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Info-Blatt für Gemeinde- und Pastoralreferent/-innen im Erzbistum Paderborn

Foto: maoyunping / Shutterstock.com  Sie möchten wissen, was für Ihren Beruf „geregelt“ wurde?
Sie wollen schnell mal nachlesen können, wenn Sie eine Frage zu den Rahmenbedingungen Ihres Berufsfeldes haben?

Die hier mit Stand vom Januar 2020 veröffentlichte Fassung enthält eine mit Ihrer MAV abgestimmte Sammlung für Sie wichtiger aktuell geltender Regelungen und Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten.

Sollten Sie aus Ihrem eigenen Erleben zur Information / Erinnerung an die ganze Berufsgruppe (und für “neue Kolleginnen und Kollegen”, die wir aus anderen Diözesen dazu gewinnen) weitere Punkte für ebenso wichtig halten, melden Sie sich bitte im Referat – solche Ergänzungen und diejenigen von diözesaner Seite nehmen wir gerne hier auf.

 

Ansprechpersonen verschiedener Fachgebiete im EGV

Bereich Pastorales Personal

 

Prälat, Thomas Dornseifer
Leiter der Bereich Pastorales Personal

125 1235

Vieth, Ursula   
Assistenz der Bereichsleitung                                   

125 1236

Lücke, Oliver ab 15.07.2021
Stellv. Leiter der Bereich Pastorales Personal

125 1278

n.n.
Sekretariat

 

Markus Schmiegel
Priesterbegleitung/ Qualitätssicherung         

125 1625

Ludwig-Pasel, Karin  
Sekretariat

125 1520

Picht, Cordula
Ausbildungsleiterin für die erste Bildungsphase

125 1624 

Schwarz, Simone
Sekretariat

125 1622

Gödde, Maren
Berufseinführung Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en u. Vikare

125 1737

Fisching-Wirth, Julia
Einsatzleitung und Begleitung Gemeindereferent/inn/en und Pastoralreferent/inn/en

125 1206

Hoffmeister, Kordula
Sekretariat Berufseinführung und Begleitung  

125 1435

Loer-Böning, Christina
Sekretariat Einsatzleitung

125 1277

Bereich Pastorale Dienste, Abteilung Personalentwicklung pastorales Personal, Fort- und Weiterbildungsfragen / Exerzitien

Domvikar Dr. Rainer Hohmann
Leiter Personalentwicklung Pastorales Personal

125 1797

Heerde, Claudia
Sekretariat (Mo – Do vormittags)

125 1794 oder 1798

Lipsewers, Monika
Sekretariat (Mo – Fr nachmittags)

125 1798

Hoffmann, Svenja
Konzeptentwicklung Fort- und Weiterbildung (Di & Do)

Weber, Henriette
Konzeptentwicklung Fort- und Weiterbildung (Di & Mi)

125 1696

125 1755

Mikelsons, Karola
Personalentwicklung Gemeindereferent/inn/en (Mo – Do vormittags)

125 1697

Nagels, Stefan
Fortbildung / Ausbildung und Berufseinführung Diakone

125 1796

Bereich Pastorale Dienste, Abteilung Beratungsdienste

Landschütz, Gunther
Abteilungsleitung

125 1208

Hucht, Barbara 
Stellv. Abteilungsleitung

125 1573

Menke, Markus
Geistliche Leitung

125 1564

Mehr, Thomas   
Praxisberatung in der Berufseinführung, Mentor/inn/enbegleitung

125 1211 

Bereich Schule und Erziehung

Institut für Religionspädagogik und Medienarbeit (IRUM)

125 1900

Dr. Dennis Lewandowski
Abteilung Religionspädagogik

125 1320

Christoph Quasten
Abteilung Medienarbeit

125 1910

Johannes Röwekamp
Abteilung Religionspädagogik und
-unterricht   

125 1463 oder 0231 / 20605-305    

Bereich Personal und Verwaltung

Austen, Bettina
Fortbildungsangelegenheiten

125 1381

Bauland, Sabrina
Fortbildungsangelegenheiten

125 1786

Jörgens, Marion
Umzugskosten / Reisekostenabrechnung

125 1379

Sellemerten, Jan Gehalt T-Z
Reisekostenabrechnung Fahrradleasing

125 1457

Sladon, Brigitte
Gehaltsabrechnung (A –E)

125 1741

Kahlben, Marie
Gehaltsabrechnung, Reisekostenabsrechnung, Fahrradleasing (F - K)

125 1272

Sellemerten, Jan
Gehaltsabrechnung (L– Z)

125 1457

Janzen, Sebastian
Arbeitsvertragsfragen (A – F)

125 1409

Aschof, Theresa
Arbeitsvertragsfragen (G-J)

125 1136

Düchting, Nikola
Arbeitsvertragsfragen (K - Z)

125 1683

Nolte, Frank  
Referat Personalverwaltung  

125 1665

Rose, Christoph
Abteilung Vergütung und Versorgung 

125 1656

Hauptabteilung Finanzen

Stumpenhagen, Achim
PKW-Darlehen 
125 1436
Fortströer, Agnes
Versicherungsangelegenheiten
125 1332

 

Antrag auf Altersteilzeit

Mit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht werden. Nachfolgend finden sie eine Überblick über die Voraussetzungen, Möglichkeiten und Auswirkungen einer Altersteilzeitbeschäftigung.

Neben dem Antrag auf Altersteilzeit stehen Ihnen auch die unten stehende Informationen zum Download zur Verfügung.

Wer kann Altersteilzeit in Anspruch nehmen?

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit sind in Anlage 22a der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) geregelt. Danach ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes entweder im Rahmen einer Quote oder in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen möglich, wenn die Mitarbeiter

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und
  • innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage (= drei Jahre) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben (= keine geringfügige Beschäftigung).

In Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen hat der Dienstgeber bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf die Möglichkeit, Altersteilzeit zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
Ein Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit besteht nur, solange weniger als 2,5 % der Mitarbeiter der Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. In Einrichtungen mit weniger als 40 Mitarbeitern besteht kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss vor dem 01.01.2023 beginnen.

Für welchen Zeitraum kann Altersteilzeit in Anspruch genommen werden?

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Die Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis zu der der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann. Eine Vereinbarung von Altersteilzeit für bereits zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich.

Wie kann die Arbeitszeit innerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verteilt werden?

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Ermittlung der Arbeitszeitist bei unterschiedlichem Arbeitszeitumfang innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit eine gesonderte Berechnung erforderlich (§ 6 Abs. 2 der Anlage 22a KAVO). Die Verteilung dieser Arbeitszeit auf den Gesamtzeitraum des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann in unterschiedlicher Form geschehen.

Blockmodell:

Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weiter (Arbeitsphase) und wird in der zweiten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Freistellungsphase) von der Arbeitsleistung freigestellt.

Teilzeitmodell:
Die Arbeitszeit wird während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
durchgehend in Höhe der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit erbracht.

Welches Entgelt steht während der Altersteilzeit zu?

Nimmt der Arbeitnehmer Altersteilzeit in Anspruch, reduziert sich seine bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte. Dies hat zur Folge, dass seine Bruttovergütung entsprechend vermindert wird. Der Dienstgeber stockt das sich aus den Bruttobeträgen ergebende Nettoentgelt um 20 % auf. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit nach § 6 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes.

Wie werden die Aufstockungsbeträge steuerrechtlich behandelt?

Die Aufstockungsleistungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Nach dem Einkommenssteuerrecht ist jedoch bei bestimmten Lohnersatzleistungen, wie dem Krankengeld, aber eben auch bei den Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeitarbeit ein sogenannter steuerlicher Progressionsvorbehalt zu beachten. Dieser Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die Aufstockungsleistungen bei der Ermittlung der Höhe des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Die Aufstockungsleistungen selbst bleiben zwar steuerfrei, durch die Anwendung des erhöhten Steuersatzes bei den übrigen steuerpflichtigen Einkünften kommt es jedoch bei der Veranlagung durch das Finanzamt in der Regel zu Steuernachforderungen.

Wie hoch ist die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Dienstgeber?

Über die Altersteilzeitbezüge und die Aufstockungsleistungen hinaus entrichtet der Arbeitgeber für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 der Anlage 22a KAVO in Höhe des Beitrags, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeit entfällt. Diese sogenannte Rentenaufstockung ist begrenzt durch den Unterschiedsbetrag zwischen dem zustehenden Regelarbeitsentgelt und 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

Welche Besonderheiten sind bei einer längeren Erkrankung zu beachten?

Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers erhält er im Rahmen seiner Altersteilzeitbezüge eine Fortzahlung des Entgeltes nach den Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (§ 30, § 60 l KAVO). Für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung im engeren Sinne (also bis zur Dauer von sechs Wochen) erhält, werden ihm auch die Aufstockungsbeträge weitergezahlt. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses, längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der 20%ige Aufstockungsbetrag nach § 7 Abs. 3 der Anlage 22a KAVO gezahlt; während dieses Zeitraumes muss der Arbeitsgeber keine zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 4 der Anlage 22a KAVO abführen. Wenn der Arbeitnehmer über die Entgeltfortzahlungsfristen im engeren Sinne, d.h. über 6 Wochen hinaus erkrankt ist, verschiebt sich beim Blockmodell das Ende seiner Arbeitszeit um die Hälfte dieses in Kalendertagen bemessenen Zeitraumes nach hinten (§ 10 KAVO). Dieses Erfordernis der Nacharbeit dient dazu, die Balance zwischen Arbeits- und Freistellungsphase zu erhalten und damit sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Beschäftigten in der Freistellungsphase zu vermeiden.

Wie wirkt sich die Altersteilzeit in der Zusatzversorgung aus?

Für die Zusatzversorgung wirkt sich das Altersteilzeitarbeitsverhältnis derart aus, dass für die Zusatzversorgung 90 Prozent der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Es werden mit dem Faktor 1,8 vervielfachte Versorgungspunkte auf dem Versorgungskonto gutgeschrieben, so dass Versorgungspunkte auf Basis eines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts von 90 % des bisherigen Arbeitsentgeltes zustehen.

 Welche Einschränkungen bestehen für die Ausübung von Nebentätigkeiten beziehungsweise Mehrarbeit und Überstunden?

Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dürfen keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat. Im Übrigen sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Nebentätigkeit nach den Bestimmungen der KAVO zu beachten.

Solange der Arbeitnehmer eine wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, ruht der Anspruch auf Aufstockungsleistungen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer über den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet.

Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten?

Änderungen, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, sind dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen (z.B. Ausübung einer Nebentätigkeit). Zu Unrecht gezahlte Leistungen müssen dem Dienstgeber zurückerstattet werden, wenn die unrechtmäßige Zahlung auf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten beruht.

Wann endet das Arbeitsverhältnis?

Das Arbeitsverhältnis des Altersteilzeitbeschäftigten endet

  • zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt;
  • wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leis-
    tung (auch mit Abschlägen) tatsächlich bezogen wird;
  • wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leis-
    tung ohne Abschläge in Anspruch genommen werden könnte;
  • nach den sonstigen allgemeinen Beendigungstatbeständen der KAVO
    (z.B. § 41 bis 49 KAVO)

Was ist im Einzelnen vom Arbeitnehmer vor Abschluss einer Vereinbarung zu tun?

Bevor ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beantragt, sind folgende Punkte abzuklären:

  1. Bei der Deutschen Rentenversicherung ist eine aktuelle Bescheinigung einzuholen, ab welchem Zeitpunkt eine Rente ohne Abschläge bezogen werden kann und wie hoch voraussichtlich die Rentenleistung sein wird, bzw. wie hoch die Abschläge bei einer beabsichtigten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente sein würden.
  2. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ist bei der Zusatzversorgungskasse (KZVK Köln) zu erfragen, welche voraussichtliche Höhe die Leistungen der Zusatzversorgung haben werden.
  3. Mit der Krankenkasse ist abzuklären, ob sich Auswirkungen hinsichtlich der Versicherungspflicht ergeben. Mit der Beihilfestelle ist ggf. abzuklären, ob sich Auswirkungen hinsichtlich der beihilferechtlichen Ansprüche ergeben.
  4. Mögliche steuerliche Auswirkungen der Altersteilzeit sollten vorab mit einem Steuerberater, mit einer Beratungsstelle des Finanzamtes oder mit einem Lohnsteuerhilfeverein besprochen werden.

Von Seiten des Dienstgebers können zu renten-, zusatzversorgungs-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Fragen keine verbindlichen Auskünfte gegeben werden.

Den Antrag auf Altersteilzeit bitten wir über den Bereichsleiter bzw. Leiter Ihrer Einrichtung an den Bereich Personal und Verwaltung, Team Personalmanagement, zu leiten.

Dieses Merkblatt gilt vorbehaltlich zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen und Änderungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung.

Verwaltungsverordnung, zuletzt geändert am 29.10.2012, wird im Titel verändert und durch die Regelung für Gemeindeassistentinnen wie folgt ergänzt:


Zur Erfüllung der pastoralen Aufgaben haben Gemeindereferentinnen und Gemeindeassistentinnen auf einer Planstelle Anspruch auf ein Arbeitszimmer und Gemeindeassistentinnen bei überplanmäßigem Einsatz Anspruch auf einen eigenen Arbeitsplatz.

Hinsichtlich des Arbeitszimmers bzw. Arbeitsplatzes werden folgende Regelungen getroffen:

  1. Der Zugang soll zeitlich nicht eingeschränkt sein. Das Arbeitszimmer bzw. der Arbeitsplatz soll in der Regel am Sitz des Leiters des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes in direkter Anbindung an das Pfarrbüro eingerichtet werden, kann aber auch – sofern es das Pastoralteam für sinnvoll erachtet – in einem vom Sitz des Leiters entfernter liegenden Teil des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes eingerichtet werden.

