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Handreichung "Versicherungsschutz für das Erzbistum Paderborn"

In dieser Handreichung stellen wir Ihnen den Versicherungsschutz des Erzbistums Paderborn dar! Die vollständige Handreichung finden Sie hier als PDF.

Erzbistum Paderborn:

  1. Der Begriff „Erzbistum“ umfasst seine Gliederungen und Einrichtungen, wie z. B.:
    1. den Erzbischöflichen Stuhl, das Erzbischöfliche Generalvikariat, das Domkapitel, die Räte sowie alle seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Verwaltungsstellen,
    2. die Gemeindeverbände,
    3. die Pastoralverbünde, Pastoralen Räume, Pfarr-, Vikarie- und Kapellengemeinden.

Es erfolgen keine weiteren Verweise zum Begriff „Erzbistum“ in dieser Handreichung!

 

Schaden-Notruf
Pax Versicherungsdienst GmbH,
Gereonstraße 5-11
50670 Köln

0221-1608897

 

Dringende Schadenangelegenheiten können außerhalb der normalen Bürozeiten rund um die Uhr (auch am Wochenende) gemeldet werden.

I. Allgemeine Vorbemerkungen

 Nicht unter den Versicherungsschutz des Erzbistums fallen:

 

  1. Kirchliche Vereine und Verbände – so z. B.: Caritasverband, KAB, Kolping, Pfadfinder, BDKJ u. ä.. Diese sind aufgefordert, ihren Versicherungsschutz mit ihren Diözesanverbänden zu klären.

  2. Sonderetats (z.B. Friedhöfe) / nicht betriebsnotwendige Liegenschaften

Ausnahme: - II. Haftpflichtversicherung und IX. Feuerversicherung.

Empfehlung: Hier ist für einen eigenen Versicherungsschutz zu sorgen.

allgemein: info@pax-versicherung.de  -  Telefon: 0221-16088-0

  1. Elterninitiativen, wie z. B. die Gründung von Kinderbetreuungsgruppen durch Eltern,

  2. Schäden, die an geliehenen Fahrzeugen, wie z.B.: Pkw, Lkw oder einem Anhänger entstehen, auch wenn diese Fahrzeuge für kirchliche Zwecke oder Sammlungen entliehen wurden (ggf. Tagesversicherung abschließen beim Jugendhaus Düsseldorf - Kontakt: Telefon: 0211 4693135 oder per Email an: ).

  3. Einrichtungen, die überwiegend über Pflegesätze und/oder öffentliche Zuschüsse aufgrund gesetzlicher Regelungen finanziert werden (z. B. Altenheime, Krankenhäuser, Kinderheime, etc.).

 

Hinweise:

 

  1. In dieser Broschüre sind alle Sammelversicherungen aufgeführt und erläutert, die vom Erzbistum abgeschlossen worden sind. Die Versicherungsverträge sind nicht im vollen Wortlaut abgedruckt.
    Der Versicherungsschutz der Schulen in Trägerschaft des Erzbsitums ist von dieser Handreichung nicht erfasst.
  1. Bei den abgeschlossenen Versicherungsverträgen hat das Erzbistum die Schadensrisiken erfasst, die als besonders wichtig und vorrangig anzusehen sind.

 

  1. Bei verschiedenen Versicherungen ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, die durch den jeweiligen Versicherten (z. B. die Kirchengemeinde) im Schadensfall zu tragen ist.

 

  1. Die einzelnen Kirchengemeinden sind gehalten, zur Vermeidung von Doppel-versicherungen keine Einzelversicherungsverträge abzuschließen, die dasselbe Risiko betreffen, das durch die Sammelversicherungsverträge gedeckt ist. Diese Verträge sollen umgehend zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden.

 

  1. Herbst- und Winterzeit

Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist im Herbst und Winter eine besondere Sorgfalt zu verwenden auf das Räumen von Laub und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Bürgersteigen, Gehwegen und Plätzen. Hierbei ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde der politischen Gemeinde zu erfragen, in welchem Zeitraum die Streupflicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass lt. Rechtsprechung auch außerhalb der pflichtigen Zeiträume gestreut werden muss, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entstehung von Gefahrenquellen zu erwarten ist.

  1. Advents- und Weihnachtszeit

Das Benutzen von echten Kerzen in Adventskränzen, Gestecken und/oder an Tannenbäumen ist zu vermeiden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass diese Kerzen nicht von Kindern ohne Aufsicht angezündet werden oder unbeaufsichtigt brennen. Entsprechende Löschmittel sind vor Ort bereitzuhalten. Bei einem möglichen Brandschadenereignis durch nicht beaufsichtigte Kerzen bei Adventskränzen, Gestecken oder Tannenbäumen ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, die eine Schadensersatzpflicht durch den Versicherer unter Umständen ausschließen kann.

  1. Sicherheitsschränke / Tresore

Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass vor Notöffnungen von Sicherheitsschränken / Tresoren, vor dem Einbau von Elektronikschlössern in vorhandene Sicherheitsschränke / Tresore oder vor Neuanschaffung von Sicherheitsschränken / Tresoren zur Kostenminimierung vorab telefonische Rücksprache mit der Hauptabteilung Finanzen, Referat, Beschaffungs-, Darlehens- und Versicherungswesen, Herrn Peter Görres, Telefon: 05251-125-1283 genommen werden sollte!

  1. Baumbestand

Es müssen die vor Ort geltenden Auflagen der zuständigen Behörden erfüllt werden! Baumkontrollen sind zur Überprüfung der Verkehrssicherheit, zur Ermittlung von Schäden und ggf. zur Festlegung von Sicherungs- und Pflegemaßnahmen durchzuführen. Grundsätzlich bedürfen alle Bäume einer regelmäßigen Kontrolle, um die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Hierfür genügen Regelkontrollen in Form von Sichtkontrollen durch fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden aus.

Über die Kontrolle zur Verkehrssicherheit ist ein Nachweis zu führen (Baumkatastar / Baumbuch)!

  1. Prozessionen, Wallfahrten, Martinsumzüge, Pfarrfeste

    Eine Bestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung für Prozessionen, Pfarrfeste etc. erhalten Sie direkt bei:

II. Haftpflichtversicherung

Formular Schadenanzeige Haftpflicht

  1. Gegenstand des Vertrages

    Der Versicherer gewährt dem „Erzbistum“ Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen

    Haftpflicht aus der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben.

 

    Der Versicherungsschutz besteht in der:

    1. Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter.
    2. Übernahme von berechtigten Schadensersatzansprüchen Dritter gegenüber dem „Erzbistum“

 

  1. Der Versicherungsschutz umfasst insbesondere:

   Die gesetzliche Haftpflicht

    1. als Eigentümer, Besitzer, Pächter, Mieter, Nutznießer aus dem Betrieb und der Unterhaltung von Gebäuden, Friedhöfen, bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich kircheneigener öffentlicher Straßen und Wege.

      Ausnahme siehe Ziffer 4b!

      Bei der Vermietung von Räumen oder Gebäuden ist auf besondere gesetzliche Bestimmungen zu achten, und dem Mieter sind entsprechende Auflagen zu machen. Wenn z. B. Räume eines Pfarrheimes Elterninitiativen überlassen werden (wobei es keine Rolle spielt, ob diese Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich geschieht und ob in diesen Räumen durch die Elterninitiative Kindergruppen oder Jugendgruppen betreut werden), sind die besonderen Vorschriften für Kindergärten und Heime zu beachten (siehe auch I. Allgemeine Vorbemerkungen, Ziffer 3).

      Sofern Kirchengemeinden Gebäude oder Räume, z. B. das Pfarrheim, für private Veranstaltungen vermieten oder kostenlos zur Verfügung stellen (z. B. zum 50. Geburtstag, für Hochzeiten, an private Vereine, Organisationen etc.), besteht für im Rahmen dieser Nutzung eintretende Schäden kein Versicherungsschutz über den bestehenden Sammel-Haftpflicht-Versicherungsvertrag des Erzbistums. Hier muss die Kirchengemeinde eine separate Einzelversicherung für die private Vermietung/Verpachtung abschließen. In diesen Fällen sollte die Kirchengemeinde umgehend Kontakt mit der Pax Versicherungsdienst GmbH, Gereonstraße 5-11, 50670 Köln Telefon: 0221-160 8839, Email: info@pax-versicherung.de aufnehmen.

      Wenn sich im Eigentum einer Kirchengemeinde frei zugängliche Plätze, Flächen, Parkplätze oder Fußwege befinden, sollte ein Schild aufgestellt werden mit folgendem Text:

      „Benutzung des Platzes auf eigene Gefahr“ - Der Kirchenvorstand.

