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Arbeitshilfe: Lesen der „Intentionen“ bzw. Abrechnung der „Stipendien“

Diese Arbeitshilfe (hier als Word Dokument) unterstützt Sie beim Umgang mit den Intentionen bzw. der Abrechnung der Stipendien im Pfarrbüro, basierend auf der Verordnung im KA 2018, Stück 12, Nr. 151, vervollständigt um weiterhin bestehende Regelungen.

Ergänzt ist diese Arbeitshilfe mit „Tipps“ für die Praxis.

1. Begriffsklärung

1.1 Messintention

Messintention, auch genannt Intention, ist das Anliegen des Gebers (oft in der Umgangssprache, aber nicht korrekt, als Gebetsmeinung bezeichnet) zu beten für einen Verstorbenen, die Verstorbenen einer oder zweier Familien, die Lebenden und Verstorbenen der Familie, ein Ehepaar …

1.2 Messstipendium

Ein Messstipendium, auch genannt Stipendium, ist das Geld, das der Geber für die Messintention bezahlt. Im Erzbistum Paderborn beträgt dieses (Mess)Stipendium 2,50 Euro.

2. Zum Brauch der Intentionen und Stipendien

Bereits im 2. und 3. Jahrhundert hat sich der Brauch entwickelt, dass alle Mitfeiernden Christen zum Gottesdienst eine materielle Gabe mitbringen. Diese Messgaben entwickelten sich im Laufe der Zeit zu einem „Messstipendium“, die Hingabe von Geld anlässlich einer Eucharistiefeier, welche mit einer bestimmten Intention, also einem bestimmten Anliegen, begannen wird.
In großen Teilen der Kirche sind die Stipendien ein wichtiger Beitrag für den Lebensunterhalt der Priester und das apostolische Wirken. Trifft dies auch im gegenwärtigen Zeitpunkt für die Diözesanpriester im Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz nicht zu – anders ist die Situation für viele Ordenspriester –, so bleibt auch die Kirche in Deutschland mit der Beibehaltung des Messstipendiums solidarisch mit der übrigen Kirche. Priester verwenden diese Beträge nicht für eigene, sondern für caritative und soziale Zwecke. (Canon 946 CIC 1983)

3. Lesen der Intentionen und Abrechnung der Stipendien

3.1 Lesen der Intentionen

  •  Man unterscheidet zwischen einer „Eucharistiefeier“ (im KA genannt „Heilige Messe“ oder „Messfeier“) und einem „Gottesdienst“ (z.B. Taufen, Wortgottesdienste, Beichten, Beerdigungen etc.). Intentionen werden alleine für Eucharistiefeiern angenommen, während sie für einen Gottesdienst nicht gestattet sind.

Tipp: Ein 30-tägiges Seelenamt bzw. 6-Wochen-Amt ist eine Intention. Es wird in den Gemeinden unterschiedlich gehandhabt: In einigen Gemeinden gehört das Totengedenken zur Beerdigung und wird immer gelesen, auch ohne ein Stipendium zu erhalten. Es stellt trotzdem eine Intention dar. Wird ein Messstipendium (z.B. mit der Intention Totengedächtnis) gegeben, wird die Messe mit dieser Intention gefeiert und das Stipendium gemäß den allgemeinen Regelungen verwandt. Wird die Messe in einer bestimmten Intention (also z.B. als Sechswochenamt für XY) gefeiert, aber kein Stipendium für diese Intention gegeben, wird für diese Messe das Stipendium bei 0 € angesetzt. Ggf. weitere für diese Messe erhaltene Stipendien werden weitergegeben.

  • Der Zelebrant kann nur für eine Messfeier täglich, und in dieser nur für eine Intention beten. (i. v. mit Handreichung der DBK vom 24. Februar 1994, s. Gesetzessammlung unter G 3.81)

Tipp: S. unter 3.4 Konzelebration

Tipp: s. unter 3.5 Bi- und Trinationen einschl. der Ausnahme Allerseelen

  • Der Pfarrer ist verpflichtet, an Sonntagen und staatlich anerkannten kirchlichen Feiertagen, für die Lebenden und Verstorbenen der ihm anvertrauten Gemeinde eine heilige Messe zu feiern. Betreut ein Pfarrer mehrere Pfarreien, so reicht eine Messfeier für alle Pfarreien.

