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Häufig gefragt

Wer ist verpflichtet, das Spenden- und Kollektenbuch und Treuhandbuch zur führen?

Antwort von: Rudolf Weinstock, ZA Rechtsamt (EGV), 22.10.2019

Die Führung des Spenden- und Kollektenbuches obliegt in Eigenverantwortung neben dem Pfarrer und Pfarrvikar den Ausländerseelsorgern und den Seelsorgern an Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Einrichtungen sowie allen Geistlichen, die in ihrer amtlichen Eigenschaft Spenden und Kollekten entgegennehmen. Das Spenden- und Kollektenbuch wird bei der bischöflichen Visitation geprüft. Bei der Führung der Bücher können sie die Hilfe geeigneter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in Anspruch nehmen.

Der Kirchenvorstand führt das Treuhandbuch und kann dafür ebenfalls die Hilfe geeigneter Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in Anspruch nehmen. Es wird in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jährlich, vom Kirchenvorstand geprüft und unterschrieben. Es unterliegt der Aufsicht des Erzbischöflichen Generalvikariates.

Rechtsgrundlage ist Ziffer IV. des Gesetzes über die Abhaltung, Verwaltung und Verwendung von Spenden und Kollekten.

Muss der Pfarrer alle Spenden im Kirchenvorstand bekannt geben?

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Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Dieser Eintrag wurde am 10.06.2013 von Nadine Küpke bearbeitet.