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Förderrichtlinie zum Wiederaufbau nach Hochwasserschäden

Marc Bruxelle / Shutterstock.com Hinweis zur Wiederaufbauhilfe aufgrund der Hochwasserereignisse im Juli 2021 in Nordrhein-Westfalen

Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur vom 10.9.2021 die rechtlichen Grundlagen für Entschädigungsleistungen an Betroffene der Hochwasserereignisse vom Juli 2021 geschaffen.

Kirchliche Körperschaften aus den geförderten Regionen können diese Billigkeitsleistungen für durch das Hochwasser verursachte Schäden in Anspruch nehmen. Im Erzbistum Paderborn umfassen diese Regionen die Kreise bzw. Kommunen Dortmund, Wetter, Witten, Hagen, Herne, Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Wickede, Kreis Unna.  Es gelten Mindestschadenssummen, ersetzt werden 80% bis 100% der anerkannten Kosten. Schäden ab 50.000 € sind durch Sachverständigengutachten zu bescheinigen. Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, haben Vorrang vor der staatlichen Förderung. Es sind Belege vorzulegen. Nachprüfungen im Einzelfall sind nicht ausgeschlossen. Verbleibende Eigenanteile nach den Billigkeitsleistungen und Leistungen Dritter können auf Antrag aus Kirchensteuermitteln gefördert werden.

Für die betroffenen kirchlichen Körperschaften im Erzbistum Paderborn wurde mit den Landesbehörden ein einheitliches Verfahren vereinbart. Die Antragstellung erfolgt zentral durch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Schadensmeldungen sind ausschließlich ü9ber den zuständigen Gemeindeverband an das Erzbischöfliche Generalvikariat einzureichen. Für Entsorgungsmaßnahmen der Kommunen gilt eine Antragsfrist bis zum 31.12.2021, für Wiederaufbaumaßnahmen gilt eine Antragsfrist bis zum 30.6.2023. Gestellte Anträge können geändert oder ergänzt werden. Zur Einhaltung der Antragsfristen sind die dem Antrag zugrundeliegenden Angaben und Nachweise spätestens vier Wochen vor Ende der Antragsfrist dem Erzbischöflichen Generalvikariat zu übermitteln. Nähere Verfahrensregelungen werden hier zu gegebener Zeit veröffentlicht.

Die Behebung der Schäden erfolgt grundsätzlich nach der Verwaltungsverordnung für kirchliche Baumaßnahmen, abgedruckt im KA 2018, Stück 12, Nr. 158. Zur Vermeidung späterer Rückforderungen von Billigkeitsleistungen können damit eine sorgfältige Dokumentation und ein geregelter Ablauf der notwendigen Maßnahmen gewährleistet werden.

Kontaktaufnahme für Rückfragen

Für Rückfragen stehen die Beauftragten der Gemeindeverbände Mitte, Ruhr-Mark und Östliches Ruhrgebiet sowie im Erzbischöflichen Generalvikariat das Team Baufinanzierung Kirchengemeinden unter der zentralen Email zur Verfügung.

Richtlinie 

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beseitigung von Schäden an öffentlicher und privater Infrastruktur sowie zum Wiederaufbau anlässlich der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 

Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

- 102 - FRL Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen -

Vom 10. September 2021

 

Inhaltsverzeichnis

  1. Förderzweck und Rechtsgrundlagen
  2. Allgemeine Gegenstände der Förderung und berücksichtigungsfähige Schäden
  3. Aufbauhilfen für Unternehmen
  4. Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft
  5. Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur
  6. Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen
  7. Allgemeine Förderbestimmungen
  8. Inkrafttreten

Anlagen

  • Anlage 1 Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen
  • Anlage 2 Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen

1 Förderzweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Förderzweck

1.1.1 Förderzweck ist die Beseitigung hochwasserbedingter Schäden sowie insbesondere der Wiederaufbau von baulichen Anlagen, Gebäuden, Gegenständen und öffentlicher Infrastruktur, die durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 (im Folgenden: Schadensereignis) beschädigt worden sind und in der Gebietskulisse (Anlage 1) liegen. Dies schließt auch Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende oder beschädigte Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrichtungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsperren und Schäden durch Hangrutsch ein, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Schadensereignis verursacht worden sind.

1.1.2 Naturkatastrophe

Die Förderung setzt voraus, dass das Schadensereignis als Naturkatastrophe anerkannt ist, es für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Mit dem Schadensereignis ist eine solche Naturkatastrophe eingetreten. Das Schadensereignis war von dem betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar und auch nicht von ihm zu vertreten.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf Antrag Billigkeitsleistungen für die Umsetzung des Förderprogramms „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ nach

  1. Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
  2. § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden LHO genannt); Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 LHO wird nicht angewendet,
  3. dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV genannt), soweit auf die VV in dieser Richtlinie ausdrücklich Bezug genommen wird,
  4. dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetzes (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) sowie der dazu ergangenen Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021),
  5. der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern zur Aufbauhilfe 2021 vom 17. September 2021,
  6. der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden AGVO genannt),
  7. der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der unter der Nummer SA.40354 genehmigten und durch Beschluss der EU-Kommission vom 16. Dezember 2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerten Beihilferegelung „Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4) und
  8. der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der unter der Nummer SA.49069 genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018.

1.2.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die finanziellen Leistungen werden aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder zur Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Allgemeine Gegenstände der Förderung und berücksichtigungsfähige Schäden

2.1 Allgemeine Gegenstände der Leistung

Unbeschadet der speziellen Regelungen in den Nummern 3 bis 6 dieser Förderrichtlinie gelten als allgemeine Gegenstände der Leistung:

  1. a) Förderfähig sind auch Kosten für Maßnahmen, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums des Schadensereignisses getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls förderfähig.
  2. b) Es werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat Helfender berücksichtigt.
  3. c) In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.

2.2 Nicht förderfähige Schäden

Unbeschadet der speziellen Regelungen in den Nummern 3 bis 6 dieser Förderrichtlinie gelten als nicht förderfähig:

  1. a) Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.
  2. b) Schäden an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind und deren Errichtung auch nicht genehmigungsfähig war.
  3. c) Wertminderungen am Privatvermögen sowie Verdienstausfall aus abhängiger Beschäftigung und andere mittelbare Schäden.

3 Aufbauhilfen für Unternehmen

3.1 Gegenstand der Förderung

Förderfähig nach Nummer 3 sind Kosten nach den Nummern 2.1 und 3.4.2 zur Beseitigung von Schäden sowie Einkommenseinbußen, die als direkte Folge des Schadensereignisses entstanden sind. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Betriebsgelände, Gebäuden, Ausrüstungen, Maschinen oder Lagerbeständen sowie Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach dem Schadensereignis umfassen. Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist (regulierte Unternehmen), gelten auch die Kosten des außerplanmäßigen Anlagenabgangs, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist, als Schaden.

3.2 Leistungsempfängerin und Leistungsempfänger

3.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

  1. a) Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  2. b) Angehörige der freien Berufe,
  3. c) Selbständige,
  4. d) private und öffentliche Infrastrukturbetreiber und -eigentümer sowie sonstige private und öffentliche Träger im Bereich der Energie-, Wasser-, Telekommunikationswirtschaft und Eisenbahninfrastruktur, sowie
  5. e) Träger wirtschaftsnaher Infrastrukturen im Sinne des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), soweit diese nicht durch andere Förderbereiche dieser Richtlinie abgedeckt werden.

Die Förderung teilweise zu Wohnzwecken genutzter Gewerbeimmobilien, die im Eigentum eines Unternehmens stehen, erfolgt aus Nummer 3.

