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Ist die Verwaltungsleitung befugt, den Pastoralverbundsetat betreffende Rechtsgeschäfte zu tätigen?

Antwort von: Marlene Hoischen/Stefan Einecke, Abteilung Weltliches Recht, 16.03.2021

Die Kirchengemeinden sind nach staatlichem Recht Körperschaften des öffentlichen Rechts und somit eigenständige Rechtspersonen. Sie werden durch den Kirchenvorstand vertreten. Die Verwaltungsleitung wird jeweils von den Kirchenvorständen der einzelnen Kirchengemeinden bevollmächtigt, einen näher umschriebenen Bereich von Rechtsgeschäften für die jeweilige Kirchengemeinde im Pastoralen Raum ausführen zu können.

Ein rechtgeschäftliches Handeln für den Pastoralen Raum dagegen ist ausgeschlossen, da dieser mangels Rechtsfähigkeit nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Der Grund ist, dass der Pastorale Raum, anders als die Kirchengemeinden, keine eigenständige Rechtsperson darstellt.

Im Sinne des § 4 der Ausführungsverordnung zu Art. 10 des Grundstatuts für Pastoralverbünde vom 28.05.2009 (KA 2009 Nr. 73) soll die Verwaltung der gemeinsamen Kostenstelle "Pastoralverbundsaktivitäten" in der Kirchengemeinde, in der der Sitz des Leiters des Pastoralverbundes festgelegt wurde, erfolgen. Verantwortlich ist insofern zunächst der dortige Kirchenvorstand. Dafür beschließen die einzelnen Kirchenvorstände im Pastoralverbund gemäß § 3 der Ausführungsverordnung die Einrichtung der gemeinsamen Kostenstelle sowie die darin abzubildenden Kosten, den Verteilungsschlüssel und die Verwendung. In dieser Konstellation ist es auch denkbar, dass die Verwaltungsleitung für die Kirchengemeinde am Sitz des Leiters handelt. Es muss sich auch dann um ein von der Vollmacht für die Verwaltungsleitung erfasstes Rechtsgeschäft handeln, welches sich im Rahmen des von allen Kirchenvorständen beschlossenen Etats bewegt.

Dieser Eintrag wurde am 28.06.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.