    Im Arbeitszimmer sollten sowohl vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten als auch Einzelgespräche und Gespräche zu Dritt stattfinden können.

    Am Arbeitsplatz sollten sowohl vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten und nach Möglichkeit Einzelgespräche und Gespräche zu Dritt stattfinden können.

  2. Sachausstattung
    Das Arbeitszimmer bzw. der Arbeitsplatz ist mit der üblichen Technik (PC mit Internetanschluss) einschließlich Telefon mit eigener Nummer auszustatten. Der Gemeindereferentin bzw. Gemeindeassistentin ist direkter Zugang zu den für die Arbeit notwendigen und im Büro des Leiters vorhandenen Arbeitsmitteln zu geben (zum Beispiel Kopierer, Telefaxgerät u. ä.).

  3. Kosten
    Die Kosten für die Einrichtung / Instandhaltung des Arbeitszimmers bzw. Arbeitsplatzes sowie die Sachausstattung für die Arbeit als Gemeindereferentin bzw. Gemeindeassistentin werden grundsätzlich aus dem Haushalt der Gesamtpfarrei oder der gemeinsamen Haushaltsstelle „Pastoralverbund“ finanziert. Die Kirchengemeinden des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes beteiligen sich insofern nach Maßgabe der hierfür durch die Kirchenvorstände beschlossenen Kostenteilung. Liegt keine Aufteilungsregelung vor, sind die Kosten nach anteiliger Katholikenzahl zu tragen.

    Für den Fall, dass die Einrichtung der Gemeindereferentinnen-Stelle auf

    - die Zusammenführung im Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum oder
    - die Notwendigkeit einer zusätzlichen Stelle für eine Gemeindereferentin im Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum

    zurückzuführen ist, oder bisher der Zuschuss für die Einrichtung nicht abgerufen wurde und bisher kein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt wurde, trägt die Erzdiözese Paderborn einmalig einen Kostenanteil in Höhe von bis zu 1.300,00 Euro.
    Für den Fall, dass der überplanmäßige Einsatz einer Gemeindeassistentin erstmalig erfolgt oder bisher der Zuschuss für die Einrichtung nicht abgerufen wurde und bisher kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde, trägt die Erzdiözese Paderborn einmalig einen Kostenanteil in Höhe von bis zu 650,00 Euro.

    Wird der Arbeitsplatz einer Gemeindeassistentin zu einem Arbeitszimmer für eine Gemeindereferentin bzw. Gemeindeassistentin auf einer Planstelle umgewandelt, so wird eine bereits gewährte Förderung auf das Arbeitszimmer angerechnet und die Förderung auf den Höchstbetrag von 1.300,00 Euro begrenzt.

  4. Inkrafttreten
    Die Fassung der Verwaltungsverordnung tritt zum 01.08.2013 in Kraft.

Paderborn, 25.07.2013 Generalvikar

Zur Inanspruchnahme ist ein entsprechender Beschluss des Kirchenvorstandes über Durchführung und Finanzierung der Beschaffungsmaßnahme herbeizuführen und mit den Rechnungen im Sekretariat Berufseinführung bzw. Personalförderung und -begleitung Gemeindereferent/inn/en vorzulegen.

1 Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.

Arbeitszimmer der Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen  bzw. -Assistenten und -Assistentinnen

Hinweise für die Ausstattung des Arbeitszimmers der Gemeindereferent/en/innen bzw. -assistenen/innen finden Sie auf dieser Seite unter dem Reiter "Büro Gemeindereferent/in oder Gemeindeassistent/in"

Aufgabenumschreibung nach Standortgespräch im Pastoralen Raum / Pastoralverbund

Nach etwa sechs Monaten, in denen sich eine Gemeindereferentin / ein Gemeindereferent nach Einsatz oder Umsetzung in ihrem / seinem neuen Pastoralen Raum / Pastoralverbund eingelebt hat, wird ihr / ihm das individuelle Formular “Aufgabenumschreibung im Pastoralverbund” zugesandt.

  1. In diesem Zusammenhang erhalten Sie auch das Angebot zu einem Standortgespräch vor der Erstellung einer neuen Aufgabenumschreibung. Im Standortgespräch mit Ihnen (ohne Beisein des Pastoralverbundleiters) geht es um die pastoralen Zielsetzungen im Pastoralen Raum / Pastoralverbund, die Aufgabenfelder / Schwerpunkte der eigenen Arbeit, um Felder, die mit angeregt / neu eingeführt wurden bzw. in denen die / der Einzelne sich (weiter) erproben möchte und ähnliches.
    Gesprochen wird auch über Fortbildungswünsche und -notwendigkeiten sowie über Unterstützungsmaßnahmen.
    Wichtige Gesprächsergebnisse gehen in die Besprechung Ihrer Aufgabenumschreibung ein bzw. können Sie in die Fortbildungsberatung mitnehmen.

  2. Sie sind gebeten, mit dem Pastoralverbundsleiter (und allen weiteren mit der Leitung einer Gemeinde im Pastoralverbund beauftragten Priestern) anhand Ihres individuellen Formulars eine Vorlage für Ihre Aufgabenumschreibung zu erarbeiten. Je nach Absprache wird die so von Ihnen vorbereitete Aufgabenumschreibung entweder


a) in einem gemeinsamen Gespräch vor Ort, an dem der Pastoralverbundsleiter, die Gemeindereferentin / der Gemeindereferent und der Leiter des Referates Personalförderung und -begleitung teilnehmen, durchgesprochen und vereinbart;
b) in einem gemeinsamen Gespräch in Paderborn (Referat Personalförderung und –begleitung Gemeindereferenten), zu dem Sie mit Ihrem Pastoralverbundsleiter kommen, durchgesprochen und vereinbart; Personalförderung und –begleitung Gemeindereferenten
c) dem Referat Personalförderung und -begleitung Gemeindereferenten zugesandt mit der Bitte um Genehmigung.


Die vereinbarte Aufgabenumschreibung wird vom Leiter des Pastoralen Raumes / Pastoralverbundes, allen weiteren im Pastoralverbund mit der Leitung einer Gemeinde beauftragten Priestern, von der Gemeindereferentin / dem Gemeindereferenten und dem Leiter des Referates Personalförderung und -begleitung - bei kategorialen Aufgaben wie z.b. Krankenhausseelsorge vom Diözesanbeauftragten – unterzeichnet und ist bis auf weiteres verbindlich, d. h., eine Änderung in Schwerpunktbereichen kann nur nach Rücksprache mit allen Beteiligten erfolgen.

Bitte melden Sie sich im Referat, wenn Sie die nötigen Vorabsprachen vor Ort abgeschlossen haben, ein Standortgespräch führen möchten und / oder eine verbindliche Aufgabenumschreibung erstellt werden kann.

Aufgabenumschreibung für Pastorale Räume / Pastoralverbünde

„Insbesondere für Pastoralteams in den Pastoralen Räumen, die bereits eine Pastoralvereinbarung erarbeitet haben, ist die Erstellung von Aufgabenumschreibungen in Kooperation mit der Zentralabteilung Pastorales Personal für alle Teammitglieder verpflichtend: Priester, Diakone, Gemeindereferenten und –referentinnen und – wo beauftragt – Ehrenamtliche. Die Aufgabenumschreibungen sind Grundlage der Personalentwicklung.“ Zukunftsbild. Schritte zur Umsetzung, Anlage 1 zum Zukunftsbild, 1.3.3, Seite 23. Allen anderen Teams bietet die Zentralabteilung Pastorales Personal ebenfalls die Erstellung von Aufgabenumschreibungen an.

Muster Aufgabenbeschreibung zum Arbeitsvertrag

Muster Aufgabenbeschreibung Krankenhausseelsorge

Muster Aufgabenbeschreibung Reha-Seelsorge

Betriebliches Eingliederungsmanagement – stufenweise Wiedereingliederung

Mitarbeiterinformation zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Das betriebliche Eingliederungsmanagement – Unterstützung in Krankheitszeiten

Grundlage

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Verfahren mit dem Ziel der erfolgreichen Eingliederung häufig erkrankter oder langzeiterkrankter Mitarbeiter. Gesetzlich verankert ist das BEM in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement hat die Ziele

  • die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden,
  • die Arbeitsfähigkeit eines Mitarbeiters langfristig zu erhalten,
  • Behinderungen und chronische Erkrankungen zu vermeiden
  • und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Im Dialog aller Beteiligten sollen Maßnahmen entwickelt werden, die möglichst eine dauerhafte Teilhabe des Mitarbeiters am Arbeitsleben gewährleisten.

Voraussetzung

Anspruch auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement haben alle Mitarbeiter, die – unabhängig vom Kalenderjahr – innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Berücksichtigt werden dabei auch Zeiten, die in der Summe sechs Wochen ergeben.

Organisation

Wir haben das betriebliche Eingliederungsmanagement im Erzbistum Paderborn installiert und einen betrieblichen Ansprechpartner mit den Aufgaben des betrieblichen Eingliederungsmanagements betraut. Der betriebliche Ansprechpartner ist verantwortlich für die Planung und Koordinierung der einzelnen Schritte. Er wird Ihnen die notwendige Hilfe im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements anbieten.

Ablauf

Die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist freiwillig. Ein betriebliches Eingliederungsmanagement ist also von Ihrer Zustimmung abhängig.

Der betriebliche Ansprechpartner lädt Sie zu einem Gespräch ein, wenn insgesamt sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit in einem Jahr erreicht sind. In diesem Gespräch werden die Ursachen und Auswirkungen Ihrer Erkrankung bezogen auf den beruflichen Kontext besprochen und erste Lösungsideen entwickelt, wie Ihre Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Je nach Bedarf werden interne und externe Stellen beteiligt. Neben Ihrer Führungskraft können, soweit vorhanden und gewünscht, ein Vertreter der Mitarbeitervertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden. Weitere Beteiligte können insbesondere sein: der Betriebsarzt, ein Mitarbeiter der Personalverwaltung oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz.

Der betriebliche Ansprechpartner prüft, ob externe Einrichtungen unterstützend mitwirken können, z. B. Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger, die Agentur für Arbeit oder der Integrationsfachdienst.

Konkrete Unterstützungsmaßnahmen können zum Beispiel eine ergonomischere Arbeitsplatzgestaltung oder eine berufliche Qualifizierung sein.

Mit Beendigung des Verfahrens wird der Erfolg der Maßnahmen bewertet.

Datenschutz und Dokumentation

Ein wirksamer und sorgfältig gehandhabter Datenschutz ist eine Grundvoraussetzung für das betriebliche Eingliederungsmanagement. Der Umgang mit den Daten ist in den Leitlinien zum betrieblichen Eingliederungsmanagement des Erzbistums Paderborn ebenso festgehalten wie die Art und Weise der Dokumentation aller Verfahrensschritte und Maßnahmen.

Gut zu wissen: Bevor der betriebliche Ansprechpartner Informationen von Dritten (z.B. Sozialversicherungsträgern, behandelndem Arzt) bekommen kann, müssen Sie selbst jeden Einzelnen von seiner Schweigepflicht entbinden.

Beendigung des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Erteilen Sie Ihre Zustimmung zu einem BEM-Verfahren nicht oder ziehen Sie diese im Laufe des Prozesses zurück, endet das Verfahren. Ebenso ist Ihre aktive Beteiligung erforderlich. Ohne Ihr Mitwirken kann ein Verfahren nicht fortgesetzt werden.

Weiterhin endet das Verfahren, wenn Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden oder Maßnahmen nicht nötig oder möglich sind.

Zur umfassenden Information möchten wir auf Folgendes hinweisen: Wird das betriebliche Eingliederungsmanagement durch den betroffenen Mitarbeiter abgelehnt, kann er sich im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht darauf berufen, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX nicht durchgeführt wurde.

Wir hoffen, dass Sie durch das betriebliche Eingliederungsmanagement eine hilfreiche Unterstützung auf dem Weg zur Genesung bzw. am Arbeitsplatz erfahren.

Ihre Ansprechpartnerin für das betriebliche Eingliederungsmanagement ist:

  • Elisabeth Bannenberg
    Erzbischöfliches Generalvikariat
    Domplatz 3
    33098 Paderborn
    05251 125-1374
    Mail:

Stand: 29.05.2019

Anmerkung: Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

Bischöfliche Beauftragung

Grundsätzlich gilt:

„Beauftragungen für die Übernahme liturgischer Dienste und den Verkündigungsdienst sind – über Artikel 4 §1 hinaus – im Rahmen der allgemein für eine Beauftragung von Laien geltenden Bestimmungen möglich. Dies gilt zum Beispiel für die außerordentliche Spendung der Kommunion sowie den Begräbnisdienst.“ (Statut für Gemeindereferentinnen Artikel 5 §7 (2) )

Die Beauftragung erfolgt jeweils auf Antrag des Pastoralverbundsleiters und Prüfung im Generalvikariat. Antragsformulare sind zu finden auf der Homepage des Erzbistums unter „Angebote/Service“ und dann weiter Downloads.

Im Folgenden einige Rahmenbedingungen. Die ausführlichen Bestimmungen finden sie in den jeweiligen Amtsblättern über die Erzbistumshomepage.

