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Verordnung: Einholung von Referenzen im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren

KA 2014, Stück 12, Nr. 168

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Dienststellen, Einrichtungenund sonstigen selbstständig geführten Stellen des Erzbistums Paderborn, des Erzbischöflichen Stuhls zu Paderborn, der Kirchengemeinden und der Gemeindeverbände im Erzbistum Paderborn.
(2) Referenzen werden – vorbehaltlich des Absatzes 3 – für Bewerber(1) eingeholt, die zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Rechtsträger, bei dem sie sich bewerben, stehen.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Bewerbungen von
a) Klerikern und Ordensleuten,
b) Personen, die für ihre Tätigkeit eine kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts benötigen (Religionslehrer, Gemeindereferenten und Personen im Vorbereitungsdienst bzw. in der Ausbildung zu diesen Berufen), sowie
c) Personen, die für ihre Tätigkeit eine kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts benötigen (Religionslehrer und Personen im Vorbereitungsdienst zu diesem Beruf)(2).


§ 2


(1) Bewerber werden im Bewerberbogen angehalten, eine Person zu benennen, die für sie eine Referenz abgeben kann (Referenzgeber). Als Referenzgeber ist entweder ein Kleriker oder ein Laie im hauptberuflichen Dienst der katholischen Kirche anzugeben. Nicht katholische Christen können auch einen Amtsträger oder eine andere Person im hauptberuflichen Dienst ihrer Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft als Referenzgeber angeben. Mit dem Bewerber verwandte Personen sowie sein Ehegatte können keine Referenzgeber sein.
(2) Wenn der Bewerber nach Prüfung seiner Bewerbungsunterlagen im weiteren Verfahren berücksichtigt wird, wird der Referenzgeber von der zuständigen Personalabteilung
mit der Bitte angeschrieben, die Referenz für den Bewerber abzugeben.
(3) Die Referenz soll insbesondere Aussagen über die Teilnahme des Bewerbers am kirchlichen Leben und sein ehrenamtliches Engagement in Kirche und Gesellschaft enthalten.


§ 3


(1) Bei Nichteinstellung des Bewerbers wird die Referenz spätestens 6 Monate nach Versand der schriftlichen Absage an den Bewerber vernichtet, es sei denn, dass rechtliche Interessen des Rechtsträgers der Vernichtung entgegenstehen.
(2) Bei Einstellung des Bewerbers, d. h. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags, wird die Referenz zum Bestandteil der Personalakte. Ab diesem Zeitpunkt gelten die für den jeweiligen Rechtsträger maßgeblichen Bestimmungen für Personalakten.(3)


§ 4


Im Umgang mit der Referenz finden die Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzes, insbesondere die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz für das Erzbistum
Paderborn (KDO) und die zu ihrer Ausführung ergangenen Regelungen, in ihren jeweils geltenden Fassungen Anwendung.


§ 5


(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten im Geltungsbereich dieser Verordnung alle entgegenstehenden Regelungen außer Kraft.
(2) In Ausnahme zu Absatz 1 werden am 01.01.2015 bereits laufende Stellenbesetzungsverfahren durch diese Verordnung nicht berührt.


Paderborn, den 07.11.2014
L. S.
Generalvikar
Az.: 5/A37-13.00.1/61

1 Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

2 In den Fällen des Absatzes 3 Buchstaben b und c gelten die jeweiligen Sonderregelungen (vgl. Ordnung für die kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica /kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn, KA 2014, Stück 6, Nr. 77., S. 111 ff.; Gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, BASS 20 – 52 Nr. 3).


3 Vgl. für Personalakten (Laien) im Erzbischöflichen Generalvikariat die Verwaltungsverordnung „Führung, Aufbewahrung und Herausgabe von Personalakten im Erzbischöflichen Generalvikariat“ (Az.: 5/A12- 10.01.2/71) in der jeweils gültigen Fassung

Dieser Eintrag wurde am 06.09.2016 von Nadine Küpke bearbeitet.