      (Der genaue Text des Schildes ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, anstelle des Wortes „Platz“ kann z. B. eingesetzt werden: des Fuß-/ Durchgangsweges, der Parkfläche u. a.).



    2. als Bauherr, Planer oder Unternehmer von Bauarbeiten (Bauherren-Haftpflichtrisiko)

      Bei Bauarbeiten, die in Eigenleistung durchgeführt werden sollen, ist besonders zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Mitteilung über das Bauvorhaben an die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG, Hamburg) zu machen ist, um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu gewährleisten.

      Siehe Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung unentgeltlich tätiger Helfer bei Eigenbauarbeiten der Kirchengemeinden/Einrichtungen im Erzbistum Paderborn

    3. aus Veranstaltungen jeglicher Art wie z. B. Pfarr- und Gemeindefesten sowie aus der Durchführung von Prozessionen, Wallfahrten und Exerzitien

    4. aus dem Besitz, dem Betrieb und der Unterhaltung der Erzb. Theologischen Fakultät, des Erzb. Priesterseminars, Erzb. Theologenkonvikts, des Internats, von Akademien – auch von Bibliotheken, Museen, Archiven, Studenten- und Schülerwohnheimen, Erwachsenen- und Jugendbildungsstätten, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen sowie sonstigen Ausbildungs- und Beratungsstätten, soweit sie im Auftrag des „Erzbistums“ geführt werden, einschließlich der Betätigung der Bewohner der vorgenannten Einrichtungen und Teilnehmer an Sport und Spiel

      Nicht eingeschlossen sind:
      Erziehungsberatungsstellen der Caritas, Sport- und Spielveranstaltungen mit Wettkampfcharakter in Sportgruppen. Sportgruppen oder ähnliche Interessengemeinschaften in den Pfarrgemeinden sind in der Regel über diesen Vertrag nicht versichert. Hier ist der Anschluss an den Sportbund Deutsche Jugendkraft – DJK – oder einen anderen Sportverein zu empfehlen.

    5. aus dem Besitz, dem Betrieb und der Unterhaltung von Pfarrgemeindezentren, Pfarr- und Jugendheimen, Jugendfreizeitstätten,

    6. aus dem Besitz, dem Betrieb und der Unterhaltung sozialer Einrichtungen wie Kinderkrippen, Kindergärten und Kindertagesstätten einschließlich der Sonderkindertagesstätten, Sonderkindergärten sowie aus dem Betrieb von Einrichtungen der Familien-, Kranken-, Altenpflege oder Dorfhilfe und ähnlichen Einrichtungen

      Der Versicherungsschutz gilt auch für Gastkinder, die mit Genehmigung des Trägers die vorgenannten Einrichtungen besuchen. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Einrichtungen des Caritasverbandes und der örtlichen Caritasverbände nicht mitversichert sind.

    7. aus der Durchführung von Gottesdiensten und sonstigen kultischen Veranstaltungen, die zur Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben an Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern gehören, soweit diese im Auftrag des „Erzbistums“ erfolgen. Hierzu gehören nicht Katholikentage, Sportfeste und ähnliche Großveranstaltungen auf überdiözesaner Ebene,

    8. aus der Durchführung von Exerzitien, Flur- und Bittgängen,

    9. aus der Durchführung von Beerdigungen,

    10. aus der religiösen Unterrichtung und seelsorglichen Betreuung von Schülerinnen und Schülern, soweit diese außerhalb des schulplanmäßigen Religionsunterrichts stattfinden, und aller mit dieser Betreuung im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen einschließlich Silentien und Schülerlotsendiensten,

    11. aus der Durchführung von Pfarrgemeindefesten, Jugend- und Kinderfesten, auch Martinszügen incl. der Haftung für Pferd und Reiter, Wohltätigkeits- und ähnlichen Veranstaltungen sowie Ferienlagern innerhalb Europas, die durch die „Erzdiözese“ veranstaltet werden – siehe auch d).

      Hinweis: Eine Bestätigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung für Prozessionen, Pfarrfeste etc. erhalten Sie direkt bei:

      Bitte die Hinweise zur Reiseversicherung unter Punkt VIII. beachten!

      Werden bei Veranstaltungen, z. B. bei Pfarrgemeindefesten, selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Motorrasenmäher, Holder und ähnliches als Zugmaschinen benutzt, ist der Versicherungsschutz über den Eigentümer der Zugmaschinen zu regeln. Diese Regelung gilt auch für entliehene Traktoren.

      Fügen sich Teilnehmer bei Veranstaltungen, z. B. Prominentenfußball, gegenseitig einen Schaden zu oder verletzen sich gegenseitig, kann hieraus der Veranstalter nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt auch für Ansprüche, die aus möglichem Verdienstausfall hergeleitet werden.

       

      Eine Haftung des Veranstalters ist nur durch die Organisation der Durchführung gegeben.

    12. aus Bildungs- und Unterhaltungsveranstaltungen aller Art einschließlich Theater-, Lichtbild- und Filmvorführungen, gleichgültig, ob eigene oder gemietete Apparate verwendet werden, sowie gegenüber Besuchern solcher Veranstaltungen,

      Bei den unter h) bis m) genannten Veranstaltungen ist nur dann Versicherungsschutz gegeben, wenn bei diesen Veranstaltungen alle Vorschriften der Ordnungsämter und anderer Behörden eingehalten und durchgeführt werden. Mit den zuständigen Behörden ist reichtzeitig vorab die Genehmigungspflicht einer Veranstaltung zu klären und die ggf. notwendige Genehmigung rechtzeitig vorher einzuholen.

      Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn die Veranstaltungen in angemieteten Räumen oder öffentlichen Räumen (z. B. Theater) durchgeführt werden.

    13.  aus der vertraglich übernommenen Freistellung von Haftpflichtansprüchen bei abgeschlossenen Gestellungsverträgen.

    14. aus der vertraglich übernommenen Freistellung von Haftpflichtansprüchen bei abgeschlossenen Gestellungsverträgen.

    15. aus der Nutzung von Drohnen

      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von Flugdrohnen, die durch Batterien, Akkus oder Solarenergie angetrieben werden und ein maximales Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten. Sollte das Drohnenmodell einer Versicherungspflicht unterliegen oder wird das Maximalgewicht von 5 kg überschritten, ist eine gesonderte Haftpflicht notwendig.

 

3. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht gegenüber Dritten:

  1. der Priester, Diakone, Katecheten, beamtenähnlichen Mitarbeitern und Angestellten sowie der gesetzlichen oder aufgrund kirchlicher Vorschriften berufenen Vertreter in Ausübung ihres Amtes,

  2. der hauptberuflich, nebenberuflich, gelegentlich oder ehrenamtlich tätigen Personen sowie der Beauftragten und Gehilfen aus ihren dienstlichen oder ehrenamtlich übernommenen Verrichtungen,

  3. der Alumnen, Schüler sowie Personen in ihrer Eigenschaft als Besucher der unter Ziffer 2 e genannten Bildungsstätten.

Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung, die durch das Erzbistum abgeschlossen worden ist, entbindet die einzelnen Personen nicht, einen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz abzuschließen, da es in verschiedenen Bereichen zu einer persönlichen Ersatzpflicht kommen kann.

4. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, und in jedem Fall besonders zu versichern, ist die gesetzliche Haftpflicht

  1. von wirtschaftlich selbstständigen Organisationen oder geistlichen Genossenschaften,

  2. aus dem Eigentum, dem Betrieb und der Unterhaltung von Krankenhäusern, Altenheimen, Waisenhäusern und Kinderheimen, sowie Vereinshäusern mit Beherbergungsbetrieb und/oder Wirtschaftsbetrieb,

  3. aus Vermögensschäden bei planender, beratender bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- und ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften.

  4. aus der Haltung von Tieren

  5. aus dem Halten, Inbetriebsetzen und Lenken von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen

  6. aus dem Abbrennen von Feuerwerken und der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen und ähnlichen Gegenständen,

    Hierbei sind vor Abschluss eines Einzelversicherungsvertrages besondere behördliche Genehmigungen einzuholen. Diese müssen zusammen mit der Anzeige des Vertragsabschlusses dem Erzbischöflichen Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen vorgelegt werden.

  7. aus Schäden nach dem Wasserhaushaltsgesetz und aus hiermit unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang stehenden Folgen,

    Diese Regelung gilt nur insoweit, als kein Versicherungsschutz über den abgeschlossenen Versicherungsvertrag für die Umwelthaftpflicht besteht (siehe hierzu II a. Umwelthaftpflichtversicherung).

