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Ist die Verwaltungsleitung befugt, die Kirchbuchführung zu übernehmen?

[Antwort von A. Schlüter, Abt. Kirchenrecht, 07.07.2021]

Nach gesamtkirchlichem Recht gehören die sorgfältige Führung und Aufbewahrung der pfarrlichen Kirchenbücher zu den Amtspflichten des Pfarrers (can. 535 § 1 CIC). Diese Aufgaben werden mit Hilfe der Stellenberschreibung der Verwaltungsleitung vom Pfarrer an die Verwaltungsleitung delegiert. Diese ist somit verpflichtet, die ordnungsgemäße Führung der Kirchenbücher sicherzustellen, jährlich zu bestätigen und bei der Visitation durch den Dechanten prüfen zu lassen (vgl. § 5 Abs. 2 Ordnung für die Visitation im Erzbistum Paderborn vom 20. März 2018).

Dieser Eintrag wurde am 31.08.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.