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Richtlinien für Haus- und Straßensammlungen

Verwaltungsverordnung vom 13. Oktober 1999

 

Organisatorische Abwicklung

Zur Durchführung von Sammlungen stellen die zuständigen Caritasverbände den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pfarrgemeinden das notwendige Sammlungsmaterial rechtzeitig zur Verfügung. Dazu gehören Sammellisten (mit eingedrucktem Sammlerausweis), Abrechnungsbögen und Spendenquittungen. Im Besonderen gilt folgendes:

1. Die jeweils nummerierten Sammellisten (mit eingedrucktem Ausweis) werden vom zuständigen Caritasverband abgestempelt und unterschrieben. Dieses Material muss nach Ablauf der Sammlung an den zuständigen Caritasverband zurückgegeben werden. Der Empfang und die Rückgabe der Sammellisten muss durch den Caritasverband quittiert werden. Die Sammellisten sind sechs Jahre nach Prüfung der Abrechnung aufzubewahren.

2. Der zuständige Caritasverband stellt nummerierte Spendenquittungsblöcke mit Durchschriften den ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verfügung. Auf Wunsch der Spender werden die Spendenbescheinigungen von den mit der Durchführung beauftragten ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausgestellt, d.h. die Quittungen werden mit Namen, Vornamen, Anschrift des Spenders und dem Spendenbetrag ergänzt und unterschrieben. Die Abgabe von Blanko-Spendenquittungen ist nicht gestattet. Der gespendete Betrag muss darüber hinaus auch in die Sammelliste eingetragen werden; die Namenseintragung und die Unterschrift in der Sammelliste dagegen sind freigestellt. Die Durchschriften der ausgefüllten Spendenbescheinigungen sowie die nicht verwendeten Spendenquittungen sind nach Ablauf der Sammlung an den zuständigen Caritasverband zurückzugeben. Ab- und Rückgabe der Spendenquittungen an den zuständigen Caritasverband müssen durch diesen quittiert werden.

3. Die während des Sammlungszeitraumes gesammelten finanziellen Mittel werden von einem Beauftragten der Pfarrgemeinde mit dem zuständigen Caritasverband abgerechnet. Der zuständige Caritasverband erhält 30% des Sammlungsergebnisses. Dieser überweist davon die Hälfte an den Diözesan-Caritasverband.

 

Verwendung und Kontrolle des in den Pfarrgemeinden verbleibenden Anteils

1.  Die bei der Haus- und Straßensammlung gesammelten Gelder sind – rechtlich gesehen – Gelder des Caritasverbandes, die er zum größten Teil den caritativen Gruppierungen (z.B. den Caritas-Konferenzen) zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben zur Verfügung stellt.

2. Die Verwendung des in den Pfarrgemeinden verbleibenden 70%igen Anteils ist anhand von Belegen nachzuweisen. Der zuständige Caritasverband stellt dem Caritas-Ausschuss oder anderen mit der Sammlung beauftragten Verbänden bzw. Gruppierungen in den Pfarrgemeinden entsprechende Formblätter (Abrechnungsbögen) zur Verfügung.

3. Sammlungsgelder dürfen nur für caritative Aufgaben vor Ort, d.h. in der Gemeinde oder im Dekanat eingesetzt werden. Gesammelte Mittel, für die sich keine Verwendung im caritativen Bereich vor Ort findet, sollen dem zuständigen Caritasverband zur Verfügung gestellt werden.

4. Die in den Pfarrgemeinden verbleibenden Abrechnungsbögen, aus denen die Verwendung der aus Caritassammlung resultierenden Mittel hervorgeht, sind gemäß den Richtlinien des Erzbischofs vom 1. April 1980 (Kirchliches Amtsblatt, Stück 5, 1980, Ziffer 2.2) zu prüfen.

5. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Prüfern unterschrieben werden muss.

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Dieser Eintrag wurde am 22.07.2016 von Nadine Küpke bearbeitet.