  8. aus Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft und Handelsbetrieben, die im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung keinen steuerbegünstigten Zwecken dienen,

    In den Versicherungsschutz ist jedoch eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht aus Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben, die überwiegend dem Eigenbedarf von Einrichtungen des „Erzbistums“ dienen.

 

  1. Selbstbeteiligung für Sachschäden

Sachschäden bis 50,00 € sind nicht ersatzpflichtig.

Diese Regelung bedeutet, dass ein Schaden bis 50,00 € nicht zu melden und von der Einrichtung (z. B. der Kirchengemeinde) selbst zu tragen ist. Bei Schäden über 50,00 € kann eine Meldung erfolgen, und der Schaden wird in voller Höhe ersetzt, sofern dieser ersatzpflichtig ist.

 

  1. Soweit und solange anderweitige Versicherungsverträge noch bestehen, gehen diese dem Sammelvertrag vor.

    Hinweis: Eine Bestätigung über eine bestehenden Haftpflichtversicherung für Prozessionen, Pfarrfeste etc. erhalten Sie direkt bei:

 

II a. Umwelthaftpflichtversicherung

Formular Schadenanzeige Haftpflicht

  1. Umfang des Versicherungsschutzes

    Der Versicherungsschutz umfasst die Haftpflicht des „Erzbistums“ für Öltankanlagen, die zur Versorgung einer Heizungsanlage benutzt werden.

  2. VersicherteAnlagen

    Es sind im Rahmen des unter Ziffer 1 genannten Umfanges alle Anlagen versichert, die innerhalb des „Erzbistums“ vorhanden sind.

  3. Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Versicherung der genannten Anlagen ist, dass alle Tankanlagen den in dem jeweiligen Bundesland geltenden Landesvorschriften entsprechen, mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sind und etwaige sonstige behördliche Vorschriften vom Anlagenbetreiber eingehalten werden.
    Ferner ist eine regelmäßige Prüfung durch eine autorisierte Fachfirma oder den zuständigen TÜV vornehmen zu lassen. Hierüber ist ein Prüfungszeugnis vom Prüfer auszustellen. Dieses Prüfungszeugnis gibt darüber Auskunft, ob die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand ist oder Mängel besitzt. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese unverzüglich durch eine anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen. Auch hierüber hat die ausführende Firma einen Mängelbeseitigungsbericht anzufertigen.
    Weil die einzelnen Vorschriften in den verschiedenen Teilen des Erzbistums aufgrund der Länderbestimmungen unterschiedlich sind, kann eine generelle Festlegung oder Ausführungsbestimmung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat nicht gegeben werden. Die Verantwortung, ob im Schadensfall Ersatz geleistet werden kann, liegt ausschließlich bei den zuständigen örtlichen Vertretungsorganen. Bei Nichtbeachtung der Vorschriften ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

  4. Eigenschäden

    Eingeschlossen in die Versicherung sind Schäden an unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Anlagen ausgetreten sind.
    Bei Gewässerschäden ist sofort auch die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde (Zuständigkeit zu erfragen bei der nächsten Kommunalbehörde) zu informieren.

 

II b. Umweltschadenshaftpflichtversicherung

Im Rahmen der Umweltschadensversicherung sind die Kosten für die Sanierung der natürlichen Lebensräume, Gewässer oder Böden versichert. Gutachter- und Sachverständigenkosten können im Falle eines Umweltschadens erheblich sein. Diese sind ebenfalls mitversichert. Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern oder die Schädigung des Bodens. Das Umweltschadensgesetz verpflichtet denjenigen, der für einen Umweltschaden verantwortlich ist, einen Ausgleich für diesen Schaden zu schaffen. Dieser Ausgleich kann z. B. darin bestehen, eine geschützte Tierart wieder anzusiedeln.

 

III. Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Gegenstand der Versicherung

Der Versicherer gewährt dem „Erzbistum“ Versicherungsschutz für Vermögensschäden. Es besteht Versicherungsschutz für „Fahrlässige“ und „Vorsätzliche“ Eigen- sowie Drittschäden. Eingeschlossen sind hier auch Kindertagesstätten der katholischen Kita GmbH´s.

 

IV. D & O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die D&O Versicherung ist eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zur Absicherung der organschaftlichen Tätigkeit (z.B. Geschäftsführer, Kirchenvorstand, Aufsichtsratsmandat usw.), die im Namen und Auftrag des "Erzbistums" erfolgt.

Die D&O Versicherung sichert die persönliche Inanspruchnahme ab - Schutz des privaten Vermögens. Wird ein Organ des "Erzbistums" in Anspruch genommen, deckt die D&O Versicherung die Anwalts- und Gerichtskosten zur Abwehr eines unbegründeten Anspruchs und übernimmt den Schadensausgleich im Falle berechtigter Haftungsansprüche.

Bei Rückfragen zur D & O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wenden Sie sich bitte direkt an:

Pax-Versicherungsdienst GmbH, Köln - Joachim Severin 0221 – 16088-0,

 

V. Gesetzliche Unfallversicherung

Formular Unfallanzeige VBG

Formular Unfallanzeige BGW

Formular Unfallanzeige für Kinder in Tagesbetreuung oder vorschulischer Sprachförderung, Schülerinnen und Schüler, Studierende

(Berufsgenossenschaft)

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt bei Personenschäden ein, die durch Körperverletzung (Arbeitsunfall) einer versicherten Person entstanden sind. Sie ersetzt keine Sachschäden. Rechtsgrundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB VII).

  1. Versicherte Personen sind
  1. haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter (m,w,d) im Dienst des „Erzbistums“, die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses beschäftigt werden. Ausgenommen sind Mitarbeiter (m,w,d), für die beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten (z. B. Geistliche), sowie Ordensleute, die mit Gestellungsvertrag beschäftigt werden,

  2. unentgeltlich tätige Personen, die nicht im Auftrag von Vereinen/Verbänden, sondern im Auftrag des „Erzbistums“ Dienstleistungen verrichten, die einer Arbeitnehmer-tätigkeit ähneln.

    Unter diesen Voraussetzungen sind als ehrenamtlich wahrgenommene Tätigkeitsfelder derzeit insbesondere anzusehen:

    • liturgische (z. B. Kommunionhelferinnen und -helfer, Lektorinnen und Lektoren, Chöre die den Gottesdienst gestalten, Organisten, Küsterdienste, Ministrantinnen und Ministranten),

    • verkündigende (z. B. Katechetik, Kindergottesdienst, Kommunion- und Firmvor-bereitung),

    • seelsorglich-lebensbegleitende (z. B. besuchende, beratende, weiterbildende) Dienste (Besuche für Kranke und Alte, Telefonseelsorge, Behindertenhilfe, Seniorenkreise, Hospizarbeit, Organisation von Tauschringen, Büchereidienste),

    • pädagogische (z. B. Kinder- und Jugendarbeit, Spielkreise, Hausaufgaben-betreuung),

    • hauswirtschaftliche, handwerkliche (z. B. Hilfeleistung bei Pfarrfesten, Basaren, Betreuung von Bastelgruppen, Beerdigungen, Pflege von Friedhofsanlagen, Martins- bzw. Osterfeuer, Reinigungsarbeiten, Blumenschmuck),

    • publizistische (z. B. Gemeindebriefe) sowie allgemeine Dienste (z. B. Kirchenaufsicht und -führung),

    • künstlerische (z. B. Plakate anfertigen),

    • sonstige Aufgaben (z. B. Sammlungs- und Verteildienste, Bauarbeiten, Möbel- und Kleiderlager).

    • Bauarbeiten:
      Merkblatt über die gesetzliche Unfallversicherung unentgeltlich tätiger Helfer bei Eigenbauarbeiten der Kirchengemeinden / Einrichtungen im Erzbistum Paderborn

      In allen anderen Fällen ist Voraussetzung des gesetzlichen Unfallversicherungs-schutzes, die vorherige ausdrückliche Einwilligung oder Beauftragung von der zuständigen Stelle.

     

  3. ehrenamtlich tätige Personen (gewählte Ehrenamtsträger) im Dienst des „Erzbistums“,z.B. Mitglieder:

    • der Kirchenvorstände,
    • der Pfarrgemeinderäte,
    • der Kindergartenräte,
    • der Elternräte,
    • der Schulpflegschaft,
    • des Diözesankomitees,
    • des Kirchensteuerrates,

      Bei Unfällen in den Bereichen b) + c) ist in der Unfallanzeige U 1000 im Feld 23 der Zusatz „kirchliches Ehrenamt im Erzbistum Paderborn“ einzutragen.

