Geschäftsführung Kirchenvorstand unterstützen

Der erste stellvertretende Vorsitzende kann auf Antrag des Vorsitzenden (Pfarrer) mit dem geschäftsführenden Vorsitz im Kirchenvorstand betraut werden. Besonders im Pastoralen Raum als Pastoralverbund aus selbstständigen Kirchengemeinden bietet sich diese Aufgabenteilung an.

Häufig gefragt

Inhalt:
Wo kann ich Informationen zum Kirchenvorstandsrecht nachlesen? Verändert sich die Aufgabe des Kirchenvorstandes? Spricht etwas dagegen, dass Informationen zwischen Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand ausgetauscht werden? Ist ein Pastoraler Raum überhaupt durch Ehrenamtliche ohne entsprechende Fachkompetenz verwaltbar? Welche Rechte hat der geschäftsführende Vorsitzende? Gibt es eine Faustregel für die Befugnisse des geschäftsführenden Vorsitzenden? Kann er zum Beispiel gegenüber Mitarbeitenden der Kirchengemeinde eine Abmahnung aussprechen? Welchen Stellenwert hat die Entscheidung des geschäftsführenden Vorsitzenden, wenn der Pfarrer anderer Meinung ist oder die Entscheidung nicht mitträgt? Wie lange ist der geschäftsführende Vorsitzende im Amt? Bleibt der geschäftsführende Vorsitzende bei Pfarrerwechsel im Amt? Darf der geschäftsführende Vorsitzende Akten der Kirchengemeinde zu Hause führen? Kann in mehreren Kirchengemeinden eines Pastoralverbundes oder Pastoralen Raumes derselbe geschäftsführende Vorsitzende eingesetzt werden? Welche Rechte und Pflichten hat der stellvertretende Vorsitzende, wenn der Pfarrer längere Zeit durch Krankheit ausfällt? Kann ein Mitarbeiter des Erzbistums die Kirchengemeinde vor Ort beraten? Wie kann der Kirchenvorstand arbeitsmäßig entlastet werden? Können Beschlüsse umgesetzt werden, wenn die Genehmigung durch das Generalvikariat noch nicht vorliegt? Welche Vollmachten kann der Kirchenvorstand erteilen? Kann der Geschäftsführende Vorsitzende ein 2. KV Siegel beantragen?
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zukunftsbild Erzbistum Paderborn Kirchenverwaltung der Zukunft