 

Beauftragung zur Kommunionhelferin / zum Kommunionhelfer

  1. Mindestalter 25 Jahre
  2. Berechtigung fußt auf dem Einführungskurs
  3. Antragsformular beinhaltet Möglichkeit zur Ernennung für PV / PR
  4. Verlängerung erfolgt automatisch alle drei Jahre bis zum 75. Lebensjahr
  5. Bei Stellenwechsel ist ein Antrag auf Umschreibung der Beauftragung durch den PV-Leiter zu stellen

Ordnung für den Dienst der Kommunionhelfer und Kommunionhelferinnen im Erzbistum Paderborn:

  • KA 151 (2008) Nr. 144, zuletzt geändert in KA 156 (2013) Nr. 12
  • Verordnung zur Einführung eines verbindlichen Antragsformulars für die Beauftragung von Kommunionhelfern und Kommunionhelferinnen: KA 152 (2009) 40

Beauftragung zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern

  1. Mindestalter 25 Jahre
  2. Vorliegen einer entsprechenden Aufgabenumschreibung
  3. Teilnahme am Studientag Liturgie, der in der Assistenzzeit angeboten wird.
  4. Verlängerung erfolgt automatisch alle drei Jahre bis zum 75. Lebensjahr
  5. Bei Stellenwechsel ist ein Antrag auf Umschreibung der Beauftragung durch den PV-Leiter zu stellen
  • Diözesangesetz betreffend allgemeine Kriterien für Wort-Gottes-Feiern am Sonntag im Erzbistum Paderborn: KA 149 (2006) Nr. 69
  • Erklärung des Erzbischofs von Paderborn aus Anlass der Veröffentlichung der Ordnung für den Dienst der Beauftragten für Wort-Gottes-Feiern im Erzbistum Paderborn: KA 152 (2009) Nr. 154
  • Ordnung für den Dienst der Beauftragten für Wort-Gottes-Feiern im Erzbistum Paderborn: KA 152 (2009) Nr. 155

Beauftragung zum Begräbnisdienst

  1. Mindestalter 30 Jahre
  2. Anhörung der Pfarrgemeinderäte
  3. Teilnahme an speziellen Vorbereitungskursen
  4. Beauftragung erfolgt für drei Jahre und kann dann auf Antrag durch den Pastoralverbundsleiter erneuert werden.
  • Ordnung für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst im Erzbistum Paderborn: KA 150 (2007) Nr. 7
  • Erklärung aus Anlass der Veröffentlichung der Ordnung für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst im Erzbistum Paderborn: KA 150 (2007) Nr. 8

Leitung besonderer Gottesdienste und Segnungsfeiern

Diese Rahmenordnung insbesondere für besondere Zeiten im Kirchenjahr regelt, welche Beauftragungen durch den Erzbischof oder durch den Pastoralverbundsleiter erfolgen.

  • Gesetz zur Inkraftsetzung der überarbeiteten Fassung der Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie: KA 151 (2008) Nr. 46
  • Ausführungsbestimmungen für das Erzbistum Paderborn zur Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie – Neufassung: KA 161 (2018) Stück 1 Nr. 5

 

Dienstausweis

Sie haben die Möglichkeit für sich kostenlos einen Dienstausweis zu beantragen. Dazu benötigen wir folgendes

  • Passfoto (gerne digital als jpg oder in Papierform)
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Einsatzort, Name des Pastoralverbundes / Pastoralen Raumes

Bitte senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Zentralabteilung Pastorales Personal Referat Personalförderung und –begleitung Gemeindereferenten, Kordula Hoffmeister, Domplatz 3, 33098 Paderborn, Tel.: 05251 / 1251435 eMail:

Die Dienstausweise werden für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt. Danach ist erneut ein Antrag zu stellen. Ebenfalls ist bei Umsetzungen ein erneuter Antrag zur Ausstellung eines Dienstausweises erforderlich.

 

Einsatzverfahren für Gemeindeassistent/innen

Erzbischöfliches Generaivikariat AZ.: 15/A 12-10.01.2/248

 

Verordnung Einsatz von Gemeindeassistentinnen1
im Erzbistum Paderborn

 

  1. Grundsätzliches
    1. Der Einsatz als Gemeindeassistentin in der Berufseinführung erfolgt zum 01.08. eines Jahres und dauert in der Regel drei Jahre. (Vgl. Anlage 1 zum Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn, 1.1.1 ff).

      In begründeten Ausnahmefällen2 kann die Berufseinführung auf Antrag über fünf Jahre mit 50 % Beschäftigungsumfang (BU) abgeleistet werden. Abweichend von Satz 2 leisten Gemeindeassistentinnen mit alternativem Zugangsweg, die die Ausbildung im schulischen Bereich abgeschlossen haben und die einen BU von 50% beantragen, die Berufseinführung über vier Jahre ab.

    2. Bei einem BU von 100% gilt: Der Einsatz in den ersten beiden Jahren erfolgt in einem Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum über Plan. Der Einsatz auf einer Planstelle erfolgt in der Regel zum Beginn des dritten Jahres der Berufseinführung und setzt das Bestehen der schriftlichen Hausarbeit und der praktischen Prüfung im Pastoralen Bereich voraus. (Vgl. Art. 3 § 3 Abs, 1 Statut für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn.)

      Bei einem BU von 50% und einer fünfjährigen Berufseinführung gilt:
      Im ersten Jahr wird die Gemeindeassistentin ausschließlich im schulischen Bereich eingesetzt und schließt diesen Abschnitt der Berufseinführung ab. Zugleich erhält sie Praxisberatung als Einzelberatung. Der Einsatz im zweiten bis vierten Jahr erfolgt in einem Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum über Plan. Ab diesem Zeitpunkt nimmt sie an der Praxisberatung als Gruppenberatung teil. Der Einsatz auf einer Planstelle erfolgt dann in der Regel zum Beginn des fünften Jahres; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

      Bei einem BU von 50% und einer vierjährigen Berufseinführung gilt:
      Die Gemeindeassistentin wird drei Jahre ausschließlich im pastoralen Bereich in einem Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum über Plan eingesetzt. Der Einsatz auf einer Planstelle erfolgt dann in der Regel zum Beginn des vierten Jahres; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

    3. Da aus organisatorischen Gründen das Bestehen der praktischen Prüfung im pastoralen Bereich nicht abgewartet werden kann, erfolgt die vorgängige Zuweisung der Planstelle unter Vorbehalt.

    4. Für den Einsatz auf einer Planstelle gilt:
      Die erste Planstelle wird Gemeindeassistentinnen im letzten Jahr der Berufseinführung zugewiesen.

      Für den Einsatz gelten folgende Kriterien in der angegebenen Reihenfolge:
    • Passung zwischen Stellenprofil und Ressourcenprofil der Gemeindeassistentin;
    • Gewährleistung des pastoralen Dienstes in allen Pastoralen Räumen ,
    • Lebenssituation und persönliche Interessen der Gemeindeassistentin.

Im Rahmen der „Versetzungsstufe II für Priester und Gemeindereferent/inn/en" finden jedes Jahr in der ersten Fastenwoche Konferenzen unter beratender Mitwirkung der Dechanten der Kooperationsräume statt. In diesen Konferenzen werden die Stellen festgelegt, die zum 01.08. des Jahres zu besetzen sind.

In der Regel vier Wochen vor Pfingsten wird vom Dienstgeber über die Besetzung der Stellen entschieden. Die Entscheidung des Dienstgebers wird der Gemeindeassistentin umgehend mitgeteilt.

 

  1. Umsetzung innerhalb der Berufseinführung

    1. Ein Wechsel der Einsatzstelle in der Assistenzzeit ist außerhalb des Verfahrens nach 1. grundsätzlich nicht vorgesehen. In begründeten Ausnahmefällen kann bei einem BU von 100% frühestens nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im schulischen Bereich eine Umsetzung erfolgen.

      Bei einem BU von 50% kann in begründeten Ausnahmefällen nach dem ersten Jahr des überplanmäßigen Einsatzes eine Umsetzung erfolgen.

      Ein Wechsel der Einsatzstelle im letzten Jahr der Berufseinführung (Planstelle) ist grundsätzlich nicht möglich.

    2. Das Recht es Erzbischofs, aus wichtigen pastoralen Gründen außerhalb dieser Verfahrensregelung über eine Umsetzung zu entscheiden, bleibt unberührt.

 

  1. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt ab dem 1.1.2016 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die
Dienstanweisung „Einsatz von Gemeindeassistentinnen im Erzbistum Paderborn“ vom
1.6.2015 außer Kraft.

Paderborn, den 14.12.2015

 1 Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen

2 Insbesondere Betreuung oder Pflege von einem Kind/Kindern unter 18 Jahren bzw. einem nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.

  

Elternzeit / Sonderurlaub

Kontinuität im Einsatz nach dem Mutterschutz bei Beschäftigungsumfang unter 50 %

AZ 15/A 12-10.01.2/243

 Verfügung
Kontinuität im Einsatz bei Beschäftigungsumfang unter 50 %

In der Regel werden Gemeindereferentinnen / Gemeindereferenten mit einem Beschäftigungsumfang von 100 % oder 50 % angestellt.

In begründeten Ausnahmefällen kann zum Erhalt der Kontinuität des Dienstes einer Gemeindereferentin / eines Gemeindereferenten in einem Pastoralverbund während ihrer / seiner Elternzeit oder im Sonderurlaub auch ein Einsatz unter 50 % Beschäftigungsumfang in Betracht kommen.

Paderborn, den 28.06.2014

  • Wiedereinstellung nach Elternzeit oder Sonderurlaub

Eine Gemeindereferentin / ein Gemeindereferent, die / der Elternzeit oder Sonderurlaub in Anspruch nimmt, verlässt damit ihre / seine bisherige Einsatzstelle.

Möchte sie / er nach der Elternzeit oder dem Sonderurlaub in den aktiven Dienst zurückkehren, so ist dies rechtzeitig zu beantragen.
Es ist eine der Stellen anzutreten, die zum Zeitpunkt des Wiedereinstiegs zur Verfügung stehen.

  • Ein Anspruch auf Wiedereinsatz in der bisherigen Einsatzgemeinde / im bisherigen Pastoralen Raum / Pastoralverbund besteht nicht.

Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub ist in den § 36 und 37 der KAVO geregelt.

Exerzitien - Antrag auf Bezuschussung

Förderrichtlinien als Download

Förderungsrichtlinien für Exerzitien/Einkehrtage

Seit dem 1. Juli 2016 werden nicht mehr nur die im Fortbildungsprogramm veröffentlichten Exerzitien gefördert sondern alle Maßnahmen, die den Kriterien der neuen Richtlinien entsprechen. Der Förderhöchstbetrag ist 300,00 Euro, dieser ist zu versteuern und wird mit dem Gehalt ausgezahlt. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte den unten aufgeführten Richtlinien.

Richtlinien für die finanzielle Förderung von Exerzitien für pastorales Personal im aktiven Dienst des Erzbistums Paderborn

Dem geistlichen Leben kommt bei allen Mitarbeitenden im pastoralen Dienst eine zentrale Bedeutung zu.[1] Denn als missionarische Zeugen und Zeuginnen des Evangeliums sind sie darauf angewiesen, dass sich ihre „innere Ergriffenheit“ von der Frohen Botschaft fortwährend erneuert und sie in ihrem pastoralen Einsatz spüren, „dass der lebendige Jesus“ bei ihnen ist, mit ihnen geht, mit ihnen spricht, mit ihnen atmet, mit ihnen arbeitet.[2] Exerzitien sind in besonderer Weise geeignet, diese Gewissheit zu nähren. Als spirituelle Vertiefungszeiten, die möglichst jährlich als Einzelperson, im Weihe- bzw. Beauftragungskurs oder im Pastoralteam[3] verbracht werden, fördern sie einen Prozess geistlichen Wachstums. Sie verlebendigen die Verbindung mit Gott und befruchten das Alltagsleben. Die Inanspruchnahme von Exerzitien ist ein Qualitätsmerkmal in pastoralen Tätigkeitsfeldern und wird – in nach Berufsgruppe unterschiedlicher Verbindlichkeit – von Berufsstatut bzw. Kirchenrecht verlangt. Um die Inanspruchnahme zu stärken und dafür gute Rahmenbedingungen zu schaffen, werden für das pastorale Personal folgende Förderrichtlinien erlassen:

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinien beziehen sich auf Priester und hauptberufliche Diakone im aktiven Dienst des Erzbistums Paderborn sowie auf die Beschäftigten in den pastoralen Laienberufen mit Einsatz im Sozialraum / in Einrichtungen (Krankenhausseelsorge, Kur- und Rehaklinikseelsorge, Seelsorge in Justizvollzugsanstalten, Schulseelsorge) des Pastoralen Raumes einschließlich der Pastoralhelferinnen in den Missionen für Gläubige anderer Sprachgruppen.      

2 Begriffsbestimmungen

  1. Exerzitien im Sinne dieser Richtlinien umfassen drei- oder mehrtägige Ignatianische Exerzitien oder geistliche Übungen christlicher Spiritualität nach anderem Modell, die als solche ange-boten werden in einem dafür geeigneten Haus außerhalb des eigenen Einsatzortes zur Durchführung als Einzel- oder Gemeinschaftsexerzitien mit qualifizierter (täglicher) Geistlicher Begleitung.
  2. Unter die Bezeichnung „Exerzitien“ gemäß Ziffer 1 fallen auch ortsungebundene Exerzitien (Wanderexerzitien, Pilgerwege o. Ä.), sofern auch hier eine durchgehende qualifizierte Geistliche Begleitung/ Leitung garantiert ist und auch hier das Programm
    • tägliche Impulse zum persönlichen Beten oder zu Gebetszeiten,
    • tägliches Begleitgespräch oder entsprechenden (Glaubens-)Austausch in der Gruppe und
    • Schweigezeiten

als wesentliche Elemente ausweist.