  4. Schüler und Studierende sowie Kinder, die einen Kindergarten (Krabbel-Kindergarten und/oder Kinderhort) regelmäßig besuchen, bei Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Einrichtung (Schule, Kindergarten) ergeben. Ausgenommen sind Gast- und Besucherkinder.
  1. Versicherungsumfang

    Der Versicherungsumfang erstreckt sich auf Arbeitsunfälle, die durch eine versicherte Tätigkeit eintreten und einen Körperschaden verursachen. Darunter fallen Unfälle, die der Versicherte im ursächlichen Zusammenhang mit seiner kirchlichen Tätigkeit erleidet. Das gilt auch für Unfälle, die auf dem Weg nach und von dem Ort der kirchlichen Tätigkeit eintreten (Wegeunfälle). Durch Umwege und Unterbrechungen kann der Versicherungsschutz aufgehoben werden.

  2. Versicherungsleistungen

    Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren an Leistungen insbesondere:
    • Heilbehandlung,
    • Verletztengeld oder Übergangsgeld,
    • berufliche und soziale Wiedereingliederung (Rehabilitation),
    • Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken (z. B. Brille),
    • Renten an Versicherte und Hinterbliebene,
    • Sterbegeld

 

  1. Verhalten bei Schäden

    Das „Erzbistum“ ist gesetzlich verpflichtet, jeden Arbeitsunfall binnen 3 Tagen dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit dem vorgeschriebenen Formular Unfallanzeige „U 1000 oder U 1004“ zu melden, wenn ein Arbeits- oder ein Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person von mehr als 3 Tagen oder den Tod zur Folge hat.
    Die Gliederungen des „Erzbistums“ (z. B. Kirchengemeinden) haben die Unfallmeldung umgehend an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn zu richten, das die Unfallmeldung an die zuständigen Stellen (z. B. Berufsgenossenschaft) weiterleitet – Email an: .

    Werden die zuständigen Stellen nicht rechtzeitig informiert, kann es erhebliche Probleme beim Versicherungsschutz geben, oder es können Regressansprüche eröffnet werden.

    Bei Todesfällen bitte unverzüglich eine Meldung an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn richten unter: 05251-125-1332 oder per E-Mail: !

    Das amtlich vorgeschriebene Formular „U 1000 Unfallanzeige“ steht per Download zur Verfügung!

    Die Unfallanzeigen bitte in allen Feldern sorgfältig ausfüllen. Bei Unfällen von Erziehern/Erzieherinnen im Kindergartenbereich ist auf der Unfallanzeige im Feld 2 die Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers einzutragen (z. B. M898989D04). Das Anschriftenfeld bleibt frei. Die Unfallanzeigen sind, nachdem sie vom Bevollmächtigten/Pfarrer der Kirchengemeinde oder vom Leiter / der Leiterin der Einrichtung handschriftlich unterzeichnet wurden, umgehend an das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen –, Domplatz 3, 33098 Paderborn zu senden – oder per Email an:

    Im Erzbischöflichen Generalvikariat wird die Unfallanzeige geprüft und ergänzt.

    Die Unfallanzeigen werden grundsätzlich unverzüglich durch das „Erzbistum“ an den jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung weitergeleitet.

VI. Unfallversicherung des Erzbistums

 

Die Unfallversicherung reguliert den eigenen dauernden Personenschaden einer versicherten Person, der durch Körperverletzung entsteht.

  1. Versicherte Personen sind

    1. Geistliche einschl. Diakone, emeritierte Geistliche, soweit sie im Schematismus des Erzbistums aufgeführt sind

    2. beamtenähnliche Angestellte, haupt- und nebenberuflich, ehrenamtlich oder unentgeltlich tätige Personen,
      Die unter a) und b) aufgeführten Personen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit sie im staatlichen Dienst stehen und sich der Unfall bei einer solchen Tätigkeit ereignet hat.

    3. Teilnehmer und Mitglieder in Ausschüssen, Räten und Gliederungen des „Erzbistums“ (nicht von überdiözesanen Verbänden, z. B. Kolping, CAJ, Pfadfinder, u. ä. sowie dem Diözesan-Caritasverband und seinen Gliederungen),

    4. Ordensangehörige, die im Auftrag des „Erzbistums“ tätig sind, auch in Sozialstationen, in der Familienpflege, Krankenpflege, Altenpflege und Dorfhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen, die durch die „Erzdiözese“ geführt werden (nicht in Krankenhäusern, Kinderheimen, Altenheimen),

    5. Personen, die unentgeltlich bei Messen, Andachten, Prozessionen, Wallfahrten, Sakramentenspendung und Beerdigungen auftragsgemäß oder freiwillig Dienstleistungen verrichten oder diese unmittelbar vorbereiten,

    6. Mitglieder der Pfarrjugend (zugehörig sind z.B.: Messdiener, Kommunionkinder, Firmlinge, Sternsinger bei kirchlichen und außerkirchlichen Zusammenkünften, wie z. B. Gruppenstunden, Freizeit- und Bildungsveranstaltungen, Festlichkeiten, Durchführung von Sammlungen oder anderen karitativen Arbeiten des „Erzbistums“ (nicht von überdiözesanen Verbänden, z. B. Kolping, CAJ, Pfadfinder, u. ä.),
      Zur unmittelbaren Vorbereitung gehören auch Proben für diese Veranstaltungen,   z. B.: Proben des Kirchenchores, der Jugendgruppen oder der Laienmusikgruppen. Die Teilnehmer an den Proben sind auch dann versichert, wenn diese nicht unmittelbar nur vor einer der genannten Veranstaltungen abgehalten werden, sondern zu diesem Zwecke regelmäßig während des ganzen Jahres veranstaltet werden.

    7. Schüler und Studierende Ausbildungsstätten und Wohnheime des Erzbistums, der Erzb. Theologischen Fakultät, des Erzb. Priesterseminars und des Erzb. Theologenkonvikts während ihres Aufenthaltes in diesen Ausbildungsstätten sowie während des Unterrichts/ Studiums,

    8. Schüler und Studierende an Schulen, soweit sie an Gottesdiensten oder Veranstaltungen, die mit der Vertiefung der religiösen Erziehungs- und Bildungsarbeit zusammenhängen, außerhalb des schulplanmäßigen Unterrichts teilnehmen (z. B. Kommunion-, Beicht- und Firmunterricht, Jugendstunde, Jugendfreizeit, Zeltlager, Exerzitien) oder Silentien besuchen,
      Bitte die Hinweise zur Reiseversicherung unter Punkt VIII. beachten!

    9. Kinder, die Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Kinderhorte oder Kindergärten besuchen, die vom „Erzbistum“ geführt werden (Besucherkinder nur wenn die vorherige Genehmigung zum Besuch der Einrichtung durch den Träger, d. h. – in der Regel „Kath. Kindertageseinrichtungen gem. GmbH“ vorliegt), Kinder, die Betreuungsstätten von Elterninitiativen besuchen, sind nicht versichert (siehe I. Allgemeine Vorbemerkungen, Ziffer 3).

    10. unentgeltlich tätige Tisch- und Tagesmütter, ehrenamtliche Mitarbeiter/innen der Kath. Öffentlichen Büchereien sowie ehrenamtliche Mitarbeiter/innen der Telefonseelsorge,

    11. ehrenamtliche Helfer bei Veranstaltungen des „Erzbistums“ einschließlich der Vorbereitungen, z. B. bei Pfarrgemeindefesten, Martinszügen usw.

    12. Personen, die unentgeltlich Gebäude, Grundstücke und Einrichtungen des „Erzbistums“ instand halten, pflegen oder umgestalten.

  2. Versicherungsumfang

    1. Bei den Personengruppen unter Ziffer 1b bis 1l erstreckt sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit und auf Unfälle, von denen diese Personen auf dem direkten Weg zu und von der versicherten Tätigkeit betroffen werden.

    2. Die Mitglieder der Gruppen unter Ziffer 1b bis l sind auch bei Wanderungen, Ausflügen oder Ausflugsfahrten versichert, die vom „Erzbistum“ veranstaltet werden und an denen sie wegen ihrer Zugehörigkeit zu den verschiedenen Gruppen teilnehmen (z. B. Ausflüge der Messdiener, Kommunionkinder, Firmlinge oder einer Kindergartengruppe).
  1. Versicherungsleistungen
  • 175.000,00 € Invalidität (maximale Invaliditätsleistung)
  • 10.000,00 € Todesfall
  • 2.500,00 € Zusatzheilkosten
  • 2.500,00 € kosmetische Operationen
  • 100.000,00 € Bergungskosten

In bestimmten Fällen sind auch Unfälle mitversichert, für die die Berufs-genossenschaft eine Leistung zu erbringen hat. Aus diesem Grund sind grundsätzlich alle Unfälle schriftlich an das: Erzbischöfliche Generalvikariat, Domplatz 3, 33098 Paderborn oder per Email an: zu melden.

Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle innerhalb Europas. Er erstreckt sich jedoch nicht auf Unfälle bei Fahrten mit Luftfahrzeugen.

Leistungen aus dieser Unfallversicherung dürfen nicht angerechnet werden auf Leistungen von gesetzlichen Unfallversicherungen sowie auf Zahlungen der Krankenkasse. Es handelt sich also hierbei um zusätzliche Versicherungsleistungen.

Diese Unfallversicherung kann nicht die private Unfallversicherung des Einzelnen ablösen und keinen Ersatz für eine private Absicherung des persönlichen Bereiches darstellen. Diese Aussage gilt gleichermaßen für die Personen der Gruppen 1a und b.

 

VII. Dienstreisekaskoversicherung

Formular Schadenanzeige Dienstreisekasko

Für Dienstfahrten des Mitarbeiters (m,w,d) mit seinem privaten KFZ hat das „Erzbistum“ eine Dienstreisekaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 € für den Vollkasko-Tatbestand und einer Selbstbeteiligung von 150,00 € für den Teilkasko-Tatbestand abgeschlossen. Die Selbstbeteiligung übernimmt die beauftragende Dienststelle (z. B. die Kirchengemeinde). Hinweis: siehe XVI. Verhalten im Schadenfall

 

  1. Als versichert gelten auf die Mitarbeiter zugelassene Personen- und Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Motorräder- und Roller.

 

  1. Versichert sind die Geistlichen, haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter im Dienst des „Erzbistums“.

 

  1. Nicht einbezogen in die Versicherung sind die Mitarbeiter der katholischen Vereine und Verbände (siehe I. Allgemeine Vorbemerkungen, Ziffer 1).

 

  1. Das Fahrzeug ist während der Dienstfahrt versichert gegen Unfallschäden sowie Brand-, Diebstahl-, Sturm-, Glasbruch- und Wildschäden.

    Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Wildschäden werden anerkannt bei einem Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes. In einem solchen Fall ist es erforderlich, sofort die nächste Polizeistation zu benachrichtigen.

    Reine Betriebsschäden, z. B. Motorschaden, Getriebeschaden, geplatzter Reifen u. Ä., sind nicht Gegenstand des Dienstreise-kaskovertrages und können auch dann nicht ersetzt werden, wenn diese Betriebsschäden anlässlich einer Dienstfahrt eingetreten sind.

 

  1. Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung im Schadensfall ist, dass der private Pkw mit Einwilligung oder auf Anweisung der kirchlichen Dienstgeber zu der Dienstfahrt benutzt wurde.

 

  1. Fahrten von der Wohnung des Mitarbeiters zur ständigen Arbeitsstätte und zurück sind keine Dienstfahrten - mit Ausnahme der Fahrten von ehrenamtlich Tätigen.

 

  1. Der Versicherungsschutz beginnt mit Antritt der Dienstfahrt und erlischt mit deren Ende.

 

  1. Nicht versichert über diesen Vertrag sind alle Haftpflichtschäden, die als „Unfallverursacher“ während der Dienstfahrt entstehen. Diese müssen über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs abgewickelt werden.

 

  1. Mitversichert ist jedoch der Rabattverlust in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bis maximal 3 Jahre.

    Für den Fall, dass der Fahrzeughalter selbst eine Vollkaskoversicherung hat, und während einer Dienstfahrt nur einen Schaden am eigenen Fahrzeug verursacht, wird empfohlen, den Dienstreise-Rahmen-Kaskovertrag vorrangig in Anspruch zu nehmen, weil sonst der eigene Schadenfreiheitsrabatt verloren gehen kann.

 

VIII. Reiseversicherung

Formular Fragebogen Reiseversicherung

Infoblatt Reiseversicherung

Körperschaften des öffentlichen Rechtes unterliegen seit dem 01.07.2018 dem Europäischen Reiserecht. Dies bedeutet, dass für entsprechende Risiko-Absicherungen gesorgt sein muss. Das Erzbistum hat diesbezüglich Versicherungen abgeschlossen. Für jede Reise die unter diese Regelung fällt, muss der zugeordnete Fragebogen ausgefüllt und direkt an den Pax-Versicherungsdienst geschickt werden.

Email:

Nähere Einzelheiten (z.B. ob diese die Reise unter diese Regelung fällt) können Sie dem Infoblatt „Kirche als Reiseveranstalter“ entnehmen.

  1. Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter
    • Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit der über diesen Vertrag versicherten Reiseveranstalter.
    • Für alle Reisen die unter diesen Versicherungsschutz fallen, muss für jede Buchung ein Sicherungsschein ausgestellt und an den Teilnehmer ausgehändigt werden.

      Die entsprechenden Sicherungsscheine erhalten Sie direkt vom Pax-Versicherungsdienst nach Abgabe des entsprechende ausgefüllten Fragebogens.

 

  1. Reiseveranstalterhaftpflichtversicherung
    • Im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Erzbistums besteht der Versicherungsschutz für die Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht der Erzdiözese (inkl. den dazugehörigen Einrichtungen, Stellen und Gliederungen) aus der Durchführung von Reisen die zur Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben mit Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern gehören, soweit diese im Auftrag der Erzdiözese erfolgen.

 

  1. Vermögensschadenhaftpflicht für Reiseveranstalter
    • Neben einer Personen- und Sachschaden-Haftpflicht-Versicherung besteht für jeden Reiseveranstalter auch Versicherungsschutz zur Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung. Innerhalb der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung werden Schadenersatzansprüche der Reiseteilnehmer wegen aufgewendeter Urlaubszeit, Verdienstausfall usw. bearbeitet.


IX. Feuerversicherung

Formular Schadenanzeige Sachversicherung

  1. Gebäude

    1. Versicherungsumfang
      Versichert sind gegen Brand-, Blitzschlag- und Explosionsschäden Gebäude, soweit sie Eigentum des „Erzbistums“ sind.

    1. Hierüber nicht versichert sind Gebäude der Einrichtungen auf caritativ-wirtschaftlicher Grundlage. Hierunter fallen insbesondere Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime.

    1. Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.

    1. Neu- und Erweiterungsbauten sind bis zur Fertigstellung mitversichert. Sie werden mit Fertigstellung zur Berichtigung der Versicherungssummen nachgemeldet. Es ist also für diese Baumaßnahmen kein gesonderter Versicherungsschutz anderweitig zu beantragen.

    1. Besonderer Hinweis zur Gebäude-Feuerversicherung

      Zu beachten ist:
      1. Vorhandene oder neu angeschaffte Feuerlöschgeräte sind, um Nachteile im Schadensfall zu vermeiden, regelmäßig den Bestimmungen entsprechend zu warten und in Ordnung zu halten! Soweit bisher Pulverlöscher verwendet wurden, sollten diese nach und nach durch Wasserlöscher der Klasse A oder Schaumlöscher der Klasse A/B ersetzt werden, da bei Einsatz von Pulverlöschern Schäden oftmals vergrößert werden können. Insbesondere in Bibliotheken, Kirchenräumen etc. sollten wegen empfindlicher technischer Anlagen (Orgeln etc.) keine Pulverlöscher verwendet werden. In Heizöllagerräumen und Küchen sollten Schaumlöscher der Klasse B verwendet werden. Genauere Informationen dazu sind den Brandschutzordnungen zu entnehmen oder über die örtlichen Feuerwehren einzuholen oder können auch den einschlägigen Broschüren der Berufsgenossenschaften entnommen werden.

      2. Vorhandene Blitzschutzanlagen sind in Ordnung zu halten und regelmäßig zu überprüfen (siehe auch IX c)!

        Aufgrund einer Vielzahl von Überspannungsschäden an Liedanzeigern, Glockensteuerungen und Orgeln ist unbedingt darauf zu achten, dass derartige Bauteile mit zusätzlichem Überspannungsschutz versehen werden oder bei einem drohenden Gewitter die entsprechende Stromzufuhr abgestellt bzw. unterbrochen wird.

      3. Bei Baumaßnahmen wird auf die Gefahr durch Schweiß- und Lötarbeiten sowie durch Arbeiten mit offener Flamme hingewiesen. Die bau- und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind unbedingt einzuhalten.

