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Ist für eine Abmahnung eines Mitarbeiters in der Kirchengemeinde ein Beschluss des Kirchenvorstandes notwendig?

Antwort von: Rudolf Weinstock, ZA Rechtsamt (EGV), 22.10.2019

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung stellt der Arbeitgeber (in kirchlichen Arbeitsverhältnissen: Dienstgeber) aus. Dies ist der Pfarrer oder die mit der Leitung eines Arbeitsbereiches oder einer Einrichtung betraute Führungskraft. Der Kirchenvorstand ist nicht Dienstvorgesetzter für die in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeitenden.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Abmahnung, Kirchenvorstand - Aufgabe
Diese Texte sind eine allgemeine Erstinformation ohne den Anspruch auf Vollständigkeit und Gültigkeit für konkrete Einzelfälle. Trotz gründlicher Prüfung und Recherche kann für die Inhalte keine Haftung übernommen werden. Im Zweifel wird eine Rücksprache mit den zuständigen Fachabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates empfohlen.

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