3.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.
  2. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen.

3.3 Leistungsvoraussetzungen

3.3.1 Kausalität

Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.

3.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe

Die für eine Billigkeitsleistung geltend gemachten Kosten nach Nummer 3.1 müssen je Betriebsstätte mehr als 5 000 EUR betragen.

3.3.3 Kostenbegutachtung

Die Kosten nach Nummer 3.1 müssen durch Gutachten von einer oder von einem von einer nationalen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen nachgewiesen werden. Anerkannte unabhängige Sachverständige können insbesondere Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieure sowie im Falle von Einkommenseinbußen vereidigte Sachverständige, Steuerberaterinnen oder Steuerberater (inklusive Steuerbevollmächtigte), Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, sein.

3.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung

3.4.1 Art und Umfang

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 und 3.1. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Billigkeitsleistungen von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Für Infrastrukturbetreiber der Energie-, Wasser- und Telekommunikationswirtschaft, der Eisenbahninfrastruktur sowie der Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur erfolgt die Förderung als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.

3.4.2 Bemessungsgrundlage

  1. a) Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor dem Schadensereignis und seinem Wert unmittelbar danach.
  2. b) Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet.
  3. c) Für regulierte Unternehmen im Bereich der Energiewirtschaft gelten als wirtschaftlicher Wert des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis die kalkulatorischen Restwerte der zerstörten Anlagen, wie sie sonst in den Erlösobergrenzen ansetzbar gewesen wären.
  4. d) Für Infrastrukturbetreiber der Energiewirtschaft nach dem EnWG (regulierte Unternehmen) werden auch zulässige Erlöse aus untergegangenen Anlagen aus laufenden Erlösobergrenzen angerechnet.
  5. e) Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens nach Nummer 3.3.3 sind zu 100 Prozent Gegenstand der Billigkeitsleistung.

3.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers

Die Kosten nach Nummer 3.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet.

3.4.4 Nicht leistungsrelevante Schäden

Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant:

  1. a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden,
  2. b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren, oder
  3. c) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

3.5 Verfahren

3.5.1 Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 auf Basis des Antragsmusters und der Muster für weitere erforderliche Unterlagen, die in öffentlich zugänglichen Netzen der Bewilligungsbehörde abrufbar sind, zu stellen. Die berufsständischen Körperschaften bieten der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Erstberatung an. Zudem bestätigen sie der Bewilligungsbehörde in ihrer berufsständischen Zuständigkeit für den Antragstellenden

  1. a) die Identität der oder des Antragstellenden,
  2. b) die Betroffenheit der oder des Antragstellenden durch das Schadensereignis,
  3. c) die Vollständigkeit des Antrags und der weiteren erforderlichen Unterlagen sowie
  4. d) die allgemeine Plausibilität des Antrags und der weiteren erforderlichen Unterlagen.

Eine Bestätigung dieser Prüfungen ist den Antragsunterlagen beizufügen.

3.5.2 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle

Die NRW.BANK nimmt die Aufgaben der Bewilligungsbehörde und der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 3 wahr. Für Bewilligungen nach Nummer 3 ist die ANBest-Wiederaufbau-Unternehmen dem Bewilligungsbescheid beizufügen.

3.5.3 Änderungsantrag

Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin der des Leistungsempfängers erhöht. Diese Erhöhung ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Nummer 3.3.3 gutachterlich zu bestätigen. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

3.5.4 Auszahlung

Die Billigkeitsleistung kann in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Leistungen mit Bezug zu Reparaturkosten und Einkommenseinbußen können ausgezahlt werden, wenn sie nachgewiesen wurden. Leistungen mit Bezug auf sonstige Kosten werden auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 ausgezahlt.

3.5.5 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht zur Wiederaufnahme des Betriebes und einer abschließenden Belegliste zu den Reparaturkosten und Einkommenseinbußen. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Es finden Stichprobenprüfungen der Beleglisten, der Originalbelege, der Einkommenseinbußen sowie der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes durch die Bewilligungsbehörde statt.

4 Aufbauhilfen für Privathaushalte und Unternehmen der Wohnungswirtschaft

4.1 Gegenstand der Förderung

Förderfähig nach den Nummern 2.1, 4.4.2 und 4.4.4 sind im Sinne eines Wiederaufbaus Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden, bei denen durch direkte Einwirkung des Schadensereignisses bauliche Anlagen und Wege beschädigt oder zerstört wurden. Diese Schäden können Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäude, Garagen und vergleichbare Stellplätze sowie Hausrat und im Falle von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und

Vermietern auch Einkommenseinbußen aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung der Geschäftstätigkeit während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten nach Schadenseintritt umfassen.

4.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger

4.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

  1. a) bei Schäden an Wohngebäuden die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, private Vermieterinnen und Vermieter sowie Unternehmen der Wohnungswirtschaft, einschließlich solcher mit kommunaler Beteiligung, sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sind,
  2. b) bei Schäden an Hausrat von Privathaushalten die selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter.
  3. c) bei Mietausfällen bzw. der Verringerung von Mieteinnahmen Unternehmen im Sinne des Beihilferechts.

Die Förderung ganz oder teilweise gewerblich genutzter Gebäude erfolgt gleichfalls aus Nummer 4, sofern diese nicht im Eigentum von Förderberechtigten nach Nummer 3 stehen.

4.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.
  2. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen.

4.3 Leistungsvoraussetzungen

4.3.1 Kausalität

Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.

4.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe

Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt.

4.3.3 Schadensbegutachtung

  1. a) Nachweis von Sachschäden

Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag nach Nummer 4.5.1 beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. Bei Bestehen einer Versicherung sind die

Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag nach Nummer 4.5.1 beizufügen.

  1. b) Nachweis von Einkommenseinbußen

Mietausfälle bzw. die Verringerung von Mieteinnahmen, die bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts zu Einkommenseinbußen nach Artikel 50 AGVO führen, sind auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 nachzuweisen.

4.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung

4.4.1 Art und Umfang

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1, 4.4.2 und 4.4.4. Im Falle von Einkommenseinbußen gilt Nummer 3.4.1 Satz 1 und 2. Für denkmalpflegerischen Mehraufwand beträgt die Billigkeitsleistung bis zu 100 Prozent.

4.4.2 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind bis zur Höhe des entstandenen Schadens

  1. zur Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden, sonstigen baulichen Anlagen, die für die Funktionsfähigkeit der privaten Wohngebäude einschließlich Garagen und Stellplätze erforderlich sind, an Bachuferbefestigungen sowie Maßnahmen zur Neuerrichtung oder zum Erwerb von gleichartigen Wohngebäuden als Ersatz für durch das Schadenereignis zerstörte oder das nachweislich nicht mehr nutzbare Wohngebäude - einschließlich der baulichen Sicherung - auch an anderer Stelle (Ersatzvorhaben) sowie an untergeordneten Gewerberäumen in Gebäuden mit überwiegendem Wohnzweck,
  2. die Kosten für anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,
  3. die Kosten für die Erstellung von Gutachten nach Nummer 4.3.3 und für Planungsunterlagen zu 100 Prozent,
  4. die Kosten für den eigenen Hausrat nach Nummer 4.4.4,
  5. die Kosten von Abriss- und Aufräumarbeiten, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang stehen,
  6. die Kosten für begleitende Maßnahmen wie Moderation, Beratung, Austausch und Wissensvermittlung,
  7. in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, sowie
  8. Einkommenseinbußen von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern nach folgender Berechnung: Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet.