      4. Wenn Gebäude länger als 3 Monate leer stehen, d.h. keine Nutzung in dieser Zeit erfolgt, ist dieser Tatbestand umgehend dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu melden (versicherungen@erzbistum-paderborn.de).

    1. Terrorschäden

      Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaig abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terror generell als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder  Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

  2. Inventar

    1. Versicherungsumfang
      Versichert gegen Brand-, Blitzschlag- und Explosionsschäden ist das gesamte Inventar, das sich in den Gebäuden befindet, die im Gebäudeversicherungsvertrag genannt sind, ausgenommen das Inventar in den vermieteten Häusern und Räumen. Ebenfalls ist das Inventar der Dienststellen des „Erzbistums“ versichert, gleichgültig, ob diese Dienststellen in eigenen oder gemieteten Räumen untergebracht sind.

    1. Die Inventarwerte sind mit dem am Tag des eingetretenen Schadens üblichen Wiederbeschaffungswert versichert. Kunstwerte (Liebhaberwerte) werden durch die Versicherung nicht ersetzt.

    2. Nicht versichert sind Gegenstände, die als persönliches Eigentum anzusehen sind und nicht schriftlich dem „Erzbistum“ zur Benutzung vom Eigentümer überlassen wurden. Hierunter ist besonders der Hausrat der Geistlichen und Haushälterinnen zu verstehen. Für diese Gegenstände sollte eine private Hausratversicherung abgeschlossen werden.

    3. Ausgelagerte Gegenstände
      Zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes ist vor einer Auslagerung von Inventar die Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates – Hauptabteilung Finanzen – einzuholen!
      Email an: .

    1. Terrorschäden
      Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaig abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terror generell als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

     

  3. Überprüfung von Blitzschutzanlagen

Als Serviceleistung bietet die Westfälische Provinzial Versicherung Münster kostenlose Prüfungen der auf den versicherten Gebäuden vorhandenen Blitzschutzanlagen an. Die Prüfungen werden entsprechend der DIN EN 62305 durchgeführt.

Es sind folgende Prüffristen angegeben:

Dreijährige Fristen sind vorgesehen für: große Kirchen (Dome, Münster), Schulen, Krankenanstalten.

Fünfjährige Fristen sind vorgesehen für: übrige Kirchen, wohn- und landwirtschaftliche sowie alle anderen baulichen Anlagen.

Liegt ein aktueller Prüfbericht der Blitzschutzanlage eines Gebäudes vor – erfolgt die Folgeprüfung automatisch durch die Westfälische Provinzialversicherung Münster.

Falls eine Blitzschutzanlage noch nicht durch die Westfälische Provinzial Versicherung Münster geprüft wurde, oder Unklarheiten bzgl. einer erfolgten Prüfung bestehen, sollte vorsorglich eine Prüfung angefordert werden. Ein formloser Antrag an das Erzbischöfliche Generalvikariat per E-Mail an: , mit der Bitte um Überprüfung der Blitzschutzanlage, ist ausreichend.

Bei dem Antrag sollte in jedem Fall die genaue Bezeichnung der Kirchengemeinde, des Gebäudes mit Angabe der Gebäudeadresse und eines Ansprechpartners mit vollständiger Adresse und Telefonnummer angegeben werden.

Über das Ergebnis der Prüfung erhält der zuständige Gemeindeverband (der die Kirchengemeinde entsprechend informiert) über das Erzbischöfliche Generalvikariat einen Befundbericht, in dem eventuell vorhandene Mängel aufgeführt sind – die unverzüglich zu beseitigen sind.

 

X. Bauleistungsversicherung

Formular Schadenanzeige Sachversicherung

  1. Versicherungsumfang

    Im Rahmen der Bauleistungsversicherung sind alle Baumaßnahmen, die vom „Erzbistum“ durchgeführt werden, versichert, ohne dass die einzelnen Kirchengemeinden oder die Träger der Baumaßnahmen eine gesonderte Meldung abgeben müssen.

  2. Versicherte Risiken

Der Versicherer gewährt dem „Erzbistum“ Versicherungsschutz gegen die den Bauherren, Bauunternehmern, Bauhandwerkern und beauftragten Architekten erwachsenen Schäden durch unvorhergesehene Ereignisse, die zu einer Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Leistungen und Sachen an den Bauwerken führen.

  1. Nicht versichert sind folgende Risiken:
  1. Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen nach der Jahreszeit und den örtlichen Verhältnissen gerechnet werden muss,

  2. innere Betriebsschäden an den eingesetzten Maschinen,

  3. Haftpflichtschäden, Vertragsstrafen und mittelbare Schäden (Folgeschäden, Vermögensschäden, Leistungsausfall),

  4. Gewährleistungsschäden (siehe §13 Verdingungsordnung für Bauleistungen),

  5. Schäden durch Kriegsereignisse, Streik, Aufruhr und innere Unruhen sowie durch Verfügung staatlicher Organe,

  6. Schäden durch Atomenergie,

  7. Frostschäden, die dadurch entstanden sind, dass die vom Bundesminister für Wohnungsbau herausgegebenen Hinweise für die Vergabe, Vorbereitung und Durchführung von Winterarbeiten im Hochbau nicht beachtet worden sind,

  8. Schäden und Mängel von Bauleistungen infolge mangelhafter oder vertragswidriger Ausführung und/oder durch Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Materialien (Leistungsmangel, siehe auch d),

  9. Schäden und Verluste durch Diebstahl oder Einbruchdiebstahl an gelagerten oder nicht eingebauten Materialien und Bauteilen sowie an der Baustelleneinrichtung,

  10. Beschädigungen und Kratzer an Fensterscheiben beim Beseitigen von Verschmutzungen aller Art,

  11. Schäden durch Erschütterungen infolge Rammarbeiten (das sind keine unvorhergesehenen Beschädigungen oder Zerstörungen).

 

  1. Schäden an bestehenden Gebäuden

    Altbauten und Altbauteile sind gegen Teil- oder Gesamteinsturz eingeschränkt versichert.

 

  1. Stilllegung

    Wird ein Bauvorhaben während der Bauzeit länger als 3 Monate stillgelegt, so ist dies unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen unter: .

 

  1. Selbstbeteiligung

    1. Der Selbstbehalt beträgt 10 %, mindestens 500,00 € je Schadenfall.
    2. Wenn Bauleistungsschäden durch Handwerker beseitigt werden, die vor Eintritt des Schadenereignisses die gleichen Arbeiten bereits ausgeführt haben, so wird in diesem Fall die Mehrwertsteuer nicht erstattet, und es erfolgt ein Abzug von 10 % des Rechnungsbetrages für den Wegfall der „Gewinn-“ und „Wagnis-“Kalkulation bei der neuen Preisgestaltung des Handwerkers.

 

  1. Abrechnung der Bauleistungsversicherung

    Die Bauleistungsversicherung trägt besondere Versicherungsrisiken, die zu Lasten der verschiedenen Bauhandwerker zu rechnen sind. Aus diesem Grund werden die Prämien auch durch die Bauhandwerker erstattet. Die Abrechnung der Prämien erfolgt über den für die Baumaßnahme zuständigen Architekten oder Bauleiter, der die Prämien anteilig von den einzelnen Handwerkerrechnungen in Abzug bringt.

 

XI. Versicherungsschutz Kindergärten / Kindertagesstätten

Formular Schadenanzeige Sachversicherung

Über die vorgenannten Schadensrisiken hinaus sind weitere Risiken für die Kindergärten / Kindertagesstätten in eigenen Verträgen versichert:

 

  1. Gebäudeversicherung

In der Gebäudeversicherung sind nachfolgende Gefahren versichert:

  1. Leitungswasser (LW)
  2. Sturm / Hagel
  3. Elementarschäden

 

  1. Inventarversicherung

Versichert gegen Schäden sind ist das gesamte Inventar sowie die Vorräte aller Art in den Kindergärten / Kindertagesstätten gegen die Gefahren:

  1. Leitungswasser (LW)
  2. Sturm / Hagel
  3. Elementarschäden
  4. Einbruchdiebstahl (ED)

 

In diesen Verträgen gelten alle Kindergärten der katholischen Kita gGmbH´s als versichert, die gemeldet sind.

Weitere Einzelheiten zum Umfang des Versicherungsschutzes erfahren Sie von der Pax-Versicherungsdienst GmbH – Köln, Telefon: 0221-16088-0.

