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Informationen und Formulare bzgl. Spenden und Spendenrecht / Spendenquittung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 07.11.2013 erneut, wie schon zuletzt mit Schreiben vom 30.08.2012, die bisher bestehenden Vorschriften konkretisiert und neue Muster für Zuwendungsbestätigungen veröffentlicht. Das gesamte Schreiben mit dem AZ.: IV C 4 – S 2223/07/0018:005 (2013/9239390) kann auf der Seite www.bundesfinanzministerium.de eingesehen werden. Das letzte Schreiben des BMF wird durch dieses Schreiben aufgehoben, tritt damit sofort in Kraft. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2013 die bisherigen Formulare verwendet werden.

In den Formularen wird jetzt eine Änderung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 umgesetzt, wonach gemäß dem neuen Art. 60a der Abgabenordnung (AO) eine Neuregelung für die Feststellung der satzungsgemäßen Voraussetzungen von Körperschaften verabschiedet worden ist. Dieses Verfahren löst die so genannte vorläufige Bescheinigung ab. Das betrifft die in der Zuwendungsbestätigung zu benennenden kirchlich-gemeinnützigen Spendenempfänger (die kirchlichen Hilfswerke in der Rechtsform des Vereins e. V.), weshalb unsere Muster entsprechend redaktionell angepasst wurden.

In Ziff. 3 des Schreibens wird ausgeführt, dass optische Hervorhebungen sowie die Verwendung eines Logos zulässig sind. Ferner darf die Bescheinigung so gefasst werden, dass der Name des Zuwendenden gleichzeitig in das Adressfenster eines Fensterbriefes angeordnet werden kann. Auch eine Durchnummerierung für interne Zwecke ist nicht schädlich.

Das BMF-Schreiben enthält in Ziff.6 einen Hinweis, dass bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert bemisst, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10 b Abs. 3 Satz 2 EStG)

In Ziff. 7 des Schreibens wird geregelt, dass bei Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträgen stets der Satz: „Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen ja nein“ aufzunehmen ist. Auch bei Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen ist diese Angabe zu machen.

Die aufgrund der oben genannten Änderungen überarbeiteten Spendenformulare stehen hier zum Download bereit:

Zuwendungsbestätigungen für die Bischöfliche Aktion Adveniat

Die Bischöfliche Aktion Adveniat hat ihre Rechtsform geändert. Sie war bisher ein Sondervermögen des Bistums Essen. Seit dem 01.10.2014 ist sie ein eingetragener Verein und trägt jetzt den Namen: „Bischöfliche Aktion Adveniat e. V.“ mit Sitz in Essen. Bei der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen in den Fällen, in denen Spenden direkt an Adveniat abgeführt werden, sind deshalb ab dem genannten Zeitpunkt die sog. Finanzamtsangaben anzugeben, wie es bei den anderen Hilfswerken auch üblich ist.

Formular “Zuwendungsbestätitung für die Bischöfliche Aktion Adveniat

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Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Spende, Spendenbescheinigung, Zuwendung
Dieser Eintrag wurde am 02.03.2020 von Nadine Küpke bearbeitet.