3 Finanzielle Förderung

Für Exerzitien, die unter die in § 2 genannten Bestimmungen fallen, wird dem oder der Teilnehmenden eine Förderung in Höhe der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Geistliche Begleitung, maximal 300 € pro Kalenderjahr, gewährt. Reisekosten werden nicht erstattet.

Nicht gefördert werden Exerzitien,

  • die anderweitig bezuschusst werden oder
  • Maßnahmen, bei denen der Reise- und Besichtigungscharakter bzw. der Freizeit- und Erholungswert im Vordergrund stehen.

Bei der Förderung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Erzbistums, auf die auch bei mehrmaliger Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie wird in der Reihenfolge des Abrufes bzw. der Antragstellung gewährt. Für die Förderung wird im Etat des Bereichs Pastorales Personal ein fester Jahresbetrag reserviert.

4 Verfahren

Die Teilnehmenden entrichten die anfallenden Kosten zunächst aus eigenen Mitteln. Zum Abruf der Förderung sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Beendigung der Maßnahme folgende Unterlagen im Bereich Pastorales Personal, Abteilung Fortbildung und Personalentwicklung (1.52), Leostraße 19, 33098 Paderborn, zur Prüfung einzureichen:

  • das Veranstaltungsprogramm, aus dem hervorgehen muss, dass die Maßnahme den unter §§ 2 und 3 genannten Kriterien eindeutig entsprach,
  • eine Teilnahmebescheinigung und
  • die Rechnungen im Original (für Unterkunft, Verpflegung, Geistliche Begleitung).

Die Förderung wird entsprechend der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zusammen mit dem Entgelt bzw. der Besoldung ausgezahlt.

Eine Antragstellung im Vorfeld der Teilnahme (unter Beifügung von Kursprogramm und Kostenauf-stellung) ist nicht erforderlich. Sie empfiehlt sich aber, wenn die geplanten Exerzitien gegen Jahresende liegen, da die zur Verfügung stehende Fördersumme eventuell erschöpft sein könnte. Auf eine solche vorgängige Antragstellung erfolgt ein schriftlicher Bescheid durch die Abteilung Personalentwicklung pastorales Personal.

5 Ausnahmen

Über Ausnahmen zu diesen Richtlinien entscheidet auf schriftlich begründeten Antrag die Leitung des Bereichs Pastorales Personal bzw. die zuständige Fachabteilungsleitung.

6 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Förderung von Exerzitien für die in § 1 genannten Personengruppen ausschließlich nach Maßgabe dieser Richtlinien.

Paderborn,  

L.S.                                                  

Generalvikar

Gz.: 1.5/1524.20.20/8/1-2021

[1] Vgl. Orientierung für das Pastorale Personal, Anlage 2 zum Zukunftsbild, hrsg. vom Erzbischöflichen General-vikariat Paderborn, 2014, S. 28.

[2] So Papst Franziskus: Apostolisches Schreiben Evangelii Gaudium über die Verkündigung des Evangeliums in der Welt von heute (2016). Nr. 264 u. 266.

[3] Vgl. Orientierung für das Pastorale Personal, Anlage 2 zum Zukunftsbild. A.a.O., S. 30.

Fahrtkostenabrechnung

Abrechnung Ihrer Fahrtkosten im Pastoralen Raum/Pastoralverbund

Die Abrechnung von Dienstfahrten richtet sich nach § 33 b KAVO in Verbindung mit Anlage 15 jeweils in der aktuellen Fassung.

Es gilt folgende Regelung:

  1. Die Gemeindereferentin / der Gemeindereferent führt ein Fahrtenbuch, in dem sie / er alle Dienstfahrten mit Datum, Ziel und Zweck einträgt, die – nach Maßgabe der Aufgabenumschreibung – zur Erfüllung der Aufgaben im Pastoralverbund notwendig sind.
  2. Dienstfahrten sind alle Fahrten zwischen zwei Arbeitsorten. Grundsätzlich keine Dienstfahrten sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie können nur über die jährliche Einkommenssteuererklärung durch entsprechende Nachweise als Werbungskosten geltend gemacht werden.
  3. In regelmäßigen Abständen, die mit dem Leiter des Pastoralen Raumes / Pastoralverbundes vereinbart werden, in der Regel monatlich, legt die Gemeindereferentin / der Gemeindereferent das Fahrtenbuch zur Abrechnung der Kosten vor.

V e r f ü g u n g
Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn

Aufgrund der Reform der Bestimmungen über Reisekostenvergütung nach § 33b KAVO in Verbindung mit Anlage 15 KAVO sowie der Änderung des § 9 Abs. 4 EStG zum 01.01.2014 ist für die Berechnung der Fahrten der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Pastoralen Raum / Pastoralverbund die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte erforderlich.

Als erste Tätigkeitsstätte wird grundsätzlich das Büro der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten festgelegt.

Paderborn, 09.01.2014                      Generalvikar

 

Auszahlung der Reisekosten für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten  durch die Reisekostenstelle im Erzbischöflichen Generalvikariat

Reisekosten werden zentral von der Reisekostenstelle im Referat Vergütung und Versorgung bearbeitet. Dabei ist der monatliche Nachweis der Dienstreisen durch Führung und Vorlage eines Fahrtenbuches sicherzustellen. Zwei Fahrtenbücher mit Anschreiben sowie ein entsprechendes Merkblatt erhalten Sie hierfür von der Reisekostenstelle in der HA Personal und Verwaltung zugesandt.

Bitte tragen Sie alle Dienstfahrten in das Fahrtenbuch ein. Dazu gehören beispielsweise:

Fahrten im Pastoralen Raum / Pastoralverbund 

Fahrten ins Dekanat und in die Diözese 

  • Gemeindereferentenkonferenzen
  • Fachkonferenzen auf Dekanatsebene (Dekanatspastoralkonferenz, Jugendpastoral etc)
  • Teamklausuren (z.B. im Rahmen des Prozesses zur Pastoralvereinbarung)
  • Fahrten zur Kollegialen Beratung
  • Fahrten zur MAV Vollversammlung
  • Fortbildungen aus dem internen Fortbildungsprogramm
  • Externe Fortbildungen, für die Sie weiterhin einen eigenen Antrag stellen. Seminar- und Unterbringungskosten werden über die HA Personal und Verwaltung, Referat Personalförderung und -begleitung Gemeindereferenten abgerechnet, im Fahrtenbuch nur die Reisekosten (ein Einzeldienstreiseantrag entfällt künftig!)
  • Supervision lt. Verfügung
  • Treffen der Praxisberater
  • Treffen der Mentoren
  • Treffen der Sprecher der Gemeindereferentenkonferenzen (2x jährlich)
  • Treffen des Runden Tisches (ca 3-5 mal jährlich)
  • Diözesanpastoralrat (2 berufene Gemeindereferentinnen, ca 4x jährlich)
  • Gemeindereferententage (Mitarbeitertage, 1x jährlich)
  • Mitarbeit in Teilprojekten des Zukunftsbildes
  • Studientage und Praxisberatung in der Assistenzzeit

Nicht abgerechnet werden können: 

  • Fahrten zu Exerzitien lt. Verfügung

Damit die Reisekosten der zuständigen Kostenstelle zugeordnet werden können, kreuzen Sie bitte auf dem Deckblatt Ihres Fahrtenbuches einmalig die Kostenstelle 810000 „Kirchengemeinden“ an. Bei Tätigkeiten in hessischen Kirchengemeinden kreuzen Sie bitte die Kostenstelle 791000 „Kirchengemeinden Hessen“ an. Ansonsten können Sie alle wichtigen Informationen dem  Merkblatt zum Ausfüllen von Fahrtenbüchern entnehmen, das Sie zusammen mit den Fahrtenbüchern erhalten. Sofern weitere Fragen bestehen, stehen Ihnen selbstverständlich Frau Jörgens, Frau Lindenblatt und Herr Sellemerten von der Reisekostenstelle im Referat Vergütung und Versorgung der HA Personal und Verwaltung zur Beantwortung zur Verfügung.

Ausgenommen sind Dienstfahrten der Kategorialseelsorge, der Beratungsdienste (Fahrten der Supervisoren und Gemeindeberater), der Schulseelsorge und der gewählten MAV Mitglieder. Hierfür ist wie bisher ein separates Fahrtenbuch zu führen.

Auslandsdienstreisen

Auslandsdienstreisen müssen per Einzeldienstreiseformular beantragt und abgerechnet werden. Formular für Dienstreiseantrag

Auslandsdienstreisen in das EU und EWR- (Europäischer Wirtschaftsraum) Ausland sowie in die Schweiz

Beantragungsformular A1-Bescheinigung für Tätigkeit im Ausland

Bereits seit dem 01. Mai 2010 ist bei Dienstreisen von Arbeitnehmern (ebenfalls Klerikern) aus Deutschland in das EU und EWR- (Europäischer Wirtschaftsraum) Ausland sowie in die Schweiz grundsätzlich eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Die Bescheinigung stellt einen – rechtlich bindenden – Nachweis darüber dar, dass der reisende Arbeitnehmer weiterhin in der deutschen Sozialversicherung versichert ist.

Seit dem 01. Januar 2019 müssen A1-Bescheinigungen in Deutschland elektronisch beantragt werden. Für Mitarbeitende des Erzbistums erfolgt die Beantragung zentral durch das Referat Vergütung und Versorgung, Reisekostenstelle, in der Hauptabteilung Personal und Verwaltung im Erzbischöflichen Generalvikariat.

Was ist dafür von Mitarbeitenden zu tun?

  • Bitte informieren Sie das Team der Reisekostenstelle frühzeitig über die von Ihnen geplante Dienstreise (telefonisch oder über das Antragsformular) unter Angabe des Reisegrundes und des Reisezeitraumes
  • Nach Beantragung wird die Bescheinigung i. d. R. innerhalb von 2-3 Werktagen ausgestellt und Ihnen zugesandt
  • Bitte führen Sie die Bescheinigung während der gesamten Reise mit sich, ebenso Ihre europäische Krankenversicherungskarte, um im Falle eines Arbeitsunfalls die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können
  • Sollte sich Ihre Reisedauer ungeplant verlängern, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit Ihrem zu-ständigen Sachbearbeiter im Referat Vergütung und Versorgung in Verbindung zur Ausstellung einer neuen Bescheinigung

Mittlerweile kontrollieren die Behörden mancher Mitgliedsstaaten, ob eine A1-Bescheinigung vorliegt. Das Nichtmitführen birgt grundsätzlich das Risiko der Geltendmachung von Sozialversicherungsforderungen und empfindlicher Strafen in Form von Bußgeldern.

Reisekostenvergütung für Gemeindereferenten und Gemeindeassistenten

Verwaltungsverordnung vom 14. Mai 2014, Az 15/A 12-10.01.2/243

  1. Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne der Anlage 15 KAVO in der jeweils geltenden Fassung sind bei Gemeindeassistenten auch
    1. die Fahrt zur Teilnahme an einem Einsatzgespräch auf Einladung der ZA Pastorales Personal,
    2. die Fahrt zur Vorstellung beim Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes, dem Vorgesetzten in der (den) künftigen Einsatzgemeinde(n) ggf. verbunden mit der Vorstellung in der Einsatzschule für die Schulausbildung im 1. Assistenzjahr,
    3. die gesonderte Fahrt zur Vorstellung in der Einsatzschule für die Schulausbildung im 1. Assistenzjahr, falls aus triftigen Gründen (vgl. § 2 Abs. 6 Anlage 15 KAVO) keine Verbindung mit der Vorstellung beim Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes zu einer Reise möglich ist, sowie
    4. Fahrten zu verpflichtenden Veranstaltungen im Erzbistum Paderborn während der Berufseinführung, zu denen die ZA Pastorales Personal einlädt, und zur Gemeindereferent/inn/en-Konferenz (GeKo).
    In den Fällen des Satzes 1 Buchstaben b und c erfolgt eine Reisekostenvergütung auch bei einer Vorstellung vor Abschluss des Arbeitsvertrages.
     
  2. Dienstreisen bzw. Dienstgänge im Sinne der Anlage 15 KAVO in der jeweils geltenden Fassung sind bei Gemeindereferenten auch
    1. die Fahrt zur Teilnahme an einem Einsatzgespräch auf Einladung der ZA Pastorales Personal,
    2. die Fahrt zur Vorstellung beim Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes, dem Vorgesetzten in der (den) künftigen Einsatzgemeinde(n)
    3. bei Regelumsetzungen und Umsetzungen aus dienstlichen Gründen bis zu drei Fahrten, um mögliche Einsatzstellen gegenüber der ZA Pastorales Personal zu benennen, sowie
    4. Fahrten zur Mentorenbegleitung, zur Praxisberaterkonferenz, zur GeKo, zur Konferenz der Sprecher der GeKos und zum „Runden Tisch“ der Gemeindereferenten.
       
  3. Mit der Einladung, dem Schreiben zur Zuweisung oder im Rahmen des Gesprächs bzw. der Vorstellung erhält der Gemeindeassistent oder der Gemeindereferent ein von ihm auszufüllendes Formular zur Reisekostenerstattung oder er hat sich im Rahmen der Veranstaltung bzw. der Konferenz in eine Reisekostenerstattungsliste einzutragen. Das ausgefüllte Formular wird in den Fällen des 1.) Satz 1 Buchstabe b oder des 2.) Buchstaben b und c vom Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes und im Falle des 1.) Satz 1 Buchstabe c von der Schulleitung abgezeichnet. In allen anderen Fällen erfolgt die Abzeichnung durch einen Mitarbeiter der ZA Pastorales Personal. Anhand des Formulars bzw. der Reisekostenerstattungsliste werden die Reisekosten abgerechnet.
     