4.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers

Die Kosten nach Nummer 4.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet.

4.4.4 Pauschale für den eigenen Hausrat

Zum Hausrat zählen die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile einer Wohnungseinrichtung, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen. Für Schäden am eigenen Hausrat wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale wie folgt gewährt:

  1. a) bei Ein-Personen-Haushalten: 13 000 EUR
  2. b) bei Mehr-Personen-Haushalten:
  3. für die erste Person: 13 000 EUR
  4. für Ehegatten oder Lebenspartner: 8 500 EUR
  5. für jede weitere dort gemeldete Person: 3 500 EUR
  6. c) bei Wohngemeinschaften: 3.500 EUR für jede zur Wohngemeinschaft gehörige und dort zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gemeldete Person.

4.4.5 Nicht leistungsrelevante Schäden

Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant:

  1. a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden,
  2. b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren,
  3. c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen mit Ausnahme von Trinkwassereigenversorgungsanlagen, oder
  4. d) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

4.5 Verfahren

4.5.1 Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 grundsätzlich im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen. Billigkeitsleistungen sind bereits dann möglich, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und das Schadensgutachten nach Nummer 4.3.3 innerhalb einer im Leistungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den Fachressorts geregelt werden.

4.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangenden

Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 4.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird

an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt.

4.5.3 Bewilligungsbehörden und auszahlende Stelle

Die zuständige Bezirksregierung nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die Billigkeitsleistung nach Nummer 4 wahr. Die notwendige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde für Billigkeitsleistungen an wohnungswirtschaftliche Unternehmen, an denen kommunale Gebietskörperschaften mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, gilt als ersetzt. Die NRW.BANK nimmt die Aufgabe der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 4 wahr.

4.5.4 Änderungsantrag

Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin der des Leistungsempfängers erhöht. Diese Erhöhung ist durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Nummer 4.3.3 gutachterlich zu bestätigen. Ein erneutes Tätigwerden der Sachverständigen oder des Sachverständigen ist nicht förderfähig. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

4.5.5 Auszahlung

Die Billigkeitsleistung wird in drei Teilen ausgezahlt. Die Billigkeitsleistung wird in Höhe von 40 Prozent unmittelbar nach Bestandskraft des Leistungsbescheides ausbezahlt. Weitere 30 Prozent können nach Vorlage einer Zwischenabrechnung unter Beifügung einer Belegliste zur Auszahlung gelangen. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Billigkeitsleistung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Bewilligungsbehörde.

4.5.6 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind bei Unternehmen und ihnen gleichgestellten privaten Vermieterinnen und Vermietern zehn Jahre, für die übrigen Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger fünf Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die Untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege, im Falle einer Leistungsempfängerin oder eines Leistungsempfängers nach Nummer 4.2.1 Satz 1 Buchstabe c) auch der Einkommenseinbußen durch die Bewilligungsbehörde statt.

5 Aufbauhilfen für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur

5.1Gegenstand der Förderung

Förderfähig nach Nummer 5 sind Kosten nach den Nummern 2.1 und 5.4.2 zur Beseitigung von Schäden an land-, forst- und ähnlich genutzten oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen einschließlich der Kosten für die Beseitigung der Schäden und zugehörige Vorarbeiten.

5.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger

5.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

  1. a) Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  2. b) Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie
  3. c) natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

sofern sie Eigentümerin oder Eigentümer, Besitzerin oder Besitzer oder sonstige dingliche Nutzungsberechtigte oder Pächterin oder Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Flächen einschließlich Teichflächen sind. Der Land- und Forstwirtschaft sind Garten-, Obst-, Wein-, und Hopfenbaubetriebe, Imkerei und Wanderschäferei sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach § 13 Absatz 4 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NW. 1980 S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, gleichgestellt (ähnliche Betriebe).

5.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.
  2. b) Bei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, der Fischerei und der Aquakultur
  3. bei denen die direkte Kapitalbeteiligung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts an dem Unternehmen mehr als 25 Prozent beträgt,
  4. wenn es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition nach Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens handelt, es sei denn die Schwierigkeiten sind nachweislich auf das Schadensereignis zurückzuführen, und
  5. die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
  6. c) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen.

5.3 Leistungsvoraussetzungen

5.3.1 Kausalität

Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.

5.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe

Schäden werden in der Regel nur ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt.

5.3.3 Ermittlung der Schadenshöhen

  1. a) in der Land- und Forstwirtschaft und ähnlichen Betrieben

Es gilt die unter der Nummer SA.40354 genehmigten und durch Beschluss der EU-Kommission vom 16.12.2020 unter SA.59238 (2020N) bis zum 31. Dezember 2022 verlängerte Beihilferegelung „Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zu-wendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse“ vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4), insbesondere die Ziffer 3.

  1. b) in dem Fischerei- und Aquakultursektor

Die Schadensberechnung erfolgt gemäß Ziffer 3.1 der unter der Nummer SA.49069 (2017/N) genehmigten Beihilferegelung „Rahmenrichtlinie für den Fischerei-/Aquakultursektor“ vom 1. März 2018.

5.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung

5.4.1 Art und Umfang

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.1 und 5.4.2. Zur Vermeidung von Härtefällen können im Rahmen einer vertieften Härtefallprüfung höhere Billigkeitsleistungen von bis zu 100 Prozent gewährt werden.

5.4.2 Bemessungsgrundlage

Die förderfähigen Kosten ergeben sich aus der Summe der Schäden an Wirtschaftsgütern und Wiederherstellungskosten sowie aus den Einkommenseinbußen.

  1. a) Für die Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, für Fischerei und Aquakultur gilt:
  2. Die Ermittlung des Schadens bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (zum Beispiel Wirtschaftsgebäude, Maschinen, technische Einrichtungen und Anlagen) erfolgt auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögensgegenstandes unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen, wobei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstandes vor und nach dem Schadensereignis (= Minderung des Marktwertes) nicht überschritten werden darf. Als Ersatzbeschaffung von Immobilien des land- und forstwirtschaftlichen Anlagevermögens wird auch der Grunderwerb einschließlich der anfallenden Grunderwerbsteuer in der von der zuständigen Behörde vor Schadenseintritt festgesetzten Höhe verstanden.
  3. Bei der Berechnung der Aufwuchsschäden auf landwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Weinbergsflächen sind grundsätzlich regionale Referenzwerte (Ertragswerte je Hektar nach Kulturarten, Tierbestandswerte) auf der Basis von durchschnittlichen Großhandelspreisen in der Region zugrunde gelegt und mit den individuellen Schadensparametern (Flächenumfang in Hektar, Tierbestand) zu bewerten. Die nach

Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die regionalen Preisdaten zusammen mit anderen zur Schadensberechnung erforderlichen regionalen Referenzdaten, auch die Referenzwerte für nicht entstandene Kosten. Ist eine Bewertung auf der Basis von Referenzwerten nicht möglich, können einzelbetriebliche Werte, die anhand konkreter Belege nachzuweisen sind, herangezogen werden (zum Beispiel bei Schäden an naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen wie Streuobstbeständen).

