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Häufig gefragt

Können sich Menschen dauerhaft einer anderen Pfarrgemeinde als derjenigen, der sie ihrem Wohnsitz nach angehören, zuordnen?

  • ANTWORT VON SILVIA HAGELÜKEN, IT ANWENDERBETREUUNG, VOM 09.03.2022

Nein, diese Möglichleit besteht nicht. Der Grund dafür ist das sogenannte Territorialprinzip, an dem auch die kirchlichen Schlüsselzuweisungen hängen. Neben der Organisation des Meldewesens baut auch die Mittelverteilung auf diesem Prinzip auf: Ausgehend von der geographischen Zuordnung, also der Wohnsitzadresse, wird ein Gemeindemitglied einer bestimmten Gemeinde zugeordnet. Auf Basis der konkreten Anzahl der Gemeindemitglieder werden folglich die Mittel vom Bistum auf die Gemeinden verteilt.

 

Können sich Menschen in einer anderen Pfarrgemeinde als derjenigen, der sie ihrem Wohnsitz nach angehören, im Kirchenvorstand oder im Pfarrgemeinderat engagieren?

  • ANTWORT VON MARLENE HOISCHEN UND MATTHIAS KOLK, KV-RECHT/RÄTEARBEIT, VOM 25.11.2021

Nach dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens obliegt ausschließlich denjenigen Mitgliedern einer Kirchengemeinde, die dieser nach dem Territorialprinzip zugeordnet sind, das Recht zur Kandidatur für und Wahl der Kirchenvorstände (vgl. §5 Abs. 1, §4 Abs. 1) . Entscheidend ist also die Angliederung des Wohnsitzes an die entsprechende Pfarrgemeinde. 

Anders sieht es im Falle der Kandidatur oder der Beteiligung an den Wahlen des (Gesamt-)Pfarrgemeinderats ((G)PRG) aus. Rechtsgrundlage ist das Statut der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Paderborn: Auch außerhalb der territorialen Zugehörigkeit (das heißt, der aif Basis des Wohnsitzes zugeordneten Pfarrgemeinde) steht es einem Kirchengemeindemitglied frei, sich in einer anderen als der hiesigen Gemeinde im PRG zu engagieren, oder sich an den dortigen Wahlen zu beteiligen. Voraussetzung zur Kandidatur sind in erster Lineie eine Teilhabe am dortigen Gemeindeleben sowie einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kandidatur. Voraussetzung zur Wahlbeteiligung sind eine schriftliche Antragsstellung zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis beim Wahlausschuss. 

Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Dieser Eintrag wurde am 17.03.2022 von Kathrin Greskötter bearbeitet.