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Ausführungsverordnung zu Art. 10 (Finanzierung) des Grundstatuts für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn

Verordnung vom 28. Mai 2009, in: KA 2009, Stück 6, Nr. 73

§ 1

Der gemeinsame Finanzausschuss berät und koordiniert finanztechnische Fragen im Hinblick auf den Pastoralverbund.

Der Finanzausschuss trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Er besteht aus je einem von jedem Kirchenvorstand m Pastoralverbund durch Beschluss aus den eigenen Reihen berufenen gewählten Kirchenvorstandsmitglied unter der Leitung des Leiters des Pastoralverbundes.

Der Finanzausschuss unterstützt die pastorale Aufgabenerfüllung im Pastoralverbund.

§ 2

Alle Mitglieder des Finanzausschusses haben eine Stimme. Beschlussempfehlungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter des Pastoralverbundes.

Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit des separaten Beschlusses der jeweiligen Kirchenvorstände.

§ 3

Der Finanzausschuss empfiehlt den einzelnen Kirchenvorständen im Pastoralverbund zum Beschluss:

a) die Einrichtung einer gemeinsamen Kostenstelle „Pastoralverbundsaktivitäten“ im Haushaltsplan,

b) die darin abzubildenden Kosten,

c) den Verteilungsschlüssel und ggf. die Umlagehöhe für die Kirchengemeinden,

d) die Verwendung des Kostenstellenergebnisses in der Jahresrechnung.

§ 4

Die Verwaltung der gemeinsamen Kostenstelle „Pastoralverbundsaktivitäten“ soll in der Kirchengemeinde erfolgen, in der der Sitz des Leiters des Pastoralverbundes
festgelegt wurde. Im Einvernehmen aller Kirchengemeinden des Pastoralverbundes kann auch eine andere Kirchengemeinde mit der Führung der gemeinsamen Kostenstelle im Haushalt betraut werden.

Die Zuweisungen des Erzbistums für gemeinsame Aktivitäten des Pastoralverbundes, ggf. einschließlich der auf Basis des Pastoralverbundes berechneten Fahrtkostenzuschüsse werden bei der Kirchensteuerzuweisung zur treuhänderischen Verwaltung direkt an die Kirchengemeinde geleitet, in der die gemeinsame Kostenstelle geführt wird.

§ 5

Sollte kein einheitlicher Beschluss der jeweiligen Kirchenvorstände betreffend § 3 a) bis d) gefasst werden, werden diese Mittel treuhänderisch für die teilnehmenden Kirchengemeinden verwaltet. In diesem Fall entscheiden diejenigen Kirchenvorstände, die den Mehrheitsbeschluss mitgetragen haben, über die Verwendung der Mittel anhand der Kostenstelle „Pastoralverbundsaktivitäten“. Der Vertreter einer nicht an der gemeinsamen Kostenstelle beteiligten Kirchengemeinde im Finanzausschuss hat bei Beschlussempfehlungen über die Verwendung der dort verwalteten Mittel kein Stimmrecht.

Beteiligt sich die Kirchengemeinde, in deren Gebiet der Leiter des Pastoralverbundes seinen Sitz hat, nicht an der gemeinsamen Kostenstelle, kann der Leiter des Pastoralverbundes eine andere Kirchengemeinde im Pastoralverbund vorschlagen, damit die gemeinsame Kostenstelle des Pastoralverbundes in deren Haushalt abgebildet wird.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Finanzausschuss
Dieser Eintrag wurde am 10.05.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.