  1. Kosten, die bei der Sanierung oder Wiederherstellung eines durch das Schadensereignis geschädigten Denkmals im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entstehen, werden mit den Kosten der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung entschädigt.
  2. b) Berechnung der Schäden in der Forstwirtschaft

Die Höhe der Billigkeitsleistung nach Nummer 5.4.1 zur Beseitigung von Schäden in Forstkulturen und Beständen richtet sich nach den Vorgaben der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen extremer Wetterereignisse im Privat- und Körperschaftswald in Nordrhein-Westfalen (FöRI Extremwetterfolgen)“, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – III – 3 - 40-00-00.34 vom 23. Mai 2019 (MBl. NRW. 2019 S. 225), der zuletzt durch Runderlass vom 27. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Nummer 5.4 Satz 6 der FöRI Extremwetterfolgen findet keine Anwendung. Förderfähig sind die Räumung und Wiederaufforstung der Kalamitätsflächen. Bei der Wiederaufforstung sind Nummer 4.4 und 6.5 der FöRI Extremwetterfolgen zu beachten.

  1. c) Berechnung der Schäden für den Fischerei- und Aquakultursektor

Der Einkommensverlust muss berechnet werden durch Abzug des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr des Schadensereignisses produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Aquakulturerzeugnissen, die in dem des Schadensereignisses vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des des Schadensereignisses vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

  1. d) Zu den förderungsfähigen Schäden zählen weiterhin insbesondere:
  2. der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für die ähnlichen Betriebe genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln, Vorräten und Lagerbeständen an erzeugten Produkten,
  3. die Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie der Instandsetzung von Versorgungswegen,
  4. Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich der Flächen für die ähnlichen Betriebe sowie Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung,
  5. Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die im Interesse des Naturschutzes bewirtschaftet werden (zum Beispiel gesetzlich geschütztes Grünland, Vertragsnaturschutzflächen, Ausgleichsflächen, Streuobstbestände), Ernteausfallschäden bei Sonderkulturen im Ertrag, insbesondere nach der Anpflanzung und bei der Kontamination von Trauben am Stock,
  6. Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (zum Beispiel Futtermittel), Fanggeräten und Booten,
  7. Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand,
  8. Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Wegeinfrastruktur einschließlich Trockenmauern und Bewässerungsanlagen sowie Entwässerungsanlagen und Drainagen, oder
  9. Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Schadensereignis bedingten Gefahren.

Entschädigt werden auch Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten sowie Kosten im Zusammenhang mit betrieblich notwendigen Genehmigungsverfahren.

Andere als die unter a) bis d) bezeichneten Schäden werden auf Grundlage von Rechnungen, Gutachten, Kostenvoranschlägen oder sonstigen geeigneten Unterlagen berücksichtigt. Zur Prüfung der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Schadensberechnung für die amtliche Feststellung des Schadens sind entsprechende Unterlagen zu betrieblichen Kennwerten (zum Beispiel Buchführungsunterlagen, Nutzungsnachweise für geschädigte Flächen, Nachweise über Tierbestände, Naturalerträge) bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle einzureichen. Das Land Nordrhein-Westfalen ist darüber hinaus berechtigt, einen Abgleich mit den vorliegenden Daten aus anderen Förderbereichen vorzunehmen. Der Verlust entsprechender Unterlagen durch das Schadensereignis ist nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen.

5.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers

Die Kosten nach Nummer 5.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet.

5.4.4 Nicht leistungsrelevante Schäden

Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant:

  1. a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden,
  2. b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren,
  3. c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen, oder
  4. d) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

5.5 Verfahren

5.5.1 Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 zu stellen.

5.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangenden

Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 5.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt.

5.5.3 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle

Bewilligungsbehörde ist

  1. a) für Aufbauhilfen in der Landwirtschaft und für ähnliche Betriebe sowie für Fischerei und Aquakultur der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter und
  2. b) für die Aufbauhilfen in der Forstwirtschaft der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Die Billigkeitsleistung muss innerhalb von vier Jahren nach dem Schadereignis gewährt werden; bei forstwirtschaftlichen Schäden, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Nationalen Rahmenrichtlinie reguliert werden, darf der Schadensausgleich erst nach Abschluss des erforderlichen und noch durchzuführenden beihilferechtlichen Notifizierungsverfahrens erfolgen, sofern die De-minimis Regelung nicht in Anspruch genommen wird. In begründeten Einzelfällen können weitere Verlängerungen in Abstimmung mit dem für Landwirtschaft zuständigen Bundesministerium zugelassen werden.

5.5.4 Änderungsantrag

Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Änderungsanträge sind unter Beifügung der notwendigen Unterlagen insbesondere möglich, wenn sich nach Erlass des Leistungsbescheids die im Gutachten festgelegte Schadenssumme unvorhergesehen und ohne Verschulden der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erhöht. Änderungsanträge sind bis zum 30. Juni 2023 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen.

5.5.5 Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nicht vor der jeweiligen beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

5.5.6 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege sowie der Einkommensverluste durch die Bewilligungsbehörden statt.

5.6 Veröffentlichung auf der Beihilfe-Transparenz-Website

Jede Beihilfe, die den Betrag von 60 000 Euro übersteigt, wird auf der Beihilfe-Transparenz-Website (TAM) der EU-Kommission veröffentlicht.

6 Aufbauhilfen für die Infrastruktur in Kommunen

6.1 Gegenstand der Förderung

6.1.1 Förderfähig nach Nummer 6 sind grundsätzlich Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 6.4.2 zur Beseitigung von unmittelbaren Schäden sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der geschädigten Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie anerkannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastrukturen des Personenverkehrs und des Schienengüterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Personennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infrastrukturen.

6.1.2 Die Maßnahmen sind insbesondere in folgenden Bereichen möglich:

  1. a) städtebauliche Infrastruktur, einschließlich der Wiederherstellung von historischen Innenstädten, Kultureinrichtungen, Denkmälern, das Stadtbild prägenden Gebäuden oder sonstige Anlagen von überregionaler Bedeutung. Zur städtebaulichen Infrastruktur gehören auch die administrative Infrastruktur und Erschließungsanlagen, wie Straßen, Wege, Plätze und Brücken, sowie Parkflächen und Grünanlagen.
  2. b) soziale Infrastruktur, wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen einschließlich Einrichtungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie der Daseinsvorsorge dienende Infrastruktur wie Sportstätten, Friedhöfe oder Gemeinschaftseinrichtungen, auch in Kleingartenanlagen,
  3. c) verkehrliche Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktur-einrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ unterliegt. Zur verkehrlichen Infrastruktur gehören auch außerörtliche überwiegend öffentliche Straßen und Wege sowie Brücken,
  4. d) wasser- und abfallwirtschaftliche Einrichtungen sowie Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen, soweit sie nicht der Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ unterliegen; hierzu gehören Trinkwasserversorgungsanlagen, Abwasser-anlagen (Kläranlagen, Kanalisation), Abfallentsorgungsanlagen (einschließlich Deponien), Nebenanlagen wie Anlagen zur energetischen Nutzung von Klär- und Deponiegas, abschwemmgefährdete Altlasten sowie Anlagen zum Schutz vor Hochwasser, Starkregen, einschließlich deren Zufahrten, und wasserbauliche Anlagen sowie die Gewässerinfrastruktur einschließlich innerörtlicher Wasserläufe,
  5. e) Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft insbesondere in den Bereichen Museen, Theater, Bibliotheken und Archive, Orchester, historische Parks und Gärten, Schlösser, Musikschulen, universitäre Sammlungen und weitere Kultureinrichtungen, zum Beispiel Kulturhäuser, Soziokulturelle Zentren, Dritte Orte und Amateurmusikvereinigungen,
  6. f) Schadensbeseitigung an Archiven privater Vereine, von Stiftungen und gemeinnützigen Einrichtungen nebst der für die Heimatforschung wichtigen privaten Unterlagen, oder
  7. h) bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts auch Einkommenseinbußen.

