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Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn

Diözesangesetz vom 12. November 2008, in: KA 2008, Stück 11, Nr. 147, geändert am 30. März 2013, in: KA 2013, Stück 4, Nr. 58 und am 6. Mai 2013, in: KA 2013, Stück 5, Nr. 64

Präambel

Um den Anforderungen an die künftige Seelsorge vor den sich wandelnden Rahmenbedingungen gerecht zu werden, wurde im Jahr 2000 im Erzbistum Paderborn das Institut der Pastoralverbünde flächendeckend eingeführt und zunächst befristet ad experimentum ein diözesanes Grundstatut für Pastoralverbünde in Kraft gesetzt. Mit Ablauf der Befristungsphase, unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und nach Durchführung eines Konsultationsprozesses steht nunmehr die Inkraftsetzung einer überarbeiteten Fassung dieses Grundstatuts an. Dabei ist zu beachten, dass das Institut der Pastoralverbünde offen ist für künftige Entwicklungen, etwa im Hinblick auf die Fusion bestehender Verbünde zu einem größeren Verbund oder die Umwandlung eines bestehenden Verbundes in eine gegliederte neue Gesamtpfarrei. Vor diesem Hintergrund wird das Grundstatut für Pastoralverbünde im Erzbistum Paderborn nachfolgend neu gefasst.

Artikel 1 – Begriff

(1) Der Pastoralverbund ist ein Seelsorgeraum der Kooperation und des gemeinsamen Handelns rechtlich selbständig bleibender benachbarter Pfarreien und Pfarrvikarien im Sinne von can. 374 § 2 CIC, deren Seelsorge, unbeschadet der Möglichkeit abweichender Regelungen durch den Ortsordinarius im Einzelfall, nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC einem gemeinsamen Pfarrer zur Gesamtleitung anvertraut ist.

(2) Der Pastoralverbund besitzt keine Rechtspersönlichkeit.

Artikel 2 – Aufgaben

(1) Der Pastoralverbund hat die Aufgabe, das kirchliche Leben in den Gemeinden, Einrichtungen und pastoralen Orten zu fördern und Formen einer fruchtbaren Zusammenarbeit für eine missionarische Tätigkeit in der Welt von heute zu suchen und zu verwirklichen. Ziel ist die Bündelung und Stärkung der pastoralen und diakonalen Dienste und der Verwaltungsaufgaben. Jeder Pastoralverbund arbeitet unter Beachtung der pastoralen Vorgaben des Erzbischofs nach einem eigenen pastoralen Konzept.

(2) Die Sorgen und Anliegen der Menschen in ihrer konkreten Lebenswirklichkeit sind hierbei im Blick. Um die Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pastoralverbundsleiter darum bemüht zu sein, die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen (vgl. can. 529 § 1 CIC). Das gilt entsprechend auch für die weiteren Priester, Diakone und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten.

Artikel 3 – Errichtung, Veränderung, Aufhebung

Die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pastoralverbünden erfolgt durch Dekret des Erzbischofs nach Anhörung des Dechanten, der Dekanatspastoralkonferenz sowie des Dekanatspastoralrates. Zuvor sind die beteiligten Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände zu hören.

Artikel 4 – Name, Sitz, Struktur

Name und Sitz des Pastoralverbundes sowie im Bedarfsfall weitere Regelungen zur Verfasstheit werden durch den Erzbischof verbindlich festgelegt.

Artikel 5 – Pastoralverbundsleiter

(1) Der Pastoralverbundsleiter wird durch ein gesondertes Dekret des Erzbischofs nach Anhörung des Dechanten frei bestellt und abberufen (can. 193 § 3 CIC). Eine Befristung der Bestellung ist möglich.

(2) Im Regelfall wird der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes nach cann. 515 § 1, 519, 526 § 1 CIC in den beteiligten Pfarreien und Pfarrvikarien zum Pastoralverbundsleiter bestellt werden. Sind verschiedene Priester für verschiedene Pfarreien oder Pfarrvikarien des Verbundes mit dem jeweiligen Leitungsamt betraut, so wird im Regelfall einer von ihnen zum Pastoralverbundsleiter bestimmt.

(3) Die rechtliche Ausgestaltung des Amtes des Pastoralverbundsleiters wird im Errichtungsdekret für den Pastoralverbund festgelegt, unbeschadet der Möglichkeit abweichender Regelungen durch den Ortsordinarius im Einzelfall.

