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Sitzung protokollieren mit handschriftlicher Niederschrift im Sitzungsbuch

Die Beschlüsse des Kirchenvorstands sind (gemäß Vermögensverwaltungsgesetz) unter Angabe des Tages und der Anwesenden in das Sitzungsbuch einzutragen. Es werden Ergebnisse, nicht der Beratungsverlauf dokumentiert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und zwei bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels zu unterschreiben. Die Eintragung ins Sitzungsbuch sollte während der Sitzung geschehen.

Pfarrer

Sitzung eröffnen

Die Sitzung leitet der KV-Vorsitzende oder eine/r seiner beiden Stellvertreter/innen

KV-Schriftführung

Im Sitzungsbuch aufnehmen, welche KV-Mitglieder an der Sitzung teilnehmen

Pfarrer

Begrüßung, fristgerechte Einladung mit Tagesordnung und Beschlussfähigkeit feststellen

§ 12 VVG für NRW und Hessen: Fristgerechte Einladung bis einen Tag vor der Sitzung
§ 11 VVG für Niedersachsen: Fristgerechte Einladung spätestens 7 Tage vor der Sitzung

Beschlussfähigkeit: § 13 Abs. 1 VVG für NRW und Hessen; § 12 VVG für Niedersachsen

Falls die Niederschrift der vorherigen Sitzung noch nicht genehmigt wurde, diese genehmigen, unterschreiben und siegeln

In Ausnahmefällen ist die Genehmigung der vorherigen Sitzung in der nächsten Sitzung zulässig. Bitte beachten Sie, die Beschlüsse werden erst mit Unterschriften und Siegel rechtswirksam.
KA 1980, Stück 11, Nr. 174
KA 1993, Stück 8, Nr. 116

festlegen, welche KV-Mitglieder die heutige Niederschrift unterschreiben

Die Niederschrift wird von der/dem Sitzungsleiter/in und zwei weiteren Mitgliedern unterschrieben.

Vorstellen und Beraten der einzelnen Tagesordnungspunkte

Beschlüsse fassen

KV-Schriftführung

Niederschrift der Beschlüsse fertigen

Eintragung in das Protokollbuch soll während der Sitzung als Ergebnisprotokoll erfolgen.
KA 1980, Stück 11, Nr. 174
KA 1993, Stück 8, Nr. 116

KV-Schriftführung

Niederschrift vorlesen

§ 14 VVG für niedersächsischen Teil

Pfarrer

Niederschrift unterschreiben

§ 13 Abs. 4 VVG für NRW und hessischen Teil
§ 14 VVG für niedersächsischen Teil

Pfarrer

Niederschrift siegeln

§13 Abs. 4 VVG für NRW und hessischen Teil
§ 14 VVG für niedersächsischen Teil
Bitte beachten Sie, die Beschlüsse werden erst mit Unterschriften und Siegel rechtswirksam.
KA 1993, Stück 8, Nr. 116

KV-Schriftführung

Unterlagen in das Sekretariat geben

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Kirchenvorstand - Arbeitsweise, Kirchenvorstand - Protokoll, Kirchenvorstand - Sitzung

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209