6.2 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger

6.2.1 Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger sind

  1. a) kommunale Gebietskörperschaften,
  2. b) kommunale Zusammenschlüsse nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert wurde,
  3. c) die sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen,
  4. d) Unternehmen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften, soweit sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen,
  5. e) Aufgabenträger des ÖPNV im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196) in der jeweils geltenden Fassung, öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Landes und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) erbringen oder als Subunternehmer für ein solches Unternehmen tätig sind, nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
  6. f) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V, Rehabilitationseinrichtungen und -dienste, Angebote der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen nach § 71 SGB XI sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI sowie
  7. g) nicht-kommunale Träger von Bildungs-, Kultur-, Sport- und sonstigen Infrastruktureinrichtungen wie zum Beispiel freie Träger, Träger klösterlicher Einrichtungen, Kirchen, jüdische Kultusgemeinden, sonstige Religionsgemeinschaften oder der Träger von Infrastrukturen nach Nummer 6.1.2 wie zum Beispiel Vereine oder Stiftungen sowie natürliche Personen.
  8. h) Leistungsberechtigt für Infrastrukturen nach Nummer 6.1.2 Buchstabe d) in Verbindung mit Nummer 6.4.2 Satz 2 Buchstaben f) bis k) können auch natürliche Personen sein.

Eine Förderung erfolgt nur, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder durch Rechtsvorschriften oder Vertrag zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.

6.2.2 Eine Billigkeitsleistung ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. a) Eine Insolvenz vor Hochwassereintritt schließt die Förderung aus, es sei denn, dass ein Verfahren der Sanierung in Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren durchgeführt werden oder es einen bestätigten Insolvenzplan gibt.
  2. b) Der betroffene Geschäftsbetrieb wird nach der Bewilligung nicht oder nicht in Nordrhein-Westfalen wiederaufgenommen.

6.3 Fördervoraussetzungen

6.3.1 Kausalität

Die Schäden und Einkommenseinbußen, die der einzelnen Leistungsempfängerin oder dem einzelnen Leistungsempfänger entstanden sind, müssen in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen.

6.3.2 Berücksichtigungsfähige Schadenshöhe

Schäden werden in der Regel ab einem Betrag von 5 000 Euro berücksichtigt, bei nicht-kommunalen Trägern nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g) in der Regel schon bei Schäden ab einem Betrag von 2 000 Euro.

6.3.3 Schadensbegutachtung

  1. a) Nachweis von Sachschäden

Für eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger nach Nummer 6.2.1 Buchstabe b) bis h) gilt: Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Das Schadensgutachten ist dem Antrag nach Nummer 6.5.1 beizufügen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden die Grenze von 50 000 Euro nicht übersteigt. Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder nach Nummer 7.7 glaubhaft zu machen. Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag nach Nummer 6.5.1 beizufügen.

  1. b) Nachweis von Einkommenseinbußen

Einkommenseinbußen bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts sind auf Basis eines Gutachtens nach Nummer 3.3.3 nachzuweisen.

6.4 Art und Umfang, Höhe der Leistung

6.4.1 Art und Umfang

Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten nach den Nummer 2.1 und 6.1. Im Falle von Einkommenseinbußen bei Unternehmen im Sinne des Beihilferechts können nach Maßgaben der Nummern 3.3.3, 3.4.1 und 3.4.2 Buchstaben b) und e) Billigkeitsleistungen gewährt werden. Für Maßnahmen nach Nummer 6.4.2 Satz 2 Buchstaben f) bis k) erfolgt die Billigkeitsleistung in Höhe von bis zu 80 Prozent, im Falle öffentlicher Träger beträgt sie bis zu 100 %. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können im Rahmen einer vertiefenden Härtefallprüfung höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 % des Schadens.

Im Falle von nicht-kommunalen Trägern nach Nummer 6.2.1 Buchstabe g) ist für grundsätzlich versicherbare Objekte zum Zeitpunkt der Verwendungsnachweisprüfung nachzuweisen, dass eine Elementarschadensversicherung (Gebäude, Inventar) für die Zukunft abgeschlossen wurde oder eine solche nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen abgeschlossen werden konnte. Ansonsten reduziert sich die Billigkeitsleistung um 10 Prozent.

6.4.2 Bemessungsgrundlage

Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen insbesondere:

  1. a) die Kosten für den Ersatzneubau, auch für den Ersatzneubau an anderer Stelle bis zur Höhe des entstandenen Schadens, inklusive Maßnahmen der Bodenordnung,
  2. b) Folgekosten, die an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen unabhängig von der Rechtsform des öffentlichen Versorgerunternehmens und den im Einzelfall geltenden Vereinbarungen entstehen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
  3. c) die Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten einschließlich Entsorgung (inklusive Beseitigung von schädlichen Bodenverunreinigungen),
  4. d) die Kosten für wesentliche funktionsbezogene Einrichtungs- und notwendige Ausrüstungsgegenstände und funktionsbezogene Fahrzeuge,
  5. e) die Projektsteuerung und Koordinierung der Umsetzung des Wiederaufbauplanes sowie für Planung, Projektsteuerung und Koordinierung der Einzelmaßnahmen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nebst Erfassung und Dokumentation,
  6. f) Sicherung und Wiederherstellung von Anlagen des Hochwasserschutzes im Außenbereich von Gemeinden, einschließlich der Vorarbeiten,
  7. g) Wiederherstellung von Gewässern im Außenbereich der Gemeinden, einschließlich Grundräumung, Instandsetzung der Ufer, Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen sowie die dazugehörenden Vorarbeiten,
  8. h) Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von nicht öffentlich gewidmeten Verbindungswegen zu den Hofstellen oder zum öffentlichen Straßenwegenetz einschließlich zugehöriger Vorarbeiten,
  9. i) Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wegen. Hierzu gehören nicht öffentlich gewidmete außerörtliche Wege wie zum Beispiel zu den land- und forstwirtschaftlichen Flächen einschließlich Weinbergsflächen führende Wege, Verbindungswege, Feld- und Waldwege, Rückewege und sonstige Wege einschließlich zugehöriger Brückenbauten und Nebenanlagen,
  10. j) Im Zusammenhang mit den Wegemaßnahmen nach den Buchstaben h) und i) stehende erosionsvermindernde Maßnahmen und die Wiederherstellung von Begleitmaßnahmen des Natur-, Wasser- und Landschaftsschutzes
  11. k) Sicherung und Wiederherstellung sonstiger Infrastruktur im Außenbereich von Kommunen, soweit sie nicht unternehmerischen Bereichen zuzuordnen ist,
  12. l) die Straßenbeleuchtung und Nebenanlagen, soweit diese zur Schadensbeseitigung notwendig sind,
  13. m) Haltestellenausstattungen wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen,
  14. n) anerkannte Maßnahmen des Denkmalschutzes,
  15. o) in begründeten Fällen auch Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, soweit hierfür eine Rechtspflicht besteht oder sie unter den Voraussetzungen von § 3 Absatz 2 AufbhV 2021 zwingend erforderlich sind, sowie
  16. p) Einkommenseinbußen von Unternehmen oder privaten Vermieterinnen und Vermietern nach folgender Berechnung: Die Einkommenseinbuße wird auf der Grundlage der Finanzdaten des betroffenen Unternehmens (Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT), Abschreibungs- und Arbeitskosten ausschließlich in Bezug auf die von dem Schadensereignis betroffene Betriebsstätte) berechnet, indem die Finanzdaten für die sechs Monate unmittelbar nach dem Schadensereignis mit dem Durchschnitt von drei Jahren verglichen werden, die unter den fünf Jahren vor dem Schadensereignis (unter Ausschluss des Jahres mit dem besten und des Jahres mit dem schlechtesten Finanzergebnis) ausgewählt werden. Die Einkommenseinbuße wird für denselben Sechsmonatszeitraum des Jahres berechnet.