  4. Diese Regelungen treten am 01.06.2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Dienstanweisung „Betr.: Fahrtkostenabrechnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten“ vom 05.03.2008 (AZ: 15/A 12-10.01.2/221) und ihre Vorgängerregelungen außer Kraft.

Fort- und Weiterbildung Intern

Für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten besteht die Möglichkeit der Teilnahme an den verschiedenen Fortbildungen, die explizit für die Personengruppen des Pastoralen Personals ausgerichtet werden. Die verschiedenen Angebote sind unter der Webside https://www.fortbildung-pastoral.de einzusehen sowie im je aktuellen Newsletter veröffentlicht.

Organisatorische Hinwise zur Anmeldung und Teilnahme

ANMELDUNGEN

Bitte melden Sie sich für die Fortbildungen, die auf unserer Homepage oder in unserem Newsletter beworben werden, im Sekretariat Fortbildung pastorales Personal an.

ÜBERNACHTUNGEN

Bitte bedenken Sie, dass bei mehrtägigen Veranstaltungen, die auf unserer Homepage einge-stellt sind, immer automatisch Übernachtungen für Sie gebucht werden. Falls Sie diese nicht in Anspruch nehmenmöchten, geben Sie bitte rechtzeitig im Sekretariat Fortbildung pastorales Personal Bescheid.

FORTBILDUNGSANTRAG UND TEILNAHMEGEBÜHREN

Ein Fortbildungsantrag (mit Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten) ist für mehrtägige Veranstaltungen immer zu stellen. Sie haben (bei einer regelmäßigen Dienstausübung an fünf Tagen pro Woche) Anspruch auf Arbeitsbefreiung für berufliche Fortbildung in Höhe von maximal fünf Tagen pro Jahr bei fortlaufendem Entgelt. Teilnahmegebühren entstehen Ihnen durch Ihre Teilnahme nur dann, wenn es in der Fortbildungsgenehmigung angegeben ist.

NICHTTEILNAHME

Mit verbindlicher Anmeldung zu einer Fortbildung (bzw. erteilter Fortbildungsgenehmigung unsererseits) gilt Ihre tatsächliche Teilnahme an allen Fortbildungsteilen als dienstliche Verpflichtung, von der nur durch Vorliegen triftiger Gründe (z.B. Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder nachgewiesene vorrangigere Dienstpflicht) dispensiert werden kann. Eine kurzfristige Absage Ihrer Teilnahme (weniger als 6 Wochen vor der Veranstaltung) bzw. Ihr Nichterscheinen ohne Vorliegen eines triftigen Grundes sind folglich Dienstpflichtverletzungen, die arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Vorgebrachte Gründe werden im Einzelfall von der zuständigen Bereichsleitung des Generalvikariates geprüft.

FORTBILDUNGSPUNKTE

Sie erhalten für die Teilnahme an den Fortbildungen Leistungspunkte (Credit-Points). Bei pastoralen Laienberufen bilden diese eine Voraussetzung für künftige Entgelt-Höher-gruppierungen. Die Credit-Points werden Ihrem Punktekonto gutgeschrieben, sobald Sie nach Abschluss einer Maßnahme eine Kopie Ihrer Teilnahmebescheinigung (Zertifikat) im Sekretariat Fortbildung pastorales Personal eingereicht haben (Eingangsdatum). Teilnahme-bescheinigungen, die von einem Abteilungsleiter des Bereichs pastorales Personal ausgestellt bzw. unterschrieben worden sind, müssen Sie nicht eigens einreichen. Sie liegen hier in Kopie vor.

BILDUNGSURLAUB FÜR DIAKONE IM ZIVILBERUF

Diakone im Zivilberuf haben nach dem allgemeinen Weiterbildungsgesetz (AWbG) Anspruch auf Arbeitsbefreiung für politische oder berufliche Weiterbildung in Höhe von max. fünf Tagen pro Jahr bei fortlaufendem Entgelt. Der Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub besteht in Betrieben und Dienststellen ab zehn Beschäftigten. Folgende drei Schritte sollten Sie für Ihren Bildungsurlaub beachten:

  1. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Inhalte und Ausschreibung des Seminars betrieblich anerkannt werden können, sind zusammenzustellen.
  2. Sie sind dem Antrag auf Bildungsurlaub beim Zivil-Arbeitgeber beizufügen. Eine Genehmigung lassen Sie sich bitte schriftlich bestätigen.
  3. Nach Beendigung der Maßnahme reichen Sie die Teilnahmebescheinigung bei Ihrem Arbeitgeber ein. Bei allen Fortbildungsveranstaltungen für das pastorale Personal erhalten Sie von uns eine Teilnahmebescheinigung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Webside Bildungsurlaub.de.

Fort- und Weiterbildungen extern

Für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten besteht die Möglichkeit, neben den vom Bereich Pastorales Personal angebotenen Fortbildungen auch an externen Fortbildungen teilzunehmen.

In der Rahmenordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten heißt es unter IV.: Die dritte Bildungsphase: Fortbildung:

„Ziel der dritten Bildungsphase ist die Erhaltung und Entfaltung der Befähigung für den pastoralen Dienst. Die Fortbildung geht aus von der kontinuierlichen Aufarbeitung beruflicher Erfahrungen, macht vertraut mit der Entwicklung theologischer Fragen und Kenntnisse, nimmt die Veränderungen der Situationsbedingungen der Pastoral in den Blick und dient der Vorbereitung der Gemeindereferenten auf neue Aufgaben.“ (Nr. 27)

Das Diözesane Statut hält dazu ergänzend fest:

„Die Auswahl geeigneter Fortbildungsmaßnahmen geschieht in Beratungsgesprächen mit der Gemeindereferentin im Referat Personalentwicklung Gemeindereferent/inn/en. Grundlage ist die aktuelle Aufgabenumschreibung der Gemeindereferentin.“ (Art. 3 § 4 (4))

Es werden in der Regel jährlich 5 Tage Dienstbefreiung gewährt, bei der genehmigten Teilnahme an zeitlich und inhaltlich umfangreicheren berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen können weitere Arbeitstage im Laufe eines Jahres gewährt werden.

Die nachfolgende Dienstanweisung benennt Kriterien für eine Förderung

Dienstanweisung
Kriterien für die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten durch andere als vom Dienstgeber angebotene Maßnahmen

Bei anderen als vom Dienstgeber angebotenen beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen kann nach KAVO, Anlage 25, Bestimmungen über Fort- und Weiterbildung (§ 6a KAVO), eine gestufte Förderung erfolgen:*

  1. Bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, erfolgt Arbeitszeitbefreiung (bei Teilzeitbeschäftigten: Arbeitszeitanrechnung bis zur Höhe der
    Sollarbeitszeit eines Vollbeschäftigten nach § 14 KAVO) unter Fortzahlung der Vergütung; § 15 KAVO findet keine Anwendung. Die notwendigen Reisekosten werden gemäß Anlage 15 erstattet. Die Kosten für die Maßnahme trägt der Dienstgeber.
     
  2. Bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters liegen, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter bezahlte Arbeitsbefreiung in Höhe von 50 v.H. ihres/seines Beschäftigungsumfanges. Die Reisekosten sowie Kosten für die Maßnahme tragen Dienstgeber und Mitarbeiterin/Mitarbeiter jeweils zur Hälfte. Eine andere Erstattung durch den Dienstgeber ist bei Vorliegen besonderer Gründe möglich.
     
  3. Bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im Interesse der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters liegen, kann unbezahlte Arbeitsbefreiung (d.h. keine Arbeitszeitanrechnung) gewährt werden; die Kosten der Maßnahme – inklusive der Reisekosten – trägt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter. In begründeten Fällen kann eine Kostenbeteiligung des Dienstgebers in Höhe von bis zu 50 v.H. erfolgen.
     
  4. Zuschüsse Dritter sind grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.

Für die Förderung von Maßnahmen im dienstlichen Interesse, die in der Regel angeordnet werden, gelten folgende Kriterien:

  1. 1. Kriterien im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis:

    1. § 3, Abs. 1 der Anlage 25 KAVO (Anspruch auf Fort- und Weiterbildung nach sechsmonatigem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses), findet entsprechend Anwendung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die
      1. nach Ausscheiden wieder angestellt werden,
      2. aus anderen (Erz-)Diözesen übernommen werden.
    2. Der Anspruch auf Fortbildung im Rahmen der Assistenzzeit wird durch das Programm der Berufseinführung abgegolten.

     

  2. 2. Kriterien im Hinblick auf das Aufgabenfeld:

    1. Die Fort- oder Weiterbildung erfolgt im Hinblick auf Aufgabenschwerpunkte, die in der Aufgabenumschreibung festgehalten sind.
       
    2. Die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme steht im Zusammenhang mit der Konzeption des Pastoralverbundes.
       
    3. Die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme ist im diözesanen Interesse, zum Beispiel mit Blick auf eine künftig zu übernehmende Aufgabe.

    Die unter 2.1. und 2.2. genannten Begründungen werden vom Leiter des Pastoralverbundes festgestellt und werden vom Team mitgetragen. Sie sind einem Antrag in schriftlicher Form beizufügen. Die unter 2.3. genannte Begründung wird durch das „Referat Einsatz Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten“ nach Rücksprache mit dem Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal festgestellt.

     

  3. 3. Kriterien im Hinblick auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen:

    1. Kriterien im Hinblick auf das Fortbildungsangebot:
      1. Die Fortbildung fördert Kenntnisse und Fertigkeiten im Tätigkeitsbereich der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten, der in der Aufgabenumschreibung festgelegt ist.
         
      2. Sie dient insbesondere in den ersten Berufsjahren nach der Assistenzzeit der Weiterentwicklung grundlegender Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch Vermittlung relevanter Inhalte oder/und Methoden, die vielseitig verwertbar sind.
         
      3. Sie fördert die Fachkompetenz und die Bereicherung der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten auf menschlich-kommunikativer Ebene
        1. für die Selbstorganisation, zum Beispiel „Selbst- und Zeitmanagement“,
           
        2. für Leitungsaufgaben in Gremien und Kursen, zum Beispiel „Konfliktmanagement, Leitung oder Moderation von Gruppen und Konferenzen, Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“,
           
        3. für die pastorale Begleitung, zum Beispiel „Trauernde begleiten“,
           
        4. für die Konzeptentwicklung, zum Beispiel „Projektentwicklung“, Arbeiten im Pastoralverbund, Kooperative Pastoral.
      4. Sie vermittelt Fachkenntnisse und erweitert den Horizont in (pastoral-)theologischen oder relevanten sozialwissenschaftlichen Fragestellungen, die dem Gemeindeaufbau zugute kommen.
         
    2. Kriterien im Hinblick auf das Weiterbildungsangebot:

    Die Weiterbildung zielt auf eine Zusatzqualifikation in einem vom Dienstgeber gewünschten Bereich, der „die bislang bewährte Seelsorge in der territorialen Pfarrei durch pastorale Initiativen, Projekte und Zentren für besondere Zielgruppen und Schwerpunkte“ ergänzt (Hirtenwort zur Umschreibung der Pastoralverbünde, KA Stück 7, 2000, Nr. 85) sowie auf die bisher bewährten Bereiche, zum Beispiel Krankenhausseelsorge, Gemeindeberatung, Supervision, Praxisberatung, geistliche Begleitung.
    Sie ermöglicht nach mehreren Berufsjahren, in der Regel frühestens nach 5 Berufsjahren, sich entsprechend der persönlichen Eignung im Hinblick auf pastorale Erfordernisse auch durch längerfristige Weiterbildungsmaßnahmen weiter zu qualifizieren.

     

  4. 4. Kriterien im Hinblick auf den Anbieter der Fort- und Weiterbildung:

    1. Die Fortbildung wird von einem anerkannten Fachexperten bzw. einem anerkannten Fachinstitut veranstaltet, d.h., die Ausbildungsstandards sind überprüfbar, Zertifizierungen sind gegeben.
       
    2. Der Wertehorizont des Anbieters läuft nicht dem Glaubensverständnis der katholischen Kirche entgegen.
       
    3. Das Preis-Nutzenverhältnis stimmt.

     

  5. 5. Inkrafttreten:

    Diese Kriterien treten mit Wirkung vom 01.10.2007 als Grundlage für die Förderung der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Kriterien vom 13. Mai 2004.

  6.  
  7. *   es gilt die jeweils aktuelle Fassung der KAVO

    ** neu: Referat Personalförderung und -begleitung“

  8.  
  9. Fortbildungsberatung für die Teilnahme an externen Fortbildungen (Stellungnahme zum Fort- und Weiterbildungsantrag)

Für die persönliche Fortbildungsplanung und die Abstimmung mit dem Leiter des Pastoralen Raumes/Pastoralverbundsleiter sind allen Gemeindereferentinnen und den Leitern Ende 2014/Anfang 2015 ein Leitfaden und Arbeitsmaterialien per e-mail (Gemeindereferentinnen) und per Post (Leiter) zugegangen.

Um eine zielgerichtete und qualifizierte Planung der Weiterbildung und Hilfen zur organisatorischen Planung / Antragstellung zu geben, wird zudem ein Beratungsgespräch im Referat Personalförderung und -begleitung Gemeindereferentinnen in der ZA Pastorales Personal geführt, bevor eine Maßnahme beantragt werden kann.

