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Siegelordnung

Diözesangesetz vom 31. Juli 2006, in: KA 149 (2006) 93-95 Nr. 96;
geändert am 28. Dezember 2007, in: KA 151 (2008) 10, Nr. 9

 

§ 1 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich

(1) Ein Siegel ist ein formgebundenes Beweiszeichen im Rechtsverkehr.

(2) Die Siegelordnung regelt die Siegelführung der dem Erzbischof von Paderborn unterstellten Amtspersonen, Institutionen und Dienststellen.

 

§ 2 Siegelberechtigung

(1) Siegelberechtigt sind:

– der Erzbischof,

– das Erzbistum Paderborn,

– die Weihbischöfe,

– der Generalvikar,

– die Bischofsvikare,

– der Offizial,

– die Dechanten,

– die Kirchenvorstände,

– der Erzbischöfliche Stuhl,

– das Metropolitankapitel,

– die Theologische Fakultät,

– die Akademische Bibliothek,

– das Priesterseminar,

– das Collegium Leoninum,

– das Erzbischöfliche Diözesanmuseum,

– das Erzbistumsarchiv,

– die Pfarreien und Pfarrvikarien,

– die Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn,

– der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn,

– die Schulen in Trägerschaft des Erzbistums,

– andere öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts im Erzbistum Paderborn mit Zustimmung des Erzbischofs.

(2) Notare führen das Siegel nach Maßgabe des kirchlichen Rechts.

 

§ 3 Siegelführung und Verantwortung

(1) Die Siegelführung (Ausübung der Siegelberechtigung) obliegt dem Siegelberechtigten und demjenigen, dem dies durch Mandat des Siegelberechtigten übertragen ist.

(2) Der Siegelführende trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung und Aufbewahrung des Siegels.

 

§ 4 Verwendung des Siegels

(1) Das Siegel wird verwendet zur Besiegelung von Schriftstücken als Farbdrucksiegel oder Prägesiegel und wird neben der eigenhändigen Unterschrift des Siegelführenden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten vollzieht, beigedrückt.

(2) Bei der Verwendung des Siegels ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen es amtliche Handlungen beurkundet oder Willenserklärungen urkundlichen Wert gibt, und den Fällen einer rein dekorativen Verwendung (ohne urkundliche Bedeutung).

 

§ 5 Gestaltung des Siegels

(1) Das Siegel besteht aus dem Siegelbild und der Umschrift, die durch eine äußere Umrandung begrenzt sein soll.

(2) Stempel in Siegelform ohne Bild oder bildhaftes Symbol sind für die Verwendung als Siegel nicht zulässig.

 

§ 6 Siegelbild

Das Siegelbild muss klar und einfach sein und sich auf den Siegelberechtigten beziehen; es soll Überlieferungen weiterführen. Das Siegelbild des Kirchenvorstands wird durch Verfügung des Generalvikars festgelegt.

 

§ 7 Siegelumschrift

(1) Die Siegelumschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten in der Regel in Großbuchstaben wieder. Sie läuft in der Regel einzeilig um das Siegelbild. Eine Ortsbezeichnung ist in der Regel in die Umschrift aufzunehmen.

(2) Die Siegelumschrift lautet auf den Namen des Siegelberechtigten.

(3) Die Siegelumschrift für die Kirchenvorstandssiegel wird durch den Generalvikar festgelegt.

 

§ 8 Siegelform und Größe

(1) Das Siegel hat in der Regel eine kreisrunde Form mit einem Durchmesser von 35 mm, höchstens 40 mm.

(2) Kleinsiegel haben in der Regel eine kreisrunde Form mit einem Durchmesser von 20 bis 25 mm. Sie können zum Abdruck auf Formularen mit beschränktem Raum verwendet werden.

 

§ 9 Neuanfertigung und Änderung

(1) Über die Gestaltung eines neuen und über die Änderung eines in Benutzung befindlichen Siegels entscheidet der Siegelberechtigte.

(2) Die Entscheidung ist dem Erzbischof zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 10 Siegelentwurf und Freigabe

(1) Vor der Anfertigung eines Siegels ist ein Entwurf in Siegelgröße als Reinzeichnung herzustellen und dem Erzbischof zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Von jedem genehmigten Entwurf darf in der Regel nur ein einziges Siegel hergestellt werden. Bei Bestehen eines berechtigten Interesses können mehrere Siegel angefertigt werden. Sie sind dann mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen eines berechtigten Interesses entscheidet der Erzbischof.

 

§ 11 Aufbewahrung

(1) Die Unterlagen für die Herstellung des Siegels sind sicher aufzubewahren.

(2) Das Siegel ist nach jedem Gebrauch unter Verschluss zu nehmen.

 

§ 12 Erneuerung

(1) Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr geben, sind vom Siegelberechtigten außer Gebrauch zu nehmen und zu vernichten.

(2) Der Erzbischof kann die Erneuerung eines Siegels vom Siegelberechtigten verlangen.

 

§ 13 Abhandenkommen

(1) Das Abhandenkommen eines Siegels ist unverzüglich dem Generalvikar mitzuteilen. Etwa vorhandene Unterlagen, insbesondere die Siegelbeschreibung und eine Ablichtung des Siegelabdruckes, sind gleichzeitig vorzulegen.

(2) Wird ein Ersatzsiegel angefertigt, das mit dem abhandengekommenen Siegel übereinstimmt, muss es ein besonderes Beizeichen erhalten. Es kann sich aber auch deutlich von dem abhandengekommenen Siegel unterscheiden.

 

§ 14 Kassation

Wird ein Siegel nicht weiter verwendet, ist es durch den Erzbischof für ungültig zu erklären und im Archiv des Siegelberechtigten aufzubewahren oder zur Aufbewahrung dem Diözesanarchiv zu übergeben.

 

§ 15 Siegelsammlung

Das Erzbischöfliche Generalvikariat führt für alle nach dieser Siegelordnung angefertigten Siegel eine Sammlung aller Abdrücke.

 

§ 16 Übergangsregelung

Siegel, die bei Inkrafttreten dieser Siegelordnung bereits rechtmäßig in Gebrauch sind, haben weiterhin Gültigkeit. Bei Neuanfertigung sind die Vorschriften dieser Siegelordnung bindend.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Siegelordnung tritt am 1. Juli 2006 In Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle dieser Siegelordnung entgegenstehenden diözesanen Bestimmungen außer Kraft.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Siegel
Dieser Eintrag wurde am 26.08.2019 von Nadine Küpke bearbeitet.