6.4.3 Ermittlung auf Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers

Die Kosten nach Nummer 6.1 werden auf der Ebene der einzelnen Leistungsempfängerin oder des einzelnen Leistungsempfängers berechnet.

6.4.4 Pauschale für Vereinsinventar

Für Schäden an dem Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von 15.000 Euro gewährt.

6.4.5 Nicht leistungsrelevante Schäden

Unbeschadet der allgemeinen Regelungen in Nummer 2.2 gelten folgende Schäden als nicht leistungsrelevant:

  1. a) an Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht nutzbar waren, ausgenommen Gebäude, die sich bei Schadenseintritt noch im Bau oder in der Wiederherstellung befanden,
  2. b) an Gebäuden, die bei Schadenseintritt zum Rückbau vorgesehen waren,
  3. c) an und in Gärten von privat genutzten Wohngebäuden einschließlich baulicher Anlagen,
  4. d) nach Abzug der nicht förderfähigen Ausgaben von den Gesamtausgaben sind von den förderfähigen Ausgaben außerdem die Kostenanteile abzuziehen, die von anderen Trägern zu tragen sind, zum Beispiel bei Kreuzungsmaßnahmen von anderen Kreuzungsbeteiligten, sowie
  5. e) die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können.

6.5 Verfahren

6.5.1 Antragsverfahren

Anträge sind bis zum 30. Juni 2023 grundsätzlich im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages unter Beifügung der notwendigen Unterlagen an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen. Billigkeitsleistungen sind bereits dann möglich, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger glaubhaft macht, dass er die notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und das Schadensgutachten nach Nummer 6.3.3 innerhalb einer im Leistungsbescheid festzulegenden Frist vorlegen kann. Um ein zügiges Antragsverfahren zu gewährleisten, können weitere Anforderungen an die Unterlagen durch Erlasse des für Kommunales zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und den zuständigen Fachressorts geregelt werden. Abweichend dazu sind Anträge von Kommunen im Zusammenhang mit Entsorgungskosten unabhängig von den Wiederaufbauplänen nach Nummer 6.5.3 bis zum 31. Dezember 2021 an die zuständige Bezirksregierung zu stellen.

6.5.2 Antragsverfahren bei mehreren Leistungsempfangende

Soll ein Vorhaben mit mehreren Leistungsempfangenden gefördert werden, so kann die Förderung nur von einer Leistungsempfängerin oder einem Leistungsempfänger beantragt werden. Sie ist von derjenigen oder demjenigen zu beantragen, die oder der dazu beauftragt wird. Die Beauftragung ist im Antrag nach Nummer 6.5.1 nachzuweisen. Die Förderung wird an die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den übrigen Leistungsempfangenden durchführt.

6.5.3 Wiederaufbaupläne

6.5.3.1 Wiederaufbaupläne für die kommunale öffentliche Infrastruktur

Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur erstellt die Kommune für jede ihrer Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Einzelmaßnahmen von Unternehmen, an denen sie überwiegend beteiligt sind, können nachrichtlich in den Wiederaufbauplan aufgenommen werden. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss der kommunalen Vertretungskörperschaft herbeizuführen; der Beschluss ist dem Wiederaufbauplan beizufügen.

6.5.3.2 Wiederaufbaupläne für öffentliche Infrastrukturen im Bereich von Wasser, Abwasser, Abfall und Verkehr

Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur im Bereich von Wasser, Abwasser, Abfall und Verkehr – außerhalb kommunaler Infrastruktur wie Straßen, Brücken, Durchlässe und Vergleichbares – erstellen die Verbände bzw. Verbünde für jede ihrer Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Über den Wiederaufbauplan ist ein Beschluss des jeweiligen Kontrollgremiums herbeizuführen.

6.5.3.3 Wiederaufbau von Infrastrukturen durch nicht-kommunale Träger

Zum Wiederaufbau der öffentlichen Infrastruktur erstellt der antragstellende Träger der Infrastruktur für jede seiner Einzelmaßnahmen ein Projektdatenblatt nach Muster (Muster-Projektdatenblatt) und fügt ein Vorblatt nach Muster (Muster-Wiederaufbauplan) bei. Die Muster werden auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Die Erforderlichkeit des Projektes ist durch die jeweilige Gemeinde oder die zuständige Stelle zu bestätigen. Die Bestätigung ist dem Wiederaufbauplan beizufügen.

6.5.3.4 Allgemeine Anforderungen an die Wiederaufbaupläne

Neben der Dokumentation der Schäden, dem Nachweis der Art der Schadensermittlung, zum Beispiel durch eine Kostenschätzung oder ein Schadensgutachten, und einer Beschreibung des Schadens enthalten die Projektdatenblätter der Wiederaufbaupläne nach den Nummern 6.5.3.1 bis 6.5.3.3 insbesondere Informationen darüber, ob die jeweilige Maßnahme bereits begonnen worden ist, und ob eine Förderung bereits in früheren Jahren erfolgt ist. Außerdem enthalten die Projektdatenblätter Angaben darüber, ob Versicherungsleistungen, Soforthilfen des Landes Nordrhein-Westfalen oder Leistungen Dritter eingesetzt worden sind oder erwartet werden.

6.5.4 Bewilligungsbehörde und auszahlende Stelle

Die zuständige Bezirksregierung nimmt die Aufgabe der Bewilligungsbehörde für die Billigkeitsleistungen nach Nummer 6 wahr. Die von der Bezirksregierung geprüften Wiederaufbaupläne sind dem Koordinierungsstab „Wiederaufbau“ beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Der zuständigen Bewilligungsbehörde wird für den jeweiligen Wiederaufbauplan ein Wiederaufbaubudget mitgeteilt, welches Grundlage für die Bewilligung der Billigkeitsleistung ist. Die Summe aller Wiederaufbaupläne ergibt das „Wiederaufbauprogramm Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen.

Die NRW.BANK nimmt die Aufgabe der auszahlenden Stelle für die Billigkeitsleistung nach Nummer 6 wahr.

6.5.5 Änderungsantrag

Bis zum Abschluss des Vorhabens entscheidet die Bewilligungsbehörde auf ergänzenden Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers über eine Änderung der Höhe der Billigkeitsleistung im Leistungsbescheid nach eigenem Ermessen und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Auf Antrag kann ein Wiederaufbauplan frühestens nach Ablauf von 18 Monaten nach der Bewilligung aktualisiert und überprüft werden.

6.5.6 Auszahlung

6.5.6.1 Entsorgungskosten

Mit der Bereitstellung von Leistungsbescheiden für die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Entsorgungskosten werden diese ausgezahlt.

6.5.6.2 Wiederaufbaubudgets

Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger können die Billigkeitsleistungen aus dem bewilligten Wiederaufbaubudget bis zu dieser Höhe bedarfsgerecht abrufen. In Härtefällen kann eine anteilige Auszahlung einer Billigkeitsleistung bereits dann erfolgen, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger gegenüber der Bewilligungsbehörde glaubhaft macht, dass der Wiederaufbauplan innerhalb einer festzulegenden Frist vorgelegt wird.

