Seite drucken

Können Wahlberechtigte, die aufgrund einer Auskunftssperre nicht auf der KV-Wählerliste erscheinen, dennoch wählen?

Antwort von: Rudolf Weinstock, ZA Rechtsamt, 20.5.2019

Sollte eine Person aufgrund einer Auskunftssperre nicht auf der Wählerliste stehen, aber die Kriterien für die Wahlberechtigung erfüllen, kann man die Möglichkeit dennoch zu wählen pragmatisch lösen. Die entsprechenden Personen müssen sich durch einen Personalausweis ausweisen und dann kann das Wählerverzeichnis händisch ergänzt werden.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Wahl Kirchenvorstand
Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.

Ansprechpersonen

Heide Mohr

Ansprechperson Grundsatzfragen Friedhofsrecht/Fiedhofssatzung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Erbangelegenheiten (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vereinsrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125-1295

Annette Koch

Ansprechperson Grundsatzfragen Inkasso und Leihverträge (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Gema und Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1210

Angela Kühle

Ansprechperson Grundsatzfragen Zivilrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Vertragsgestaltung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Urheberrecht (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Steuern (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Ansprechperson Grundsatzfragen Spenden (Erzbischöfliches Generalvikariat)
05251 125 1209