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Häufige Fragen zum Umgang mit der Gattungsvollmacht

Die Verwaltungsleitung wird mittels Ausstellung der Gattungsvollmacht bevollmächtigt, im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Wirkung für und gegen die katholische Kirchengemeinde wahrzunehmen. Was konkret heißt das?

[Antwort von Frau Hoischen am 28.05.2021]

Vorliegend handelt es sich um eine gängige juristische Formulierung, die so auch in zivilrechtlichen Zurechnungsnormen des BGB zu finden ist. So heißt es in § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB: "Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen."

In der Regel wird ein rechtswirksames Handeln dem jeweils agierende Rechtssubjekt  zugeordet. - Für die mit dem Handeln in Verbindung zu bringenden Rechte und Pflichten haftet foglich dieses Rechtssubjekt in der Regel unmittelbar. Sobald die Voraussetzungen jedoch für eine wirksame Stellvertretung - z.B. durch Erteilung einer Vollmacht - gegeben sind, treffen Verbindlichkeiten und Forderungen aus einem Rechtsgeschäft, welches von der bevollmächtigten Person im Namen der/des zu Vertretenden ordnungegemäß abgeschlossen wurde, unmittelbar die/den zu Vertretende/n selbst, so als hätte diese/r selbst gehandelt.

Im Kontext der Vertretung einer Kirchengemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 VVG der Kirchenvorstand die Kirchengemeinde und das Vermögen. Der Kirchenvorstand kann zur Ermöglichung einer praktikablen Handhabung vor allem von Alltagsgeschäften eine Vertretung durch Dritte, hier durch die Verwaltungsleitung, beschließen. Handelt diese dann im Namen der Kirchengemeinde und innerhalb der ihr zustehenden Vertretungsmacht, so wirkt das Geschäft unmittelbar für und gegen die Kirchengemeinde. Darin eingeschlossen sind auch Verpflichtungen, die möglicherweise für die Kirchengemeinde entstehen.

Beispiel:

Eine Kirchengemeinde hat im laufenden Geschäftsbetrieb Forderungen und Verbindlichkeiten, denen sie nachzukommen hat: 

  • Forderungen (Pachtertrag ) sind Forderungen ( der Kirchengemeinde ) für die Kirchengemeinde wie z.B. Pachten
  • Verbindlichkeiten (Handwerkerrechnungen ) sind Forderungen (des Handwerkes ) gegen die Kirchengemeinde wie z.B. Handwerksrechnungen.

In beiden Fällen hält die Verwaltungsleitung im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben und Verwantwortlichkeiten das Wohl der Pfarrei im Blick.

 




 

Dieser Eintrag wurde am 06.06.2021 von Kathrin Greskötter bearbeitet.