6.5.6.3 Sonstige Auszahlungen

Billigkeitsleistungen außerhalb der Nummern 6.5.6.1 und 6.5.6.2 werden in zwei Teilen ausgezahlt. Die Billigkeitsleistung wird in Höhe von 50 Prozent unmittelbar nach Bestandskraft des Leistungsbescheides ausbezahlt. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Billigkeitsleistung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die zuständige Bewilligungsbehörde.

6.6.6 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer abschließenden Belegliste über das Projekt im Rahmen des Wiederaufbauplanes. Er ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Originalbelege über die Einzelzahlungen sind von der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand bestätigt die Untere Denkmalbehörde der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nach Abschluss der Maßnahme, dass der denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwand angefallen ist. Diese Bestätigung ist von der Leistungsempfängerin oder von dem Leistungsempfänger zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Es finden Stichprobenprüfungen insbesondere der Beleglisten, der Originalbelege, im Falle von Unternehmen nach Nummer 6.2.1 Buchstabe b) bis g) auch der Einkommenseinbußen durch die dafür zuständige Bewilligungsbehörde statt.

7 Allgemeine Förderbestimmungen

7.1 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Ein Maßnahmenbeginn vor Antragstellung ist förderunschädlich, sofern die Maßnahme nicht vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, zu dem das Schadensereignis eingetreten ist, nicht jedoch vor dem 1. Juli 2021.

7.2 Spenden und Leistungen Dritter

Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen haben dem Grunde und der Höhe nach – auch bei nachträglichem Hinzutritt – Vorrang vor einer Förderung nach dieser Richtlinie. Eine Leistungsempfängerin oder ein Leistungsempfänger ist zur Angabe im Rahmen der Antragstellung verpflichtet. Dabei kann die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger jedoch Spenden und Versicherungsleistungen auf die von ihm zu erbringenden Eigenmittel anrechnen. In diesen Fällen werden die Versicherungsleistungen erst dann auf die Förderung angerechnet, wenn sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation des Schadens ergeben würde. Insbesondere Leistungen aufgrund von Versicherungsverträgen müssen auch über den Eigenanteil hinaus vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden. Für den Bereich Land- und Forstwirtschaft sowie ähnliche Betriebe, Fischerei und Aquakultur sind Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen bereits vom überprüften Schadenswert abzuziehen.

7.3 Berücksichtigung von geleisteten Soforthilfen

Hat die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger zuvor bereits für denselben Schaden Billigkeitsleistungen nach

  1. a) dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie und des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von Schäden der Unternehmen, Gewerbetreibende und freiberuflich und selbständig Tätigen durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ vom 22. Juli 2021 (GV. NRW. S. 478b),
  2. b) dem Runderlass des Ministeriums des Innern „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Milderung von durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden“ vom 22. Juli 2021 (GV.NRW. S 479b) oder
  3. c) dem Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen „Richtlinien von Soforthilfen zur finanziellen Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der ersten Instandsetzung kommunaler Infrastruktur, Räumung und Reinigung aufgrund der Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021“ vom 22. Juli 2021 (GV.NRW. S. 487b) erhalten, werden diese auf die Förderung angerechnet.

7.4 Vorsteuerabzugsberechtigung

Die Bemessung der Förderung erfolgt unter Berücksichtigung der etwaigen Berechtigung zum Vorsteuerabzug.

7.5 Wiederaufbau technischer Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung

Technische Anlagen zur Energie- und Wärmeversorgung müssen im Rahmen der Schadensbeseitigung entweder an einem hochwassersicheren Standort installiert oder so ausgeführt werden, dass die Anlage oder die besonders schadensgefährdeten Anlagenteile bei einem zukünftigen Hochwasserereignis innerhalb kurzer Zeit aus- und anschließend funktionsfähig wieder eingebaut werden können.

7.6 Schadensmindernde Maßnahmen an baulichen Anlagen

Bauliche Maßnahmen sind so auszuführen, dass Schäden bei einem erneuten Hochwasserereignis reduziert oder vermieden werden. Ist wahrscheinlich, dass ein zukünftiges Hochwasser wiederkehrend erhebliche Schäden verursacht, werden auch Maßnahmen zum Wiederaufbau an anderer Stelle gefördert, ohne dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger in eine materiell bessere Lage versetzt wird als sie oder er sich vor dem Schadensereignis befunden hat. In diesem Fall wird die Förderung anhand des tatsächlich entstandenen Schadens bemessen.

7.7 Glaubhaftmachung

Der jeweilige Nachweis der Angaben der Geschädigten kann mit Ausnahme in Fällen der nach Nummer 3.3.3 vorgesehenen Begutachtung durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von großem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen.

7.8 Allgemeine Nebenbestimmungen für Förderungen

Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügte ANBest-Wiederaufbau ist, soweit davon in den Nummern 4 bis 6 keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, unverändert dem Bewilligungsbescheid beizufügen.

7.9 Kumulation

Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit anderen Förderprogrammen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder der Europäischen Union ergänzt werden, sofern und soweit dies die Fördervorschriften der anderen Programme zulassen und die Gesamtsumme aller gewährten Fördermittel sowie Mittel Dritter die Gesamtausgaben der Vorhaben, bei Leistungen nach Nummer 3 die beihilfefähigen Kosten, nicht übersteigt. Die Kumulierungsregeln des Artikel 8 AGVO sind zu beachten. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie oder er zusätzliche Mittel aus anderen Förderprogrammen oder Spenden erhält.

7.10 Verbleibefrist für nach dieser Richtlinie gefördertes Anlagevermögen

Für nach den Nummern 4 bis 6 gewährten Billigkeitsleistungen für Anlagevermögen gilt eine Verbleibefrist bei der Leistungsempfängerin oder bei dem Leistungsempfänger von fünf Jahren.

7.11 Vorhaben, die bereits gefördert wurden

Eine früher gewährte Förderung desselben Vorhabens aus öffentlichen Mitteln schließt eine Gewährung von Billigkeitsleistungen für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie nicht aus. Wurden bereits geförderte Vorhaben vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört, soll bei der Ausübung des Ermessens auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung verzichtet werden, soweit nicht ein Anspruch der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers auf Kompensationsleistungen gegenüber einem Dritten besteht. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die bereits geförderten Vorhaben, die vor Fertigstellung des Vorhabens oder innerhalb der Zweckbindungsfrist ganz oder teilweise zerstört wurden, mitzuteilen.

7.12 Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzziele der GRW-Förderung sowie Breitbandförderprojekte

Sofern es sich um Schäden an Wirtschaftsgütern oder an der Infrastruktur handelt, die bereits eine GRW-Förderung erhalten haben, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren und für deren Ersatz erneut Förderung gewährt wird, greifen die mit der GRW-Förderung verbundene Auflagen an Zweckbindungsfristen und Arbeitsplatzzielen. Bei gewerblichen Unternehmen ist dabei die noch verbleibende Frist bezüglich Zweckbindung und Besetzung der Arbeitsplätze ab dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit möglich ist; bei wirtschaftsnaher Infrastruktur mindestens die noch verbleibende Zweckbindungsfrist nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit anzuhängen.

Sofern es sich um Schäden an Infrastrukturen im Rahmen oder im Zusammenhang eines Breitbandförderprojektes handelt, deren Zweckbindungsfristen zum Zeitpunkt des Eintritts des Hochwasserschadens noch nicht abgelaufen waren sowie für deren Ersatz erneut Förderung im Rahmen des Aufbauhilfefonds 2021.