Dieses Beratungsangebot umfasst:

  • die Unterstützung bei der Klärung des beruflichen Fortbildungsbedarfes und des möglichen Weges,
  • Entscheidungshilfen für Fortbildungsangebote, die der persönlichen und institutionellen Situation entsprechen,
  • die Information über Institute, die entsprechende Fortbildungen anbieten,
  • Informationen zur Antragstellung, Berichterstattung und Abrechnung der Fortbildung.

Form der  Antragstellung

Nach einem Beratungsgespräch im Referat Persoanlförderung und -begleitung kann der Antrag auf Genehmigung einer Fortbildungsmaßnahme gestellt werden. Um den Antrag bearbeiten zu können, sind folgende Angaben notwendig:

  1. Begründung für den Fortbildungswunsch
  2. Bezeichnung der Maßnahme
  3. Beifügung einer Ausschreibung mit Angaben zu:
  • Zielen
  • Inhalten
  • Zielgruppe
  • Leitung
  • zeitlichem Umfang, auch für regionale Untergruppen, begleitende Supervision etc.
  • Kosten für Seminargebühren, Unterkunft und Verpflegung
  • eventuelle Hinweise auf Abschlussbescheinigung oder Zertifikat.
  1.  d) Stellungnahme des Leiters des Pastoralen Raumes / Pastoralverbundes 

Der Antrag ist spätestens 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich in Papierform an das Referat Personalförderung und -begleitung Gemeindereferenten zu stellen.

Alle Dokumente und Formulare zur Antragstellung finden sie auf Downloads - Personalentwicklung pastorales Personal (fortbildung-pastoral.de)

Der Weg bis zur Genehmigung

  1. Beratungsgespräch
  2. Antragstellung an das Referat Personalförderung und –begleitung Gemeindereferenten
  3. Stellungnahme durch das Referat Personalförderung und -begleitung Gemeindereferenten unter Bezugnahme auf das Beratungsgespräch und die Fortbildungsausschreibung mit Empfehlung zur Förderung
  4. Entscheidung über die Förderung durch den Leiter der Zentralabteilung Pastorales
      Personal, in besonderen Fällen durch den Generalvikar
  5. Prüfung der formalen Voraussetzung und Bescheid durch die Hauptabteilung Personal und Verwaltung.

Fortbildung nach Maß

 – personenbezogen, praxisnah, vor Ort –

Mit der „Fortbildung nach Maß“ bieten wir Ihnen die Möglichkeit,

  • in einer von Ihnen festgelegten Gruppe,
  • mit einem Thema Ihrer Wahl,
  • ortsnah in einem Bildungshaus,
  • zeitlich flexibel,

Ihren Fortbildungswunsch zu verwirklichen.

Sie sind zum Beispiel:

  • eine Konferenz der Gemeindereferent(inn)en, die ein Thema vertiefen will, das in Ihrem pastoralen Raum Bedeutung hat, zum Beispiel neue Wege der Katechese, Altenbildung, Begegnung mit anderen Religionen usw.,
  • ein Ausbildungsjahrgang der KatHO, der sich regelmäßig trifft und diese Treffen für thematisches Arbeiten nutzen will,
  • eine Gruppe von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten mit demselben Fortbildungswunsch, zum Beispiel der Umgang mit Medien, Trauerbegleitung, Bibelarbeit usw.,
  • ….

Dann

  • beraten wir Sie in der Phase der Themenfindung,
  • entwickeln wir mit Ihnen einen geeigneten Fortbildungsverlauf,
  • schlagen wir Ihnen kompetente Fachleute vor,
  • sind wir behilflich bei der Suche nach einem Bildungshaus,
  • unterstützen wir Sie bei der organisatorischen Durchführung und Abrechnung.

Rahmenbedingungen:

  • Für Dienstbefreiung und Kostenerstattung gelten die Fortbildungsrichtlinien für beim Erzbistum Paderborn angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  • Honorare können im Rahmen der Honorarordnung für Referententätigkeiten im Erzbistum Paderborn gezahlt werden.
  • Tagungsort ist ein Bildungshaus mit den dortigen Verpflegungsmöglichkeiten. Wenn Sie sich in einem Pfarrheim o.ä. selbst verpflegen, werden dafür keine Kosten erstattet.
  • Der Antrag auf Genehmigung wird mindestens sechs Wochen vor der Maßnahme an die Verantwortlichen für die Personalförderung und –begleitung Gemeindereferenten der jeweiligen Berufsgruppe gestellt. Von uns erhalten Sie dann auch die Abrechnungsunterlagen.
  • Ein Bericht wird jeweils nur von Ihrer Gruppensprecherin / Ihrem Gruppensprecher geschrieben, die / der für uns für die Maßnahme Ansprechpartner/in ist.
  • Für diese Veranstaltungen werden Fortbildungspunkte vergeben, z.B: ½ cp für eine ganztägige Veranstaltung mit 8 Unterrichtsstunden.

Inititative im Pastoralen Raum

Merkblatt für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
Besondere Initiative in einem Pastoralen Raum
Rahmenbedingungen und Antragstellung

Die Personaleinsatzplanung für das Erzbistum Paderborn sieht vor, dass es - über den Personaleinsatz gemäß Einsatzplan hinaus - in jedem Pastoralen Raum eine halbe bis eine Stelle geben kann „für (befristete oder unbefristete) besondere Initiativen (z.B. „City- Pastoral“, „Junge Kirche“, missionarische Projekte)“, (KA 2016, Nr. 2, 6).

Als Rahmenbedingungen für den Einsatz in einer solchen „besonderen Initiative“ gelten:

  1. Anteiliger Einsatz im Pastoralen Raum je zur Hälfte vor Ort und in der „besonderen Initiative“, also
  • bei einem BU von 100%: 50% Pastoral vor Ort / 50% besondere Initiative;
  • bei einem BU von 50%: 25% Pastoral von Ort / 25% besondere Initiative.
  1. Es ist nicht möglich, ausschließlich in einer „besonderen Initiative“ tätig zu werden.
  2. Der Einsatz in einer „besonderen Initiative“ kann befristet oder unbefristet beantragt werden.

 

Antragstellung:

Der Antrag auf Einsatz in der „besonderen Initiative“ kann - nach Rücksprache mit dem Leiter des Pastoralen Raumes - von der Interessentin / dem Interessenten selbst gestellt werden.

Der Antrag hat Auskunft zu geben über

  • den Arbeitstitel der Initiative,
  • die Konzeptidee mit Einordnung in das/die o.g. Handlungsfeld(er) gemäß Zukunftsbild sowie die angedachten Zielsetzungen und Planungsschritten,
  • die zur Verfügung stehenden Ressourcen einschl. Räumlichkeiten und Mitwirkung freiwillig Engagierter / Ehrenamtliche,
  • die Einordnung der Initiative in die Pastoralvereinbarung bzw. in das pastorale Konzept vor Ort,
  • den Finanzierungsplan,
  • die Vernetzung der Initiative im Dekanat.

Dem Antrag werden je eine Stellungnahme des Dechanten sowie des Leiters des Pastoralen Raumes / Pastoralverbundes / der Pfarrei hinzugefügt, in dem / der die Initiative geplant ist.

Der Antrag für den Einsatz in einer besonderen Initiative ist an die ZA 1.5 zu richten.

Antragsprüfung:

Die Hauptabteilung Pastorale Dienste prüft den Antrag auf der Grundlage des Zukunftsbildes und hinsichtlich der Zuordnung der Initiative zu einem oder mehreren pastoralen Handlungsfeld/ern.

Die Zentralabteilung Pastorales Personal prüft im Blick auf die Personalressourcen, ob das Kontingent von einer halben bis ganzen Stelle pro Pastoraler Raum bereits ausgeschöpft ist oder nicht. Ggfs, empfiehlt sie die Verwirklichung der Initiative in einem anderen Pastoralen Raum.

Kollegiale Beratung

Kollegiale Beratung ist eine Systematik zur Reflexion des beruflichen Alltags mittels strukturierter Arbeitsschritte zwischen Kolleginnen in einer überschaubaren Gruppe (3 – 8 Personen) und in einem festen zeitlichen Rahmen (2 – 3 Stunden pro Treffen).

Für die Genehmigung gibt es folgende Voraussetzungen:

 

  • Kollegiale Beratung kann von Gemeindereferentinnen nach der Assistenzzeit beantragt werden oder wenn Gemeindereferentinnen ein halbes Jahr im Dienst der Erzdiözese angestellt sind.
  • Kollegiale Beratung wird - unter Angabe aller Teilnehmenden – rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Wochen vor Beginn, im Referat Personalentwicklung Gemeindereferentinnen beantragt.
  • Die Teilnahme wird vom Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal genehmigt.
  • Die Termine der Kollegialen Beratung sind mit der Gemeindearbeit verträglich und werden in Absprache mit dem Leiter des Pastoralverbundes/Pastoralen Raumes festgelegt.
  • Kollegiale Beratung findet etwa alle 4 - 6 Wochen statt.
  • Der Gesamtumfang kann 10 bis 15 Treffen betragen.
  • Bei erstmaliger Antragstellung gibt es eine Einführung in Modelle kollegialer Beratung durch eine Fachfrau (z.B. Praxisberaterin, Supervisorin). Am Ende des Prozesses findet ein Auswertungsgespräch mit dem Leiter des Referats Personalentwicklung Gemeindereferentinnen statt.
  • Für die Kollegiale Beratung wird Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt.
  • Fahrten zur Kollegialen Beratung werden über den Pastoralverbund/ Pastoralen Raum abgerechnet.
  • Über die Fahrtkosten hinausgehende Kosten werden von den Teilnehmenden selbst getragen.
  • Ein Antrag kann jeweils im Abstand von 2 Jahren erneut gestellt werden.

Diese Verfügung ersetzt die Dienstanweisung Kollegiale Beratung vom 12. 5.1999

Paderborn, den 09.07.2014

Generalvikar

*Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf Männer und Frauen.

 

Konferenz der Gemeindereferent/innen aus mehreren Dekanaten

Verwaltungsverordnung vom 8. Juli 2010, Az A 37-32.12.1/1

  1. Die Gemeindereferent/inn/en-Konferenz (GeKo) ist die Zusammenkunft aller Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten aus einem oder mehreren Dekanaten.18 Sie dient der Information, dem Erfahrungsaustausch und der geistlichen Vertiefung.
    Zu dieser Konferenz gehören auch Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten; Praktikantinnen und Praktikanten können teilnehmen.
     
  2. Die Gemeindereferent/inn/en-Konferenz ist eine Dienstveranstaltung.
    Die Fahrtkosten trägt das Erzbistum Paderborn. Die Fahrtkostenerstattung und Wegstreckenentschädigung erfolgt auf Antrag nach Anlage 15 zu § 33b KAVO – Bestimmungen über Reisekostenvergütung.
     
    1. Die Gemeindereferent/inn/en-Konferenz tritt bis zu fünfmal im Jahr zusammen. Sie liegt in Zuständigkeit eines nach Vereinbarung benannten Dechanten. Dieser Dechant oder die von ihm beauftragte Dekanatsreferentin oder der von ihm beauftragte Dekanatsreferent organisiert und begleitet mit den Sprecher/inne/n die Zusammenkünfte.
       
    2. Einmal im Jahr findet eine Zusammenkunft im Beisein der Leiterin oder des Leiters des für den Einsatz der Gemeindereferenten zuständigen Referates der Zentralabteilung Pastorales Personal sowie der oder des verantwortlichen für Pastorale Planung und Koordination der Hauptabteilung Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates statt.
       
    3. Die Einladung zur Gemeindereferent/inn/en-Konferenz samt Tagesordnung wird durch das jeweilige Dekanatsbüro an alle Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten der/des Dekanate/s versandt.
       
    4. Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten kann als Gast eingeladen werden.
       
    5. Über die Zusammenkunft und ihre Arbeitsergebnisse wird ein Protokoll angefertigt, das auch die Abwesenden erhalten. Dies umfasst auch die durch Mehrheitsentscheidung ermittelten Arbeitsergebnisse der Gemeindereferent/inn/en-Konferenz. Eine rückwirkende Änderung dieser Ergebnisse ist bei Nichtteilnahme nicht möglich.
       
  3. Die Gemeindereferent/inn/en-Konferenz wählt alle drei Jahre aus ihrer Mitte
    1. mindestens zwei Sprecherinnen/Sprecher der Gemeindereferent/inn/en-Konferenz
    2. Delegierte für die Mitarbeit am Runden Tisch (nicht mehr als eine Person aus jedem Dekanat)

1 Die Sprecherinnen und Sprecher votierten für die Beibehaltung der folgenden acht Gemeindereferent/inn/en -Konferenzen:

  1. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Kooperationsraum West
  2. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Hellweg + Lippstadt-Rüthen
  3. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Hochsauerland (West+Mitte+Ost) + Waldeck
  4. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Südsauerland + Siegen
  5. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Herford-Minden + Bielefeld-Lippe
  6. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Rietberg-Wiedenbrück
  7. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Paderborn + Büren-Delbrück
  8. Gemeindereferent/inn/en-Konferenz Höxter          

Krankmeldung

Die Anzeigepflicht bei Krankmeldungen ist im § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgeltes an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) Absatz 1 geregelt.

Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage hat „der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen“.
Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten melden die Arbeitsunfähigkeit ihrem Vorgesetzten, in der Regel dem Leiter des Pastoralen Raumes / dem Pastoralverbundsleiter.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - elektronisch ab Januar 2023
Ab dem 01.01.2023 gilt für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, dass sie eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen müssen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der jeweils zuständigen Krankenkasse durch den Arbeitgeber elektronisch abgerufen.
Damit wir diesen Abruf vornehmen können, ist es jedoch erforderlich, dass Sie uns weiterhin über das Vorliegen einer Erkrankung, deren voraussichtliche Dauer und gegebenenfalls deren Fortsetzung benachrichtigen. Bitte informieren Sie daher neben Ihrer unmittelbaren Führungskraft auch die/den zuständigen Sachbearbeiter/in im Team Personalabrechnung, wenn Sie erkrankt sind.

Die Benachrichtigung kann auch per E-Mail erfolgen an

Für Beschäftigte, die bei einer Krankenkasse privat versichert sind, gilt dies nicht. Hier ist die vom Arzt erteilte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie bisher bei uns einzureichen.

Mietzuschuss

Verwaltungsverordnung vom 14.08.1992, zuletzt geändert am 08.06.1995

Wegen der Verpflichtung der Gemeindereferente, den Wohnsitz innerhalb der Einsatzgemeinde zu nehmen, einerseits und wegen der in einigen Orten anzutreffenden Wohnungsnot andererseits kann bei einer ungewöhnlichen Mietbelastung des Gemeindereferenten für eine anzumietende Wohnung in der Einsatzkirchengemeinde ein Mietzuschuss nach dieser Regelung beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen.

  1. Förderungsfähige Wohnfläche:
    bei Alleinstehenden kann eine Wohnfläche bis zu 60 qm
    für jede weitere im Haushalt lebende Person
    (Ehepartner und Kinder) zusätzlich eine Wohnfläche bis zu 15 qm
    gefördert werden.
     
  2. Höhe des Mietzuschusses und zumutbare Belastung:
    Die Miete (ohne Nebenkosten) für die förderungsfähige Wohnfläche wird in tatsächlicher Höhe, maximal bis zu einem Betrag bezuschusst, der 20% über dem Höchstsatz des örtlichen Mietspiegels für eine vergleichbare Wohnung liegt. Diese förderungsfähige Miete ist um 25% des gemeinsamen Nettoeinkommens (ohne Weihnachtsgratifikation und Urlaubsgeld) der zum Haushalt gehörenden Personen (Ehepartner und Kinder) zu kürzen (zumutbare Eigenbelastung).
    Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person (Ehepartner und Kinder) wird die zumutbare Eigenbelastung um 2% verringert.
     
  3. Versteuerung und Auszahlung:
    Der Mietzuschuss wird der Vergütung zugeschlagen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Auszahlung erfolgt mit dem Gehalt.
     
  4. Feststellung des Mietzuschusses:
    Der Mietzuschuss wird jeweils zum 1. Juni eines jeden Jahres berechnet. Veränderungen zugunsten oder zuungunsten des Antragsberechtigten bleiben bis zum vorgenannten Stichtag unberücksichtigt.
     
  5. Härtefälle:
    Sofern 2 Monate vor Dienstantritt in der Einsatzkirchengemeinde keine Wohnung gefunden worden ist, gilt folgendes:
    1. die förderungsfähige Wohnfläche kann um maximal 15% erhöht werden;
    2. das Suchgebiet kann auf den gesamten Dienstort bzw. die umliegenden Orte (maximal 10 km) ausgedehnt werden.
    Für diese Wohnung gilt diese Verfügung entsprechend, allerdings erfolgt spätestens nach 2 Jahren eine Überprüfung, ob nicht in der Einsatzkirchengemeinde eine entsprechende Wohnung zur Verfügung steht.
    Der Dienstgeber kann einen Umzug in die Einsatzkirchengemeinde verlangen, wenn in der Einsatzkirchengemeinde eine entsprechende Wohnung nachgewiesen wird. Die Erstattung der Umzugskosten wird für einen solchen Umzug zugesagt.
    Wird nach vorausgegangener Genehmigung durch den Kirchenvorstand und der Hauptabteilung Personal ein Wohnungsmakler beauftragt oder werden Zeitungsannoncen geschaltet, so werden dem Gemeindereferenten die hieraus entstehenden Kosten erstattet.
    Sofern die neue Wohnung nicht zeitgleich zum Dienstantritt oder im direkten zeitlichen Anschluss an das bisherige Mietverhältnis angemietet werden kann, wird die Miete (ohne Nebenkosten) für die nicht bewohnte Wohnung maximal für einen Zeitraum von 3 Monaten in voller Höhe bezuschusst.
     
  6. Diese Zuschussregelung kann jederzeit widerrufen werden. Auch bei wiederholter Zahlung des Zuschusses besteht kein Anspruch auf die Leistung. Auch generell kann diese Regelung geändert oder aufgehoben werden.
     
  7. Diese Regelung gilt auch für Gemeindereferenten im berufspraktischen Jahr ab dem 01.06.1995.
     
  8. Diese Regelung tritt mit dem 01.09.1992 in Kraft.

Mitarbeitervertretung

Die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten des Erzbistums gelten als „Einrichtung“ im Sinne des § 1 a, Absatz 2, MAVO. Sie bilden eine Mitarbeitervertretung, die sie nach Maßgabe der MAVO gegenüber dem Dienstgeber vertritt. (Artikel 5, § 11, Statut)

Die Mitarbeitervertretung besteht derzeit aus folgenden Kolleginnen und Kollegen.

Vorsitzender:     Christoph Fortmeier PV Esbeck-Hörste-Bökenförde
Stellvertretende Vorsitzende:   Monika Klöckener  PV Eickel-Holsterhausen
Weitere Mitglieder:   Catherine Bings  PV Hohenlimburg und Hagen Mitte
  Barbara Fisch  PR PV Sundern
  Manuel Kenter   PR PV Marsberg
  Bastian Lauf  PR PV Dortmunder Westen
  Regina Swoboda PR PV Winterberg
  Kerstin Vieth   PR PV Netpherland
  Susanne Wiehen   PV Lippstadt-Mitte
     
Kontakt zur MAV:   Christoph Fortmeier
PV Esbeck-Hörste-Bökenförde
Simonisstr. 6
59558 Lippstadt
 

  

Mutterschutz, Elterngeld

Nebentätigkeit

Anzeige von Nebentätigkeiten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KAVO sind Mitarbeitende dazu verpflichtet, Nebentätigkeiten die sie gegen Entgelt ausüben, ihrem Dienstgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Dienstgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitarbeitenden oder berechtigte Interessen des Dienstgebers zu beeinträchtigen.

Für die Anzeige von Nebentätigkeiten steht ab sofort ein Formular zur Verfügung.

Die darin geforderten Angaben bieten die Gewähr dafür, dass dem Dienstgeber alle zu Beurteilung der geplanten Nebentätigkeit erforderlichen Informationen vollständig vorliegen. Ferner wird mit der Anzeige auch die Stellungnahme des Vorgesetzten eingereicht. Das Prüfungsverfahren kann so beschleunigt werden, da Verzögerungen durch Nachfragen vermieden werden. Zudem wird sichergestellt, dass alle diesbezüglichen Entscheidungen auf der Basis gleicher Informationen ergehen und das Verfahren somit vereinheitlicht wird.

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Nebentätigkeit obliegt ausschließlich der Hauptabteilung Personal und Verwaltung, die diese anhand der Angaben des Mitarbeitenden und der Stellungnahme des/der Vorgesetzten vornehmen wird. Wir bitten Sie daher für die Anzeige von Nebentätigkeiten ab sofort ausschließlich das dafür vorgesehene Formular zu nutzen.

Sofern Sie Zugriff auf OLAW haben, finden Sie das Formular unter dem Stichwort „Nebentätigkeit“. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Vertragsangelegenheiten stellen Ihnen das Formular gerne bei Bedarf auch per E-Mail zur Verfügung.

Aus: Führungskräfte Newsletter Ausgabe 4 / 2018

Praxisberatung

Die Praxisberatung ist angesiedelt in der Hauptabteilung Pastorale Dienste/ Beratungsdienste. Der Stelleninhaber Thomas Mehr ist:

  • verantwortlich für die Praxisberatung und Mentorenbegleitung
  • arbeitet zusammen mit der Berufseinführung und Personalförderung und -begleitung der Gemeindereferenten sowie mit der Fortbildung des Pastoralen Personals
  • Ansprechpartner für die Gemeindeassistenten in Fragen der Beratung und Begleitung (fest)
  • ansprechbar für Gemeindereferent/innen in Fragen der Beratung und Begleitung (flexibel)
  • ansprechbar in akuten Fragestellungen (Soforthilfe)
  • In bis zu drei Klärungsgesprächen wird der Beratungsbedarf ermittelt und an geeignete Beratungs- und Unterstützungssysteme vermittelt

Kontakt:

Thomas Mehr,
HA Pastorale Dienste
Beratungsdienste/Praxisberatung
Thisaut 3
33098 Paderborn

Tel.: 05251-1251211
Mobil: 0151-57653371
Mail:

Richtlinien bezüglich konfessionsverschiedener Ehe

Für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die eine konfessionsverschiedene Ehe eingehen wollen bzw. für Bewerberinnen und Bewerber, die in einer solchen leben, gelten auch die “Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie” der deutschen Bischöfe vom 28. September 1995.

Rechtzeitig vor einer solchen Eheschließung bzw. bei der Bewerbung (z. B. um Anstellung nach dem Studium) ist die Zustimmung des Diözesanbischofs zu beantragen nach folgender Maßgabe:

“Wer eine konfessionsverschiedene Ehe eingehen will oder in einer solchen lebt, kann mit Zustimmung des Diözesanbischofs, die dieser unter Abwägung aller pastoralen Momente erteilen kann, zum pastoralen Dienst zugelassen werden oder ihn fortsetzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Ehe nach der kanonischen Eheschließungsform geschlossen wird oder wurde.

Ein Katholik, in dessen Ehe – sei sie mit einem katholischen Partner geschlossen oder  sei sie eine konfessionsverschiedene Ehe – die Kinder nicht in der katholischen Kirche getauft und nicht im katholischen Glauben erzogen werden, kann einen pastoralen Dienst nicht ausüben”.1

In der Regel findet vor Erteilung der Zustimmung des Diözesanbischofs ein Gespräch mit dem Leiter der Zentralabteilung Pastorales Personal statt, an dem beide zukünftige Ehepartner teilnehmen.

1(“Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie” der deutschen Bischöfe vom 28. September 1995, Ziffern 3 und 4).

Runder Tisch

Funktion und Selbstverständnis

Der „Runde Tisch“ ist als Schnittstelle zwischen EGV und Berufsgruppe ein Gremium innerhalb der Bistumsentwicklung im Erzbistum Paderborn. Es hat seine Aufgabe darin

  • für die Umsetzung und Weiterentwicklung des Leitbildes der Gemeindereferent*innen Sorge zu tragen, in der Praxis der Pastoralen Räume und im Erzbistum Paderborn.

Das Leitbild wird in regelmäßigen Abständen auf seine Wirksamkeit überprüft und weiterentwickelt. Der Fokus liegt dabei auf der Rollenentwicklung in Zusammenwirken und in Abgrenzung zu anderen pastoralen Laienberufen.

  • die verschiedenen Beiträge und Erfahrungen von Gemeindereferent*innen in die Bistumsentwicklung einfließen zu lassen. Diesen Auftrag erfüllt das Gremium, indem es Themen und Fragestellungen hebt und sich im Dialog mit den anderen an den pastoralen Entwicklungen Beteiligten aktiv einbringt.

Der Runde Tisch versteht sich als Sprecher und Interessenvertretung der Berufsgruppe. Dem Bistum bietet er sich an als verlässlicher Ansprechpartner bei der Beratung von Bistumsprozessen (bei thematischen und berufspolitischen Themen), als Resonanzgeber und „Anschärfer“, als Expertenrunde, die vielfältige Erfahrungen in der Praxis macht und einbringen kann, als kontinuierlicher Thinktank.  

Besetzung des „Runden Tisches“

Der „Runde Tisch“ setzt sich zusammen aus je eine*r Vertreter*in pro Dekanat der Berufsgruppe in den Konferenzen der Gemeindereferent*innen (GeKo) im / in

  • Kooperationsraum West
  • Hellweg und Lippstadt-Rüthen
  • Hochsauerland (West, Mitte, Ost) und Waldeck
  • Südsauerland und Siegen
  • Herford, Minden und Bielefeld-Lippe
  • Rietberg-Wiedenbrück
  • Paderborn und Büren-Delbrück und Höxter.

Diese Vertreter*innen werden von den jeweiligen Konferenzen der Gemeindereferent*innen alle drei Jahre gewählt. Wahlberechtigt und wählbar ist jede*r Kolleg*in im pastoralen Dienst.

Die MAV kann bis zu zwei Mitglieder entsenden.

Die Vertreter*innen im Diözesanpastoralrat nehmen an den Sitzungen des Runden Tisches teil.

Das Generalvikariat ist vertreten durch das Referat Einsatz und Begleitung und die Leitung (bzw. eine Vertretung) des Bereiches „Pastorale Dienste“.

Der Runde Tisch kann weitere Personen berufen (z.B. eine*n Vertreter*in der U40-Kolleg*innen, ein*e Vertreter*in des Berufsverbandes).