(4) Dem Pastoralverbundsleiter obliegt dem Erzbischof gegenüber die Gesamtverantwortung für die Seelsorge im Pastoralverbund. Er trägt unbeschadet seiner sonstigen Aufgaben Sorge für die Zusammenarbeit des pastoralen Personals und vertritt den Pastoralverbund nach außen.

(5) Das Amt des Pastoralverbundsleiters endet außer durch Abberufung nach Maßgabe von can. 193 § 3 CIC (vgl. Abs. 1) durch Zeitablauf im Falle der Befristung, durch den vom Erzbischof angenommenen Verzicht auf das Amt sowie mit Ausscheiden aus dem aktiven Dienst im Bereich des Pastoralverbundes.

(6) Der Pastoralverbundsleiter kann für Fälle seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen anderen Priester aus dem Pastoralverbund mit seiner Vertretung betrauen. Ersatzweise kann in diesen Fällen der Dechant eine Vertreterbestellung vornehmen.

Artikel 6 – Pastoralteam

(1) Alle mit bischöflichem Seelsorgeauftrag in Gemeinden und Einrichtungen im Bereich des Pastoralverbundes eingesetzten Priester, Diakone und hauptberuflichen Laien im pastoralen Dienst bilden das Pastoralteam des Verbundes. Im Einzelfall oder bei Zweifeln entscheidet der Ortsordinarius über die Zugehörigkeit. Für die verschiedenen Ämter und Dienste im Pastoralverbund bestehen verbindliche Aufgabenumschreibungen durch den Ortsordinarius. Die Trauvollmacht bestimmt sich nach dem allgemeinen und partikularen Kirchenrecht.

(2) Mindestens vierzehntägig treffen sich die Mitglieder des Pastoralteams unter der Leitung des Pastoralverbundsleiters zur Dienstbesprechung. Die Teilnahme ist für alle Mitglieder verpflichtend, sofern nicht ein rechtmäßiger Hinderungsgrund vorliegt (Urlaub, Krankheit o.ä.) oder im Einzelfall aus gerechtem Grund durch den Pastoralverbundsleiter Befreiung erteilt wurde.

(3) Zu den Inhalten der Dienstbesprechung gehören neben dem geistlich-theologischen Austausch und der ständigen gegenseitigen Information insbesondere

– Behandlung pastoraler Fragestellungen und Aufgaben im Pastoralverbund, insbesondere des Pastoralkonzeptes

– Beratung und Umsetzung gemeinsamer Vorhaben

– Verteilung, verbindliche Absprache und Koordinierung der Dienste und Aufgaben

– Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Pastoralverbundsrates oder des Gesamtpfarrgemeinderates

– Erstellung des Urlaubs- und Vertretungsplans im Pastoralverbund.

(4) Im Bedarfsfall kann der Pastoralverbundsleiter weitere hauptberufliche, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich des Pastoralverbundes beratend hinzuziehen.

(5) Über jede Dienstbesprechung ist ein Protokoll zu fertigen und allen Mitgliedern des Pastoralteams zuzuleiten

(6) Verbindliche Entscheidungen zur Arbeit im Pastoralteam können nur mit Zustimmung des Pastoralverbundsleiters gefasst werden.

Artikel 7 – Gremien

(1) Sofern kein Gesamtpfarrgemeinderat eingerichtet ist, besteht im Pastoralverbund ein Pastoralverbundsrat nach Maßgabe von Artikel 8.

(2) Die örtlichen Pfarrgemeinderäte in den Pfarrgemeinden des Pastoralverbundes haben bei ihrer Tätigkeit die vom Pastoralverbundsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse zu berücksichtigen.

(3) Die Rechtsstellung der Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Pastoralverbundes nach weltlichem und kirchlichem Recht bleibt unberührt. Die Anliegen des Pastoralverbundsrates, ggfs. des Gesamtpfarrgemeinderates, werden sie bedenken.

Artikel 8 – Pastoralverbundsrat

(1) Dem Pastoralverbundsrat obliegt die Beratung, Koordinierung und Beschlussfassung der den Pastoralverbund gemeinsam betreffenden pastoralen Vorhaben, Anliegen und Fragestellungen.