Zur Abrechnung: Der Pfarrer erhält für diese Applikation kein Stipendium. D. h., in der Messfeier werden die anderen Gebetsmeinungen zwar genannt, jedoch zum Lesen der Messfeier werden alle weitergeleitet, somit werden auch alle Messstipendien weitergeleitet.

„Regelungen für die Zelebration von Messfeiern für Stolgebühren“ vom 15.03.1982, KA 1982, Stück 8, Nr. 111, zuletzt geändert am 19.11.2018, KA 2018, Stück 12, Nr. 155

Tipp: Die Applikation ist an die Sonn- und Feiertage gebunden und darf nur aus einem schwerwiegenden Grund auf einen anderen Tag verschoben werden. Sie ist grundsätzlich vom Pfarrer selbst zu erfüllen

Tipp: s. unter 3.3 Vertretung des Pfarrers

  • Neben der gelesenen Intention können in der Messfeier andere Anliegen kommemoriert werden, d. h. genannte Intentionen, für die noch nicht gebetet wurden. Die Messstipendien für die kommemorierten Anliegen sind zur Applizierung, zum Beten für das Anliegen durch andere Priester, weiterzugeben.

Tipp: Die Intentionen können Sie weiterleiten z. B.:

    • an das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn, wo der Betrag pro Intention aus Kirchensteuermittel auf 5 Euro aufgestockt und weitergeleitet wird, z. B. in die Mission, an Bischöfe, Ordensbrüder. (Überweisungsträger mit Stichwort „Intentionen“ und der „Anzahl der „Messfeiern“ , Konto bei Bank für Kirche und Caritas, DE08472603070010701900) (Informationen erhalten Sie im EGV, HA Finanzen bei Sybille Müller, Tel. 05251 125 1296). KA 1983, Stück 13,Nr. 203

    • Um in einer anderen Messfeier im PR gelesen zu werden. Das Messstipendium erhält der Geistliche, der diese Messfeier zelebriert, bzw. wird auf das allgemeine Spenden und Kollektenkonto überwiesen.

    • an ein Kloster, ein Projekt der Mission, an das Erzbischöfliche Generalvikariat oder an das Bonifatiuswerk, das die Messstipendien weiter verteilt.

„Regelungen für die Zelebration von Messfeiern für Stolgebühren“ vom 15.03.1982, KA 1982, Stück 8, Nr. 111, zuletzt geändert am 19.11.2018, KA 2018, Stück 12, Nr. 155

3.2 Abrechnung der Stipendien

  • Der applizierende, für das Anliegen betende, Priester kann bestimmen, für welche kirchlichen Werke das Stipendium eingesetzt werden soll. Soweit hierzu von ihm nichts Näheres bestimmt ist, sollen Stipendien nach Persolvierung der Messverpflichtung den Spenden und Kollekten im Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum zugeführt. Über eine Zweckbestimmung entscheidet dann der Pfarrer. Betreut ein Pfarrer mehrere Pfarreien, so sind Messstipendien zentral im Pastoralen Raum/Pastoralverbund zu verwalten. Die Verwendung der Stipendien für eigene Zwecke ist dem Priester nicht möglich (vgl. Verordnung im KA 2018, Stück 12, Nr. 151, Kapitel 4.1)

Tipp: Diese Änderung der Gesetzesgrundlage erleichtert Ihnen die Abrechnung der Stipendien. Überweisen Sie nun die Stipendien aller Geistlichen des gesamten Pastoralverbundes/Pastoralen Raums auf das allgemeine Spenden- und Kollektenbuch, als „unspezifische“ Spenden. Von diesem Konto werden dann auch die weiterzuleitenden Stipendien abgeführt.

  • Ist das Stipendium höher als 2,50 Euro, so wird der überschüssige Betrag dem Spenden- und Kollektenkonto gutgeschrieben.

Tipp: Wird das Stipendium auf das allgemeine Spenden- und Kollektenkonto überwiesen, können Sie nun das Stipendium einschließlich der Spende (dem Betrag über 2.50 Euro) als einen Gesamt-Betrag auf das Spenden- und Kollektenkonto überweisen. Sie müssen nicht mehr unterscheiden zwischen Intention und Spende, beides wird als Spende auf das allgemeine Spenden- und Kollektenkonto verbucht.

