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Mustervertrag für die Nutzung von Kirchengebäuden

Hier finden Sie den Vertrag als Word Dokument.

Vertrag für die Nutzung von Kirchengebäuden zwischen dem Eigentümer bzw. der Kirchengemeinde und dem Veranstalter:

Nutzungsvertrag

zwischen …

und


- im Folgenden Nutzer genannt -

Veranstaltung: …
wird folgender Nutzungsvertrag abgeschlossen:

§ 1 Nutzungsgegenstand
Das Kirchengebäude …
wird zur Nutzung überlassen.

§ 2 Nutzungsumfang
Der Nutzer darf die überlassenen Räume ausschließlich zur Durchführung der vom Pfarrer bzw. vom Rector Ecclesiae genehmigten Veranstaltung nutzen; zu dieser Nutzung gehört auch der Auf- und Abbau der für die Veranstaltung vorgesehenen Ausstattung.

§ 3 Nutzungszeit und Übergabe
Das Nutzungsverhältnis beginnt am … und endet am ... Der genaue Übergabetermin wird im Einvernehmen festgesetzt.

§ 4 Pflichten des Nutzers bei liturgischen und nicht-liturgischen Veranstaltungen
(1) Bei überregional bedeutsamen Veranstaltungen ist die Eignung des Kirchengebäudes insbesondere im Hinblick auf Besucher- und Parkverkehr, sanitäre Anlagen sowie eine ausreichende Luftwechselrate sorgfältig zu prüfen.
(2) Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein. Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. Zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen ist nur dann zulässig, wenn eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwegbreiten nicht erfolgt.
(3) Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Verantwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evakuierung zu organisieren. Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhängiger Beleuchtung auszustatten.
(4) Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinreichend Rechnung getragen wird.
(5) Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung soll grundsätzlich nur bei fachlicher Begleitung eingesetzt werden.
(6) Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere bei der Aufstellung größerer Podien müssen die Planung, Ausführung und Abnahme fachlich qualifiziert erfolgen.
(7) Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur durch Fachfirmen ausgeführt werden.
(8) Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.

§ 5 Besondere Pflichten des Nutzers bei nicht-liturgischen Veranstaltungen
Kirchengebäude sind grundsätzlich dem Gottesdienst vorbehalten. Der Charakter geplanter Veranstaltungen in Kirchengebäuden und die Nutzung von Kirchengebäuden müssen sich daher an dem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucher/-innen haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und dem Raum der Kirche, dem Kirchenjahr und seinen Festen entsprechen.

§ 6 Eintritt
Für Veranstaltungen außerhalb der Liturgie soll möglichst kein Eintritt erhoben werden. Sofern Kosten nicht durch Spenden oder sonstige Einnahmen gedeckt werden können, kann ein Beitrag zur Deckung dieser Kosten erhoben werden. Hierfür ist die Genehmigung des Pfarrers bzw. des Rector Ecclesiae erforderlich. Es ist zu gewährleisten, dass der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird.

§ 7 Musikaufführungen
(1) Kirchengebäude sind Räume der Gottesbegegnung. Deshalb sind musikalische Veranstaltungen, die keinen geistlichen Charakter oder gottesdienstlichen Bezug haben, aus ihnen grundsätzlich fernzuhalten. Musikalische Aufführungen können nur dann in einem Kirchengebäude stattfinden, wenn der Charakter der Werke die Aufführung in einer Kirche ratsam erscheinen lässt.
(2) Die Aufstellung von Chor, Orchester und/oder Solisten steht unter dem Gebot der Ehrfurcht gegenüber Altar, Tabernakel und Ambo. Daher sollen Chor, Orchester und Solisten grundsätzlich an dem für den Chor üblichen Platz im Kirchengebäude Aufstellung nehmen. Der Altar selbst darf nicht überbaut oder zweckentfremdet werde.
(3) Die Pflege der Kirchenmusik obliegt  grundsätzlich dem örtlich zuständigen Kirchenmusiker. Andere Chöre, Instrumentalgruppen oder Solisten dürfen nur nach seiner vorherigen Anhörung auftreten.