(2) Dem Pastoralverbundsrat gehören für die Dauer ihres Amtes mit Stimmrecht an:

a) der Pastoralverbundsleiter als Vorsitzender,

b) die weiteren Mitglieder des Pastoralteams,

c) die Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte, in begründeten Ausnahmefällen ein von der oder dem Vorsitzenden an ihrer oder seiner Stelle entsandtes gewähltes Vorstandsmitglied.

Übersteigt die Anzahl der Mitglieder nach b) die Anzahl der Mitglieder nach c), so ist die Anzahl der Mitglieder nach b) bis zur Höhe der Anzahl der Mitglieder nach c) zu reduzieren. Die Bestimmung der betroffenen Personen obliegt dem Pastoralverbundsleiter.

(3) Beratend nehmen an den Sitzungen des Pastoralverbundsrates teil:

a) diejenigen Mitglieder des Pastoralteams, die gemäß der Regelung in Absatz 2 nicht Mitglieder des Pastoralverbundsrates sind,

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der haupt- und nebenberuflichen weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pastoralverbund,

c) je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Bereichen der katholischen Erwachsenen- und Jugendverbände im Pastoralverbund,

d) eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der Caritas im Pastoralverbund,

e) ein vom gemeinsamen Finanzausschuss (vgl. Art. 10) aus seinen Reihen bestimmtes Mitglied.

Die Benennung und Abberufung der Vertreterinnen und Vertreter obliegen dem Pastoralverbundsleiter in Absprache mit den Mitgliedern des Pastoralverbundsrates.
Der Pastoralverbundsleiter kann zu einzelnen Themen Verantwortliche und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Der Pastoralverbundsrat kommt mindestens vierteljährlich zusammen. Für die Einberufung, Arbeitsordnung und Beschlussfassung finden im Übrigen die entsprechenden Bestimmungen für Pfarrgemeinderäte in der jeweils geltenden Fassung analoge Anwendung, wobei die dort dem Pfarrer und dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben vom Pastoralverbundsleiter wahrgenommen werden.

Artikel 9 – Gesamtpfarrgemeinderat

Entfallen.

Artikel 10 – Finanzierung

(1) Zur eigenständigen Finanzierung seiner Aufgaben und für besondere pastorale Initiativen auf Ebene des Pastoralverbundes steht diesem ein eigenes jährliches Budget zur Verfügung, das durch direkte Zuweisung von Kirchensteuermitteln und durch eine angemessene Umlage der Kirchengemeinden des Pastoralverbundes finanziert wird. Die verantwortliche Bewirtschaftung dieses Budgets obliegt dem Pastoralverbundsleiter.

(2) In jedem Pastoralverbund besteht ein gemeinsamer Finanzausschuss, dessen Aufgabe es ist, den Pastoralverbundsleiter bei der Bewirtschaftung dieses Budgets zu beraten. Zugleich dient der gemeinsame Finanzausschuss der Beratung und Koordinierung der vermögensrechtlichen Fragen, die von den einzelnen Kirchenvorständen im Hinblick auf den Pastoralverbund zu beschließen sind.

(3) Der gemeinsame Finanzausschuss setzt sich zusammen aus je einem von jedem Kirchenvorstand im Pastoralverbund durch Beschluss aus den eigenen Reihen berufenen Kirchenvorstandsmitglied. Die Zugehörigkeit endet, außer durch Rücktritt, durch Abberufung durch Beschluss des Kirchenvorstandes sowie mit Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand. Ein Mitglied des Pastoralverbundsrates, ggfs. des Gesamtpfarrgemeinderates, nimmt beratend teil.

(4) Das Nähere regelt eine Ausführungsverordnung.

Artikel 11 – Territoriale Umschreibung

Die territoriale Umschreibung der zu errichtenden Pastoralverbünde erfolgt in einem eigenen bischöflichen Gesetz (Zirkumskriptionsgesetz).

Artikel 12 – In Kraft treten

Diese Neufassung tritt zum 1. Januar 2009 an die Stelle der zu diesem Zeitpunkt auslaufenden Fassung vom 3. Juli 2000 (KA 2000, Nr. 86; KA 2005, Nr. 37; KA 2007, Nr. 5).

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Finanzausschuss, Pastoralverbund, Pastoralverbundsrat
Dieser Eintrag wurde am 10.05.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.