 

XII. Einbruchdiebstahl- und Beraubungsversicherung für Jugendheime, Jugend-freizeitstätten, Pfarrheime, Pfarrzentren, Bildungshäuser, Studenten-gemeinden

Formular Schadenanzeige Sachversicherung

  1. Versicherungsumfang

    Versichert gegen Einbruchdiebstahlschäden sind das gesamte Inventar und Vorräte aller Art.
  1. Mitversicherung von Bargeld bei Einbruchdiebstahl

    Mitversichert ist Bargeld bis 1.800 € unter anderem Verschluss in Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit, und zwar auch gegen die Wegnahme der Behältnisse, selbst haben.

    Bargeld wird nicht ersetzt, wenn das Behältnis nicht unter Verschluss war oder wenn sich der Schlüssel im gleichen Raum befindet.

 

  1. Schäden durch Vandalismus

    Entstehen nach einem Einbruchdiebstahl Schäden durch Vandalismus an der Einrichtung, so sind diese Schäden im Rahmen des Vertrages mitversichert.
  1. Bagatellschäden

    In der Schadensabwicklung werden Schäden unter 250,00 € – so genannte Bagatellschäden – nicht durch den Versicherer erstattet. Diese Schäden sind aus Haushaltsmitteln (z. B. der Kirchengemeinde) zu bezahlen. Schäden über 250,00 € werden dann erstattet, wenn der Versicherer festgestellt hat, dass es sich tatsächlich um einen „Einbruchdiebstahl“ handelt.

 

  1. Gebäudebeschädigung

    Gebäudebeschädigungen, Aufräumungskosten und Kosten für Schlossänderungen sind eingeschränkt mitversichert.

 

  1. Gebrauchsgegenstände

    Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind eingeschränkt mitversichert. Nicht versichert sind Schäden an Kraftfahrzeugen, Bargeld, Wertpapieren sowie der in Wohnungen befindliche Hausrat.

    Eine Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als keine Entschädigung aus anderweitigen Versicherungen erlangt werden kann.

 

  1. Fremdes Eigentum und Automaten

    Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt fremdes Eigentum mit Ausnahme der vom „Erzbistum“ geliehenen oder ihr zur Nutzung überlassenen Gegenstände. Ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Automaten mit Münzeinwurf.

 

Allgemeine Hinweise im Schadenfall

Einbruchdiebstahlversicherung

Bei den Einrichtungen sollen alle Geräte, insbesondere Fernsehgeräte, Computer, Bildschirme, Tablets, Smartphones, Drucker, Kopierer, Beamer, MP3-/CD-/DVD-/Blu-ray-Player/-Recorder, Kameras, Film- und Videogeräte, die für Einbrecher eine besondere Beute bieten, gekennzeichnet werden. Es soll der Name der Einrichtung mit nicht entfernbarem farbigem Kunstharzlack auf das Gerät aufgemalt, im Ätzverfahren eingraviert oder mit nicht ablösbaren Aufklebern gekennzeichnet werden.

Bei jedem Einbruchdiebstahl muss eine Meldung erfolgen an:

-      die zuständige Polizeidienststelle(hierbei ist von der zuständigen Polizeidienststelle das entsprechende Aktenzeichen zu erfragen)

-      an die Pax-Versicherungsdienst GmbH, Gereonstraße 5-11, 50670 Köln, Telefon: 0221-160 88-0, Email: .

 

Wenn zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird, dass weitere Gegenstände anlässlich des Einbruchdiebstahls entwendet worden sind, so müssen diese nachgemeldet werden.

Einfacher Diebstahl von Gegenständen ist nicht versichert. Für die Einbruchdiebstahlversicherung muss immer der Nachweis geführt werden, dass die Täter unter Gewaltanwendung in die Räume eingedrungen sind.

Da bei Pfarrheimen und Jugendfreizeitstätten in der Regel eine größere Anzahl von Personen die Originalschlüssel besitzen, ist durch die Kirchengemeinde zu gewährleisten, dass immer ermittelt werden kann, wer im Besitz eines Originalschlüssels zu den Versicherungsräumen ist.

Wenn durch Bauarbeiten bedingt Gerüste an der Außenfassade der versicherten Gebäude aufgestellt werden, die länger als einen Monat aufgestellt bleiben, ist hierüber vorher die Pax Versicherungsdienst GmbH, Gereonstraße 5-11, 50670 Köln Telefon: 0221-160 88-0, Email: zu informieren.

In diesen Fällen muss berücksichtigt werden, dass auch in den oberen Geschossen eines Gebäudes Einbrüche leichter verübt werden können, da die Täter über die vorhandenen Gerüste diese Geschosse ohne großes Hindernis erreichen können.

 

XIII. Versicherung für Kunstausstellungen

Formular Schadenanzeige Sachversicherung

 

  1. Ausstellungen kirchlicher Kunst bei den Gliederungen des „Erzbistums“ sind gegen Verlust und Beschädigungen der Kunstgegenstände versichert, wenn sie dem Erzbischöflichen Generalvikariat schriftlich angemeldet werden. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für ausgeliehene Kunstgegenstände.

 

  1. Für jede Ausstellung gelten folgende Versicherungssummen:
    1. Ausstellungsrisiko / Transportrisiko pro Ausstellung - 153.388,00 €
    2. Ausstellungen mit einer höheren Gesamtsumme als unter a) genannt, sowie Transporte über 25.000,00 € sind 4 Wochen vor Beginn der Ausstellung / des Transportes an das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen – zu melden. Email:
      Für die Höherversicherungssumme wird eine besondere Prämie berechnet, die von der jeweiligen Gliederung des „Erzbistums“ zu tragen ist.

 

 Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Werden zum Zweck einer Ausstellung oder werden an fremde Personen oder Einrichtungen Kunstgegenstände entliehen, so ist in jedem Fall ein Leihvertrag abzuschließen.

Eine Kopie des Leihvertrages ist an das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen – zu senden ().

 

XIV. Elektronikversicherung

Formular Schadenanzeige Sachversicherung

  1. Versicherte Gefahren

    Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Überspannung, Induktion, Kurzschluss, Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus, höhere Gewalt, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler

 

  1. Gegenstand der Versicherung

    Versichert sind sämtliche Anlagen jeweils einschl. Verkabelung/Vernetzung der:
  • allgemeinen Nachrichtentechnik
  • Informationstechnik
  • Mess-, Prüf- und Steuerungstechnik
  • Ton- und Bildtechnik
  • Versorgungstechnik für Elektronikanlagen

  1. Versichert sind sämtliche Einrichtungen des „Erzbistums“ – jedoch nicht:

    Krankenhäuser, Altenheime und Kinderheime

    Alle elektronischen Geräte bedürfen der besonderen Sorgfalt, d. h., sie sollten zusätzlich gegen Überspannungsschäden durch einen besonderen Überspannungsschutz gesichert werden (innerer Überspannungsschutz).

 

XV. Nicht versicherte Risiken

 

  1. Es bestehen unter anderem keine Sammelversicherungsverträge gegen die nachstehenden Risiken – (die Aufzählung ist nicht vollständig)

 

  1. Leitungswasser/Rohrbruch (ausgenommen XI.),
  2. Sturm / Hagel, (ausgenommen XI.),
  3. Glasbruch,
  4. Einbruchdiebstahl (ausgenommen XI., XII.),
  5. Elementarschäden (ausgenommen XI.),

 

  1. In den Fällen der nicht versicherten Risiken (1a-e)

– bei Leitungswasserschäden / Rohrbruch

– bei Sturmschäden

– bei Glasbruchschäden

– bei Einbruchdiebstahlschäden / Einbruchversuch

– bei Elementarschäden (Starkregen, Rückstau, innenliegende Regenfallrohre)

 

wird nach Vorlage sämtlicher Rechnungen (Vorlage durch den zuständigen Gemeindeverband - auch per Email möglich an: ) abzüglich einer Eigenbeteiligung je Schadensfall von 500,00 € volle Schadensdeckung durch das Erzbistum gewährt.

Entschädigung wird gezahlt für Sachen, die durch Einbruchdiebstahl; Vandalismus nach einem Einbruch; Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.

Eine Bezuschussung bei Einbruchdiebstahlschäden / Einbruchversuch setzt jedoch voraus, dass Regressansprüche gegenüber den Tätern erfolglos sind. Erstattung einer Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle ist erforderlich!

„Vorbeugen ist besser als Heilen“

Wertvolle Gegenstände sollten in einem geeigneten Geldschrank/Behältnis untergebracht werden.

Die Mittel für Geldschränke/Behältnisse normaler Ausführung und Größe stellt nach vorheriger Genehmigung das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen – zur Verfügung.