7.13 Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Die Bewilligungsbehörden und die im Antragsverfahren eingebundenen Stellen sind befugt, die zum Zwecke des Antragsverfahrens erforderlichen Daten von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Richtlinie erforderlich ist. Die Bewilligungsbehörden und die Auszahlungsstelle sind befugt, die erforderlichen Daten auch durch Abfragen bei öffentlichen Stellen, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, bei Grundbuchämtern und bei den die Handelsregister führenden Stellen zu erheben.

7.14 Elektronische Durchführung des Verwaltungsverfahrens

Das Antragsverfahren sowie das Bewilligungsverfahren werden entsprechend dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung grundsätzlich elektronisch durchgeführt.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 17. September 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. September 2021

Anlage 1 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen

Gebietskulisse für die von dem Schadensereignis betroffenen Kommunen

Kreis

Gemeinde/Stadt

Regierungsbezirk

Städteregion Aachen

Aachen, Stadt

Köln

Städteregion Aachen

Alsdorf

Köln

Städteregion Aachen

Baesweiler

Köln

Städteregion Aachen

Eschweiler

Köln

Städteregion Aachen

Herzogenrath

Köln

Städteregion Aachen

Monschau

Köln

Städteregion Aachen

Roetgen

Köln

Städteregion Aachen

Simmerath

Köln

Städteregion Aachen

Stolberg (Rhld.)

Köln

Städteregion Aachen

Würselen

Köln

Bochum

Bochum

Arnsberg

Bonn

Bonn

Köln

Bottrop

Bottrop

Münster

Dortmund

Dortmund

Arnsberg

Duisburg

Duisburg

Düsseldorf

Kreis Düren

Aldenhoven

Köln

Kreis Düren

Düren, Stadt

Köln

Kreis Düren

Heimbach

Köln

Kreis Düren

Hürtgenwald

Köln

Kreis Düren

Inden

Köln

Kreis Düren

Jülich

Köln

Kreis Düren

Kreuzau

Köln

Kreis Düren

Langerwehe

Köln

Kreis Düren

Linnich

Köln

Kreis Düren

Merzenich

Köln

Kreis Düren

Nideggen

Köln

Kreis Düren

Niederzier

Köln

Kreis Düren

Nörvenich

Köln

Kreis Düren

Titz

Köln

Kreis Düren

Vettweiß

Köln

Düsseldorf

Düsseldorf

Düsseldorf

Ennepe-Ruhr-Kreis

Breckerfeld

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Ennepetal

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Gevelsberg

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Hattingen

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Herdecke

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Schwelm

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Sprockhövel

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Wetter (Ruhr)

Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Witten

Arnsberg

Essen

Essen

Düsseldorf

Kreis Euskirchen

Bad Münstereifel

Köln

Kreis Euskirchen

Blankenheim

Köln

Kreis Euskirchen

Dahlem

Köln

Kreis Euskirchen

Euskirchen, Stadt

Köln

Anlage 2 zur Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung zur Beseitigung der Hochwasserschäden aus Juli 2021 (ANBest-Wiederaufbau)

Die ANBest-Wiederaufbau enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG NRW sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

  • Nummer 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
  • Nummer 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
  • Nummer 3 Vergabe von Aufträgen
  • Nummer 4 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers
  • Nummer 5 Nachweis der Verwendung
  • Nummer 6 Prüfung der Verwendung
  • Nummer 7 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
  • Nummer 8 Publizität

1 Anforderung und Verwendung der Förderung

1.1 Die Förderung darf nur zur Erfüllung des im Förderbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Förderung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge und Spenden) und der Eigenanteil der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

1.3 Die Auszahlung der Förderung erfolgt auf der Grundlage des Förderbescheides.

1.4 Der Förderbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Förderzweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.

1.5 Ansprüche aus dem Förderbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.

2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Förderzweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Förderung.

Spenden und Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungszahlungen und sonstige Ausgleichszahlungen, werden - auch bei nachträglichem Hinzutritt - auf die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers angerechnet. Sie werden nur dann auf die Zuwendung angerechnet, soweit sich ohne ihre Anrechnung eine Überkompensation der Schäden ergeben würde.

3 Vergabe von Aufträgen

3.1 Nichtöffentliche Auftraggeber

Aufträge sind nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Dazu sind drei Angebote einzuholen; soweit das nicht möglich ist, ist dies zu dokumentieren. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Für einzelne Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer kann auf allgemein, zum Beispiel im Internet, zugängliche Angebote zurückgegriffen werden.

Zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Direktauftrags ist die Ermittlung von Vergleichspreisen zu erfassen (formlose Preisermittlung). Ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit der Beschaffungsmaßnahme in anderer geeigneter Weise darzulegen.

3.2 Öffentliche Auftraggeber

Ist die Leistungsempfängerin eine Gemeinde, eine Hochschule, eine Bundesforschungseinrichtung oder eine sonstige Einrichtung, für die spezielle vergaberechtliche Vorgaben gelten, sind bei der der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem jeweiligen speziellen Vergaberecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.

Verpflichtungen der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers als Auftraggeberin bzw. als Auftraggeber nach Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) bleiben unberührt. Bezüglich bestehender Erleichterungen wird auf das Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung von Leistungen zur Bewältigung der Notlage in den Hochwasserkatastrophengebieten (Az 1В6-20602-011) vom 17.08.2021 verwiesen.

4 Mitteilungspflichten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers

Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen,

  1. a) wenn sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie oder er - gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten, insbesondere Versicherungsentschädigungen, erhält,
  2. b) der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Förderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
  3. c) sich herausstellt, dass der Förderzweck nicht oder mit der bewilligten Förderung nicht zu erreichen ist, oder
  4. d) ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

5 Nachweis der Verwendung

5.1 Die Verwendung der Förderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Förderzwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

5.2 Der des Verwendungsnachweises besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

5.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Förderzweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Beiträge, Spenden und eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste nach Anlage 5 zu Nummer 10.2 der VV zu § 44 LHO). Aus der Belegliste müssen Tag/Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam nach Nr. 3 verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

5.4 Bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden besteht der zahlenmäßige Nachweis (Nummer 5.4) aus einer summarischen Darstellung der Einzahlungen und Auszahlungen.

5.5 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere die Zahlungsempfängerin oder den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

5.6 Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 6.1 Satz 1), hierzu zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen, wenn ein DV-gestütztes Buchführungssystem für die elektronische Belegaufbewahrung den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95- BStBl 1995 I S. 738) entspricht.

6 Prüfung der Verwendung

6.1 Die Landesregierung oder ein durch sie beauftragter Dritter sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern - soweit sie nicht mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - sowie die Verwendung der Förderung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.2 Der Landesrechnungshof und der Bundesrechnungshof sind berechtigt bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen

6.3 Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger zu prüfen, soweit die Förderung ganz oder teilweise zu Lasten des Haushalts der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.

7 Erstattung der Förderung, Verzinsung

7.1 Die Förderung ist zu erstatten, soweit ein Förderbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG. NRW.) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

7.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn

  1. a) eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
  2. b) die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
  3. c) die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
  4. d) nach Nummer 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung eingetreten ist.

7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt.

7.4 Der Erstattungsanspruch ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW).

8 Publizität

Die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger weist bei allen Informations- und Kommunikationsmaßnahmen (zum Beispiel Pressemitteilungen, Veröffentlichungen, Internet, Bauschildern) im Zusammenhang mit dem Vorhaben auf die Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen und die Bundesrepublik Deutschland angemessen hin.

 

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Versicherung, Versicherungsschutz
Dieser Eintrag wurde am 29.11.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.