Tipp: Wird eine Messe mit einer bestimmten Intention gefeiert, ohne ein Stipendium erhalten zu haben, dann wird für diese Messe das Stipendium bei 0 Euro angesetzt. Wird z. B. einmal im Monat im Altenheim eine Messfeier gelesen, in der an alle Verstorbenen gedacht wird, ohne spezielle Bestellung und ohne Bezahlung, wird für diese Messe das Stipendium bei 0 € angesetzt. Ggf. weitere für diese Messe erhaltene Stipendien müssen weitergegeben werden.

Tipp: Die Zahlung der Intentionen kann kleiner sein als 2,50 Euro: Z. B. wenn die Zinsen aus Stiftungen kleiner sind als 2,50 Euro, wird eine Messfeier gefeiert, Intentionen werden in Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages gezahlt. Für diese Messe wird das Stipendium in der Höhe von x Euro angesetzt. Ggf. weitere für diese Messe erhaltene Stipendien müssen weitergegeben werden.

  • Die Verwaltung der Messstipendien beinhaltet die Dokumentation von: Inhalt der Messverpflichtung, Datum der Annahme, Datum der Persolvierung und der applizierende Priester oder das Datum der Weitergabe und der Empfänger des Stipendiums.


3.3 Vertretung des Pfarrers

Wenn ein Pfarrer abwesend ist, kann er entscheiden, ob er an seinem derzeitigen Aufenthaltsort für die Pfarrangehörigen appliziert oder ob er durch einen anderen Priester in der Pfarrkirche applizieren lässt.

„Regelungen für die Zelebration von Messfeiern für Stolgebühren“ vom 15.03.1982, KA 1982, Stück 8, Nr. 111, zuletzt geändert am 19.11.2018, KA 2018, Stück 12, Nr. 155

Soweit für Urlaubsvertretungen Vergütungen gemäß diözesanen Regelungen gewährt werden, sind Stipendien für in diesem Rahmen zelebrierte Messen mit den Vergütungen abgegolten und werden nicht gesondert mit dem applizierenden Priester abgerechnet.


3.4 Konzelebration

„Regelungen für die Zelebration von Messfeiern für Stolgebühren“ vom 15.03.1982, KA 1982, Stück 8, Nr. 111, zzuletzt geändert am 19.11.2018, KA 2018, Stück 12, Nr. 155

  • Wenn der Priester am selben Tag keine Messe feiert, ist er als Konzelebrant zur Annahme einer eigenen Intention und somit eines eigenen Stipendiums berechtigt. – D. h. es können für diese Messe für den Zelebranten und den Konzelebranten je eine Intention angenommen werden, somit also für diese Messe insgesamt zwei Intentionen.

  • Priester, die am selben Tage eine Messe zelebrieren und eine zweite Messe konzelebrieren, dürfen für die konzelebrierte Messe kein Stipendium annehmen


3.5 Bi- und Trinationen

„Regelungen für die Zelebration von Messfeiern für Stolgebühren“ vom 15.03.1982, KA 1982, Stück 8, Nr. 111, zuletzt geändert am 19.11.2018, KA 2018, Stück 12, Nr. 155

  • „Binationsmesse“ bzw. „Trinationsmesse“ bezeichnen die zweite bzw. drittte Messfeier von ein und desselben Zelebranten am gleichen Tag. Wer an einem Tage aus seelsorglicher Notwendigkeit binieren und trinieren muss (z. B. eine Beerdigung), darf für die 2. und 3. Messe jeweils ein Stipendium annehmen. Die Binationen und Trinationen werden nicht mehr an das Erzbistum abgeführt, sondern den Spenden und Kollekten im Pastoralen Raum/Pastoralverbund zugeführt.

Tipp: Diese Messstipendien überweisen Sie ebenfalls wieder auf das allgemeine Spenden- und Kollektenkonto.

  • Auf Allerseelen können Intentionen für Binations- und Trinationsmessen unter der Voraussetzung angenommen werden, dass die hierfür gegebenen Stipendien dem Bonifatiuswerk zugutekommen. Sie werden nicht dem Konto des Pastoralverbundes/Pastoralen Raumes gutgeschrieben. Diese Stipendien sind ungekürzt an den Generalvorstand des Bonifatiuswerkes zu überweisen.
    Seit vielen Jahren dient die Kollekte am Allerseelentag der Priesterausbildung im Osten Deutschlands. Diese Hilfe wird weiter dringend benötigt.
Die folgenden Schlagworte wurden dem Artikel zugewiesen: Messintention

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