Kunstgegenstände, die nicht im Geldschrank / entsprechenden Behältnis aufbewahrt werden können, sollten durch geeignete Einrichtungen gesichert werden.

Von besonders wertvollen Kunstgegenständen können Abgüsse hergestellt werden. Die Kosten hierfür übernimmt nach vorheriger Genehmigung das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung Finanzen.

Wegen der Sicherungsmaßnahmen und der Herstellung von Abgüssen setzen sich interessierte Pfarrgemeinden mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat in Verbindung.

 

  1. Sonderetats / nicht betriebsnotwendige Liegenschaften

 

Bei Kindergärten, Friedhöfen und anderen Sonderetats bzw. „nicht betriebsnotwendigen Liegenschaften“ ist die Beseitigung anfallender Schäden bei „nicht versicherten Risiken“ über den Haushalt der jeweiligen Einrichtung abzurechnen. Eine Förderung durch das Erzbistum erfolgt grundsätzlich nicht!

Bitte wenden Sie sich an die Pax Versicherungsdienst GmbH, Köln – 0221-16088-0 zwecks Beratung / Abschluss einer Einzelversicherung.

 

XVI. Verhalten im Schadenfall

 

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Alle Schadenereignisse sind unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Werktagen – mit einer formellen Schadenanzeige zu melden.

Entsprechende Schadenanzeigen sind im Verwaltungshandbuch für das Erzbistum Paderborn hinterlegt!

Sofort zu melden sind: Unfälle mit Todesfolge oder Großschäden über voraus-sichtlich mehr als 10.000,00 EUR.

Wie ist der Meldeweg?

Schäden von Kirchengemeinden sind an die jeweils betreuenden kath. Gemeinde-verbände zu melden.

Unmittelbar dem Erzbistum unterstellte Einrichtungen melden ihre Schäden direkt an das Erzbischöfliche Generalvikariat:

Was ist bei den einzelnen Versicherungsarten weiterhin zu beachten?

 

  1. Sachversicherungsschutz (Gebäude, Inventar, Elektronik)

    Zur Erleichterung der Schadenabwicklung beachten Sie bitte folgende Hinweise:
    • Fertigen Sie Fotos von dem Schaden an.
    • Veranlassen Sie alle zwingend notwendigen Arbeiten sowie alle Arbeiten zur Schadenminderung bzw. Verhinderung eines größeren Schadens.
    • Bewahren Sie beschädigte Gegenstände auf (z. B. defekte Wasserrohre, oder andere Bauteile).
    • Holen Sie vor Reparaturausführung Kostenvoranschläge mit Angabe zur Schadenursache und Schadenumfang ein und legen diese zur Freigabe vor.
    • Bei Schadenereignissen, die möglicherweise durch eine Straftat eingetreten sind, ist der Polizei Anzeige zu erstatten (z. B. Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus).

 

  1. Haftpflichtversicherung

    • Im eigenen Interesse sollten Haftpflichtansprüche nicht ohne Abstimmung mit dem Pax-Versicherungsdienst anerkannt und ebenso wenig sollten Zahlungen geleistet werden.
    • Über Klageverfahren sind sofort die entsprechenden Meldestellen zu informieren und eine Kopie der Klage einzureichen.
    • Für eine anwaltliche Vertretung sorgt in der Regel der Versicherer.

 

  1. Unfallversicherung
    • Die Ausführungen und Hinweise zum Verhalten bei Schäden entnehmen Sie bitte dem Abschnitt V. Nr.: 4 der Broschüre.

 

  1. Dienstreisekaskoversicherung

    • Der Kaskoschaden, der während einer Dienstreise entstanden ist, muss vorrangig über den Dienstreisekaskovertrag des Erzbistums abgewickelt werden.
    • Vor der Reparatur ist grundsätzlich ein Kostenvoranschlag mit Fotos einzureichen, und auf die Freigabe des Versicherers zu warten.
    • Die jeweilige dienstvorgesetzte Stelle muss (z. B. in der Schadenanzeige) bestätigen, dass der Schaden auf einer Dienstreise/-fahrt entstanden ist.
    • Der Haftpflichtschaden (Fremdschaden) ist hingegen dem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer anzuzeigen.

 

 

Pax-Versicherungsdienst GmbH

Im Jahr 2017 schlossen sich die PBA Uerlichs + Finger Versicherungsvermittlungs–GmbH und die Pax-Versicherungsdienst GmbH zu einem Unternehmen mit Hauptsitz in Köln zusammen.

Dadurch ist ein kirchlicher Versicherungsmakler entstanden, der die Sicherung der Zukunftsfähigkeit und die Einhaltung höchster Qualitätsansprüche verbindet.

 Unsere Gesellschafter sind:

  • Pax-Vereinigung katholische Kleriker e.V. in Köln
  • Pax-Bank eG in Köln
  • Bank für Kirche und Caritas eG Paderborn
  • DKM Darlehnskasse eG Münster
  • Bank im Bistum Essen eG.


Wir über uns

Der Pax-Versicherungsdienst folgt dem institutionellen Auftrag, das Vermögen und die Werte ihrer Kunden vor Schaden zu bewahren. Zu unseren Geschäftsfeldern gehören Bistümer, Kirchen, kirchliche, caritative und soziale Einrichtungen des Gesundheits-wesens. Ferner beraten und betreuen wir die Mitarbeiter dieser Einrichtungen im privaten Versicherungsbereich.


Unsere Dienstleistungen

Kundenorientierte und qualitätsgesicherte Dienstleistungen gehören zum Standard unserer Arbeit. Dies wird durch ein ständiges Qualitätsmanagement gewährleistet.

Aus dem Grundverständnis heraus, allein die Interessen unserer Kunden zu wahren, übernimmt der Pax-Versicherungsdienst die gesamte Abwicklung der Schäden.

Mit diesem Service hebt sich der Pax-Versicherungsdienst deutlich vom Leistungsprofil anderer Versicherungsmakler ab.

Aus unserem Haus stammen zahlreiche Versicherungskonzepte, die so von der Versicherungswirtschaft für unsere Kunden übernommen wurden und wir auf diesem Weg gute und maßgeschneiderte Produkte gerade im kirchlichem Versicherungsbereich anbieten können.

Merkblatt über die bestehende Haftpflichtversicherung für Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn

Im Rahmen des für das Erzbistum Paderborn bei der Westfälischen Provinzial Versicherung, Münster, unter der Nummer H 36598501/4130 bestehenden Sammelhaftpflichtvertrages ist u. a. auch die Durchführung von Pfarrgemeinde-, Jugend- und Kinderfesten, Martinszügen, incl. der Haftung für Pferd und Reiter, Wohltätigkeits- und ähnliche Veranstaltungen sowie Ferienlagern innerhalb Europas, die durch die „Erzdiözese“ veranstaltet werden, mitversichert.

Mitversichert sind unter der Voraussetzung, dass die Auflagen des jeweiligen Ordnungsamtes und der jeweiligen Polizeibehörde beachtet werden:

  1. Kutschfahrten unter Verwendung von Tieren,
  2. Schießbuden und die Benutzung des Schießstandes,
  3. Kleinseilbahn,
  4. Karussells.

Die Aufsichtspersonen bei derartigen Veranstaltungen müssen das 18. Lebensjahr überschritten haben. Ausgeschlossen bleiben Schäden, sofern es sich um gewerbliche Schausteller handelt.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen und in jedem Fall besonders zu versichern ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abbrennen von Feuerwerken und der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen und dergleichen.

Die Anmeldefrist für Sonderrisiken beträgt mindestens 1 Monat vor Veranstaltungstermin. Anmeldungen sind an das Erzbischöfliche Generalvikariat – Hauptabteilung   Finanzen – zu richten.

Die Deckungssummen betragen pauschal:

3.000.000 € für Personenschäden und für Sachschäden,

100.000 € für Vermögensschäden

 

2. Auflage

Herausgeber
Erzbischöfliches Generalvikariat Paderborn
ZA Entwicklung - Marketing, Kommunikation und Pressestelle
Domplatz 3
33098 Paderborn
Telefon: 05251/125-0
Fax: 05251/125-1470
E-Mail: info@erzbistum-paderborn.de
Internet: www.erzbistum-paderborn.de
Stand: 26.09.2019
In Zusammenarbeit mit:
Pax Versicherungsdienst GmbH, Köln

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Versicherung, Versicherung - Schadensbearbeitung, Versicherungsschutz
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson Abwicklung von Versicherungsschäden (Erzbischöfliches Generalvikariat), Pax Versicherungsdienst Köln
Dieser Eintrag wurde am 04.12.2023 von Achim Wirth bearbeitet.

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