Seite drucken

Wertbeständige Anlage von Grundstückserlösen - Einführung einer Bagatellgrenze

Nach den Vorgaben des kirchlichen Vermögensrechts in Verbindung mit den einschlägigen Anlagerichtlinien (Vgl. KA 2021, Stück 3, Nr. 41) sind Erlöse aus Grundstücksverkäufen einschl. Entschädigungszahlungen für wertbeeinträchtigende Belastungen (z. B. Dienstbarkeiten, Baulasten etc.) oder auch Entschädigungsleistungen für die Aufgabe von Rechten an Grundstücken (z. B. Ablöse von Reallasten) wegen ihres Charakters (Einordnung als Substanzkapital) stets einer sicheren und wertbeständigen Anlageform zuzuführen zugunsten des jeweiligen Vermögensträgers. Ausnahmen sieht das kirchliche Vermögensrecht nicht vor. Vermögensanlagen für Kleinbeträge können mitunter nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Transaktionskosten umgesetzt werden.

Zur Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung operativer Abläufe gilt daher ab 1.7.2022 bis auf Weiteres folgende Regelung für Kleinstbeträge bis zu einer Bagatellgrenze von 1.000,00 € (Bagatellgrenze) je Geschäftsfall

  • der Verzicht auf den gesonderten Nachweis einer wertbeständigen Anlage
  • Fortführung der Anlage auf Namen und Rechnung des (bisherigen) Vermögensträgers

Die Anzahl von Konten und Depots eines Vermögensträgers kann somit minimiert werden. Eine Vermögensverschiebung /-vermischung bleibt weiterhin ausgeschlossen. Die Vorlage eines Sitzungsbuchauszuges des Kirchenvorstandes wird im Regelfall nicht gefordert. Gleichwohl bleibt der Kirchenvorstand für das von ihm verwaltete Vermögen dafür verantwortlich, auch die unter die Bagatellgrenze fallenden Grundstückserlöse weiterhin sicher und wertbeständig anzulegen.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: FiBu
Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Abteilung Kirchengemeinden, Kitas Leitung (Erzbischöfliches Generalvikariat), Ansprechperson Liegenschaften (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 26.07.2022 von Kathrin Greskötter bearbeitet.

Ansprechpersonen