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Häufig gestellte Fragen zur Spenden- und Kollektenverwaltung und zur Finanzwirtschaft

Müssen künftig alle Kollekten verbucht werden?

Ja, das war bisher auch schon vorgeschrieben. Es ist notwendig, damit die Kollektenzwecke bei der Verwendung verbindlich eingehalten werden.

Wer ist künftig verantwortlich für die Spenden und Kollekten?

Wie bisher kann der Pfarrer den Kollektenzweck bei freien Kollekten bestimmen. Dies kann im Einzelfall, aber auch allgemein erfolgen, z.B. durch Delegation der Kollektenverwaltung an den Kirchenvorstand.

Bei Spenden ist unbedingt der vom Spender genannte Zweck einzuhalten. Hat er keinen Zweck benannt, gilt das gleiche Verfahren wie bei freien Kollekten. Hat der Spender das Gemeindevermögen als Zweck benannt, ist der Kirchenvorstand zuständig.

Wo soll die Verwaltung erfolgen? Gibt es Hilfsmittel?

Insbesondere für die Abführung der Diözesankollekten soll die Verwaltung und Weiterleitung künftig zentral für den Pastoralen Raum erfolgen. Auch die anderen Kollekten sollen im Büro des Leiters verwaltet werden, sie bleiben aber in der Verfügung des jeweiligen Empfängers, also z. B. bei Vermögenskollekten des jeweiligen Kirchenvorstandes jeder einzelnen Gemeinde.

Die Buchführung soll elektronisch erfolgen, es gibt aber derzeit keine verbindliche Vorgabe, welche Software dafür einzusetzen ist.

Welche Kollekten und Spenden gehören in den Jahresabschluss?

Alle Kollekten und Spenden, die nicht nur durchlaufende Posten sind (z.B. Diözesankollekten), sind im Jahresabschluss anzugeben. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, zu denen auch die Vollständigkeit der Buchhaltung gehört. Werden aus den Kollektenmitteln Aufwendungen getätigt, sind diese ebenfalls im Jahresabschluss zu zeigen, ebenso die Bestände am Jahresende.

Wie sollen unsere vielen Sparbücher künftig verwaltet werden?

Zunächst soll im Rahmen der Bestandsaufnahme für die umsatzsteuerliche Zuordnung die Zahl der Konten auf das eben notwendige Maß reduziert werden. Die verbliebenen Konten und Barkassen müssen in elektronischer Form gebucht werden. Die Endstände sind im Jahresabschluss in der Bilanz anzugeben.

Die Kontovollmachten sind bei der Bestandsaufnahme zu prüfen und auf das Vieraugenprinzip umzustellen.

 

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Kollekte
Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Abteilung Kirchengemeinden, Kitas Leitung (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 02.04.2019 von Nadine Küpke bearbeitet.

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