§ 8 Lesungen und sonstige Aufführungen
(1) Die Nutzung des Ambos richtet sich nach den liturgischen Bestimmungen. Im Bedarfsfall ist ein zusätzliches Lesepult aufzustellen.
(2) § 7 dieses Nutzungsvertrages gilt entsprechend.

§ 9 Ausstellungen
(1) Bei der Präsentation von Kunstwerken in Kirchengebäuden ist deren Ausstrahlung auf die vorhandene Ausstattung zu berücksichtigen. Das Gebot der Ehrfurcht gegenüber Altar, Tabernakel und Ambo ist zu beachten. Der Altar selbst darf nicht überbaut oder zweckentfremdet werden.
(2) Bei der temporären Einbringung von Ausstellungsgut ist zu berücksichtigen, dass keine Rettungswege verstellt werden und inwieweit zusätzliche Brandlasten in das Kirchengebäude eingebracht werden.
(3) Ausstellungen sind grundsätzlich temporär begrenzt zu konzipieren, damit der primäre Charakter des Kirchengebäudes als Liturgie- und Feierraum der Gemeinde nicht umgedeutet wird.
(4) § 7 dieses Nutzungsvertrages gilt entsprechend.

§ 10 Verantwortlichkeit und Genehmigungsverfahren
(1) Die Verantwortung für den adäquaten Charakter einer Veranstaltung in dem Kirchengebäude trägt der Pfarrer bzw. der Rector Ecclesiae. Er ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
(2) Alle Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Pfarrers bzw. des Rector Ecclesiae.
(3) Das vollständige Veranstaltungsprogramm muss mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Pfarrer bzw. dem Rector Ecclesiae zur Genehmigung vorliegen. Er hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine Entscheidung zu treffen. Unbeschadet der dem Pfarrer bzw. dem Rector Ecclesiae zukommenden Rechte ist der Kirchenvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeiten zu beteiligen.
(4) Sollte der Pfarrer bzw. der Rector Ecclesiae bei der Veranstaltung nicht anwesend sein, muss von ihm eine Person bestimmt werden, die während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Vereinbarung überwacht.

§ 11 Haftung
(1) Ist ein anderer als die Kirchengemeinde Nutzer, so ist dieser für alle entstehenden Schäden und Aufwendungen ersatzpflichtig. Insoweit ist eine geeignete und ausreichende Versicherung nachzuweisen.
 (2) Der verantwortliche Nutzer hat die Kirchengemeinde und den Eigentümer von allen möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei zu halten. Er hat hierzu eine schriftliche Garantie anzugeben.
(3) Der verantwortliche Nutzer übernimmt durch schriftliche Erklärung die Verkehrssicherungspflicht sowie die Verpflichtung zur Erfüllung möglicher öffentlich-rechtlicher Auflagen.
(4) Der verantwortliche Nutzer hat nach der Nutzung das Gebäude aufzuräumen.
(5) Bei Musikaufführungen sichert der verantwortliche Nutzer die Deckung der Kosten einschließlich der GEMA-Gebühren und der Gebühren für die VG-Musikedition zu.

Hinweis:
Der vorstehende Entwurf beinhaltet Regelungen zu den Vertragsparteien, dem Vertragsgegenstand, der Nutzungszeit sowie den Vorgaben der KiNutzO PB. Zusätzlich bedarf es gegebenenfalls für den jeweiligen Einzelfall einer Regelung zum Kündigungsrecht, zum Betretungsrecht sowie zu einem eventuell zu erstellenden Übergabeprotokoll. Zudem könnte unter „Schlussbestimmungen“ eine Regelung zu mündlichen Nebenabreden getroffen werden.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Mietvertrag, Vermietung - Vertrag

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209