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Corona-Pandemie: Pfarrheime wieder öffnen – Gemeindeleben ermöglichen

corona-4912807_by_alexandra_koch_pixabay_pfarrbriefservice Die Covid-19 Pandemie stellt die Kirchengemeinden vor vielfältige Herausforderungen. Eine dieser Herausforderungen ist die Wiederaufnahme des Betriebs der Pfarrheime. Dieser Betrieb ist für verschiedenen Nutzergruppen von vitaler Bedeutung. Prägt er doch in vielen Gemeinden das Leben entscheidend.

Um bei bestehenden Unsicherheiten eine verlässliche Quelle für die Wideraufnahme des Betriebs zur Verfügung zu stellen, hat das Erzbischöfliche Generalvikariat die bestehenden Vertragsmuster zur Nutzungsüberlassung eines Pfarrheims überarbeitet und ein neues Muster einer Nutzungsordnung sowie ein Muster eines Hygieneschutzkonzepts erarbeitet, das Ihnen ab sofort hier im Verwaltungshandbuch zur Verfügung steht.

Nutzungsordnung für das Pfarrheim (incl. Sonderregelung in Pandemiesituationen):

Hygieneschutzkonzept (jeweils mit Hinweisen zur Verwendung des Muster-Hygieneschutzkonzepts zur Nutzung der Pfarrheime):

Für Gemeinden in NRW:

Für Gemeinden im hessischen Anteil des Erzbistums:

Für Gemeinden im nierdersäschischen Anteil des Erzbistums:

Mietverträge Pfarrheime:

 

Die Muster berücksichtigen die aktuellen rechtlichen Anforderungen während der Covid-19 Pandemie und enthalten Hinweise zur Verwendung. Sie dienen dazu, die Nutzung der Pfarrheime durch Gruppen der Kirchengemeinde und auch durch externe Gruppen zu ermöglichen. Dabei mag bitte auch wohlwollend berücksichtigt werden, dass die Pfarrheime regelmäßig durch Gruppen und Verbände genutzt werden, die bei rechtlich genauer Betrachtung zwar nicht Bestandteil der katholischen Kirchengemeinde (KdÖR) sind, sondern einem anderen Rechtsträger (einem Jugend- oder Erwachsenenverband etc.) zuzuordnen sind. Diese Gruppen setzen sich aber gerade aus Gemeindemitgliedern zusammen und sind oft prägender und anerkannter Bestandteil des Gemeindelebens.

Soweit außergewöhnliche Ereignisse vor Ort, also die Entwicklung eines erhöhten Infektionsgeschehens (Hotspot), besondere Maßnahmen der lokalen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden nach sich ziehen, verbleibt es bei unserer grundsätzlichen Empfehlung, sich wegen Nutzungs- und Hygienekonzepten mit den lokalen Behörden ins Benehmen zu setzen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte in der Abteilung "Weltliches Recht" des Erzbischöflichen Generalvikariates an Herrn Stefan Einecke, Tel. 05251 125-1431,
E-Mail:

 

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209