wir, anders als das z. B. bei Aktiengesellschaften oder GmbHs der Fall ist, aber grundsätzlich nicht.

Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209