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Sicherung und Entleerung der Opferstöcke

Verwaltungsverordnung, in: KA 78 (1935)107, Nr. 224

Mehrere in der letzten Zeit gemeldete Beraubungen von Opferstöcken nötigen uns, folgende Verordnung zu erlassen:

1.  Es ist anzustreben, dass alle Opferstöcke, die leicht aufgebrochen und beraubt werden können, möglichst bald durch besser gesicherte ersetzt werden.

2.  Die Opferstöcke sind regelmäßig und so oft zu entleeren, dass den Kirchendieben ein Anreiz, sie aufzubrechen, nicht mehr gegeben wird.

3.  Die Definitoren [Die Zuständigkeit liegt heute gemäß Visitationsordnung beim Dechanten] haben bei der jährlichen Revision sich über die genaue Durchführung dieser Bestimmungen zu vergewissern und darüber in der Revisionsniederschrift zu berichten.

In c. 1523 in Verbindung mit c. 1182 §§ 2 u. 3 CIC wird den Kirchenrektoren als Verwaltern des Kirchenvermögens auch bezüglich der Oblationen der Gläubigen „die Sorgfalt eines guten Familienvaters“ zur Pflicht gemacht [can. 1284 § 1 CIC/1983]. Der Kirchenrektor ist restitutionspflichtig, wenn durch Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt Opfergaben der Gläubigen in Verlust geraten.

Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Spende, Opferstock
Dieser Eintrag wurde am 22.07.2016 von Nadine Küpke bearbeitet.