Arbeitsweise

Der „Runde Tisch“ trifft sich 3 bis 4 mal im Jahr unter der Leitung des Referates „Einsatz und Begleitung“. Aufgabe des Referats ist es für den organisatorischen Rahmen zu sorgen, gemeinsam mit den Sprecher*innen des RT den „roten Faden“ der Beratungen im Blick zu behalten, die einzelnen Treffen zu moderieren und die Weiterentwicklung der Ergebnisse im Blick zu behalten. Bei der Wahl der Sprecher*innen hat die Leitung beratende Funktion, bei der Abstimmung kein Stimmrecht.

Der „Runde Tisch“ wählt alle drei Jahre zwei Sprecher*innen aus seinem Kreis. Sie haben die Aufgabe, gemeinsam mit dem Referat die Treffen des Kreises vorzubereiten und zu moderieren. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Vertreter*innen.

Zu unterschiedlichen Themen können Vertreter*innen aus dem EGV eingeladen werden, um die wechselseitige Weitergabe von Informationen zu gewährleisten. Dem Informationsfluss dient außerdem dazu, dass Berichte (aus EGV, Diözesanpastoralrat, MAV und Themen der Kollegengruppe U40) zu den wiederkehrenden Punkten auf der Tagesordnung des Runden Tisches gehören.

Von jedem Treffen wird ein Protokoll erstellt und an alle Mitglieder und Vertreter*innen am RT versendet. Die Mitglieder des RT sind angehalten, den Informationsfluss in die GeKos zu gewährleisten. Die Protokolle der Runden Tisches werden soweit möglich bei wir.desk für die Berufsgruppe eingestellt.

Seelsorgestunde

Für alle Gemeindereferentinnen ist das Erteilen der Seelsorgestunden verpflichtend.“     Statut, Artikel 5, § 7 (1).

Die kontinuierliche Einplanung von Seelsorgestunden in den Schulalltag hat eine besondere Brisanz bekommen, seitdem zum Schuljahr 1997 / 1998 die dritte Religionsstunde in der Grundschule weggefallen ist.

In der von der Hauptabteilung Schule und Erziehung herausgegebenen Broschüre “Das Schulleben mitgestalten: Seelsorgestunden und Schulgottesdienste in der Grundschule” heißt es zu den Chancen der

Seelsorgestunde (S. 4): “Christliche Erziehung will immer auch Einladung zur Teilnahme am konkret gelebten Glauben sein!”

Wo und wann immer es geht, wird auch der Religionsunterricht das Leben aus dem Glauben vorstellen. In den Lernfeldern des Religionsunterrichts geht es aber primär um Erkenntnisse, Einsichten, Reflexionen und um Haltungen. Das zielgerichtete Lernen, die Bindung an den Klassenraum und nicht zuletzt die zeitliche Vorgabe des 45-Minuten-Rhythmus erlauben es oft nicht, eigene Erfahrungen mit dem im Unterricht thematisierten Inhalt zu machen. Dazu kommt, dass häufig Religionslehrerinnen und Religionslehrer nicht aus den Gemeinden kommen, die einen möglichen Erfahrungshintergrund für das Glaubensleben der Kinder  darstellen können. In Seelsorgestunden und Kontaktstunden, in Schulgottesdiensten und religiösen Freizeiten werden Schritte in konkrete Erfahrungsräume des Glaubens eröffnet.

Leben und Lernen in der Grundschule bleiben hinter ihren Möglichkeiten zurück, wenn nicht Räume des erfahrbar lebendigen Glaubens erschlossen und zugänglich gemacht werden. Vor diesem Hintergrund hat vor allem die “Seelsorgestunde” eine wichtige Funktion für das Schulleben. Von Seelsorgestunden und darüber hinaus von Schulgottesdiensten können wichtige Impulse für die Lebendigkeit einer Schule ausgehen.

Bitte wenden Sie sich an die Hauptabteilung Schule und Erziehung (HA 4), falls Sie Schwierigkeiten vor Ort haben oder bekommen sollten, Seelsorgestunden einzurichten.

Sie erhalten durch die HA Schule und Erziehung auch Hilfestellung für die Erteilung dieser Stunden und erfahren von Fortbildungsangeboten für diesen Bereich.

Supervision und Beratung im pastoralen Feld

V e r f ü g u n g
Förderung von Supervision und Coaching
für Gemeindereferentinnen1 im Erzbistum Paderborn

Supervision: Berufsbegleitende, personbezogene Beratung zur Prüfung und Förderung des eigenen beruflichen Handelns im Kontext der kirchlichen Organisationsstrukturen und der dienstlichen Aufgabenstellung, Reflexion der Rollen- und Beziehungsdynamik, Unterstützung von Entscheidungsfindungsprozessen. Supervision kann längerfristig sinnvoll sein und auch für Gruppen und Teams in Anspruch genommen werden.

Coaching: prospektiv, auf anstehende, konkrete berufliche Aufgaben und Einzelaufträge fokussierte Beratung von Führungskräften und Projektleitern; trainiert werden fachliche Managementkompetenzen, kurzfristig und punktuell; Coaching kann auch für Teams in Anspruch genommen werden.

Supervision und Coaching sind von Fort- und Weiterbildung sachlich zu unterscheiden.

§ 1 Zielsetzung

Beide Angebote haben zum Ziel:

  1. als zeitlich begrenzter, aber kontinuierlicher Prozess mit kürzeren Beratungsintervallen anhand von festgelegten Zielen Entwicklung zu ermöglichen und zu unterstützen;
  2. als anlass- oder positionsbezogene Beratung in größeren Intervallen, also eher punktuell, die Qualität des Leitungshandelns dauerhaft zu sichern.

Ermöglicht werden soll

  • ein vertieftes Verstehen und Systematisieren von zunehmend komplexer werdenden Zusammenhängen;
  • ein selbst-bewusstes und selbst-ständiges Handeln im institutionellen Kontext;
  • die Entwicklung von Führungshandeln.

Die Inanspruchnahme von Supervision und Coaching gehört als Qualitätsmerkmal zu bestimmten Tätigkeitsfeldern und beruflichen Situationen hinzu.

§ 2 Geltungsbereich

Die Verfügung bezieht sich auf Gemeindereferentinnen in der Territorialseelsorge und in der Kategorialseelsorge (Krankenhaus, Schulseelsorge etc.).

§ 3 Förderung

Supervision und Coaching im rein dienstlichen Interesse wird gemäß den folgenden Regelungen gefördert. Die Kosten für die Supervision/ das Coaching inkl. der Reisekosten trägt der Dienstgeber (vgl. Anlage 15 KAVO). Es wird Arbeitszeitbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt.

§ 4 Beantragung

  1. Supervision und Coaching kann auf Antrag der Mitarbeiterin oder auf Anordnung des Dienstgebers erfolgen.
  1. Die Mitarbeiterin kann Supervision und Coaching nach sechsmonatigem Bestehen ihres Arbeitsverhältnisses (Probezeit) beantragen. Dies gilt nicht in der Assistenzzeit, in der es die verpflichtende Praxisberatung gibt.
  1. Für die Supervision/ das Coaching sind zunächst interne Supervisorinnen anzusprechen (Pastorale Supervision, Referat Praxisberatung). In begründeten Fällen wie etwa, wenn diese nicht zur Verfügung stehen oder die Antragstellerin einen diözesanen Beratungsauftrag haben (pastorale Supervision, Gemeindeberatung, Praxisberatung…) oder aufgrund vergleichbarer Begründungen, kann nach Beratung durch das Referat Personalentwicklung Gemeindereferentinnen auf externe Beraterinnen zurückgegriffen werden. Dazu wird eine Liste von Beraterinnen vorgehalten. Diese Liste wird in Zusammenarbeit der Verantwortlichen aus der Zentralabteilung Pastorales Personal, der Hauptabteilung Pastorale Dienste und der Hauptabteilung Personal und Verwaltung fortlaufend aktualisiert. Hierzu findet einmal jährlich ein Austausch statt. In Ausnahmefällen kann auch auf andere externe Beraterinnen zurückgegriffen werden, die nach den Standards der DGSv, der KSA, der DGP oder anderer anerkannter Ausbildungsinstitute ausgebildet sind und deren Kosten in vergleichbarem Rahmen mit der auf Dienstgeberseite geführten Beraterliste stehen.

§ 5 Verfahren

Grundlage für geförderte Supervision und Coaching ist ein Dreieckskontrakt zwischen dem Referat Personalentwicklung Gemeindereferentinnen, dem Supervisor/ dem Coach und dem Supervisand/ dem Coachee, in den die Beteiligten Themen einbringen und „smarte“2 Ziele benennen. Vertragspartner von Seiten des Erzbistums ist der Generalvikar, vertreten durch die Leitung der ZA Pastorales Personal. Der Leiter des Pastoralverbundes/ des Pastoralen Raums und die Vorgesetzten im Bereich der Kategorialseelsorge werden durch das Referat Personalentwicklung Gemeindereferentinnen über die Supervision ohne Angabe von Gründen unterrichtet. Das Referat Personalentwicklung Gemeindereferentinnen berät im gesamten Prozess.

Im Coaching-Vertrag werden bis zu 10 Sitzungen á 90-120 Minuten genehmigt. Im Supervisionsvertrag werden bis zu 15 Sitzungen á 90 Min genehmigt. Prozesse auf Dauer sind nicht vorgesehen. Der Prozess endet nach zwei Jahren bzw. nach Erreichung der Höchstanzahl von Sitzungen und/oder sobald die vereinbarten Ziele erreicht sind. Am Ende eines Prozesses und vor Aufnahme eines neuen Prozesses finden Gespräche mit dem Referat Personalentwicklung Gemeindereferentinnen statt.

Teamsupervision in den Pastoralteams wird in der Regel über die Arbeitsstelle Pastorale Supervision in der HA Pastorale Dienste ebenfalls mit Dreieckskontrakt begründet.

§ 6 Ausnahmen

Ausnahmen zu dieser Verfügung benötigen eine ausführliche Begründung und die Genehmigung des Generalvikars, vertreten durch die Leitung der ZA Pastorales Personal.

Diese Verfügung tritt an die Stelle der bisherigen Verfügung AZ 12-44/180 vom 16.06.1993.

Paderborn, 27.06.2014
Generalvikar

1 Personenbezeichnungen beziehen sich – soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen – in gleicher Weise auf Männer und Frauen.

2„smart“ meint, die Ziele sind: spezifisch, messbar, akzeptiert, realistisch und terminiert

 

Es gibt unterschiedliche und einfache Wege für Supervisionsanfragen:

  • über die Leitung der Beratungsdienste (Gunther Landschütz) vorrangig
  • über den Stelleninhaber „Personalförderung und –begleitung der Gemeindereferenten“ (Wolfgang Möser)
  • über den Stelleninhaber „Praxisberatung“ (Thomas Mehr)

Alle wichtigen Infos zur Beratung finden sie hier.

Umsetzungsverfahren

Veränderte Bedingungen für die Regelumsetzung – neue Verordnung

Erzbischöfliches Generalvikariat AZ.: 1.5/A 12-10.01.2/248

 

Verordnung
Umsetzung von Gemeindereferentinnen1 im Erzbistum Paderborn

 

Präambel

Leitmotiv für die Zuweisung einer Planstelle an Gemeindereferentinnen ist die Gewährleistung des pastoralen Dienstes im gesamten Erzbistum auf Grundlage des jeweils gültigen Einsatzplans. Als Instrument der Personalentwicklung verfolgt jede Umsetzung2 dabei das Anliegen, der Weiterentwicklung einer Gemeindereferentin gemäß ihren Ressourcen, Interessen und Fähigkeiten zu dienen. Der Einsatz in einer weiteren Planstelle durch Umsetzung ermöglicht der Gemeindereferentin neue Initiativen und der Gemeinde neue Impulse.

Perspektiv- oder Standortgespräche sind jederzeit auch unabhängig von Umsetzungsüberlegungen möglich.

 

  1. Verfügbarkeit

„Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Laien im pastoralen Dienst unter der Leitung des Bischofs, der sie auch zu ihrem Dienst bestellt. Hieraus ergibt sich ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis.“ (KAVO - Anlage 20, Nr. 1)

Dieses besondere Dienst- und Treueverhältnis sowie die Funktionen des pastoralen Dienstes erfordern und begründen im Blick auf die grundsätzliche Umsetzungsbereitschaft und Verfügbarkeit der pastoralen Mitarbeiterinnen die Regelung:

„Der Mitarbeiter kann aus pastoralen, dienstlichen oder organisatorischen Erfordernissen oder auf seinen Wunsch hin versetzt oder abgeordnet werden. Dabei  ist die jeweilige persönliche und/oder familiäre Situation zu berücksichtigen. Über die Versetzung oder Abordnung entscheidet der Bischof.“ (KAVO – Anlage 20, Nr. 5)

  1. In der Regel sollen Gemeindereferentinnen nach acht bis zwölf Jahren ihre erste Planstelle verlassen und während ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt mindestens zwei verschiedene Planstellen wahrnehmen.
  2. Die Einsatzänderung aufgrund der Errichtung eines Pastoralen Raumes aus dem bisherigen Einsatzpastoralverbund / der bisherigen Einsatzpfarrei mit einem oder mehreren weiteren Pastoralverbünden / Pfarreien kann als Umsetzung gelten, wenn sich im neu errichteten Pastoralen Raum neue Aufgabenschwerpunkte entwickeln und der Einsatzplan ein Verbleiben vor Ort grundsätzlich möglich macht.
  3. Bei personeller Unterbesetzung in einem Pastoralen Raum werden Gemeindereferentinnen umliegender überbesetzter Pastoraler Räume durch die Leiterin des Einsatzes der Gemeindereferentinnen aufgefordert, in gemeinsamer Verantwortung für die Pastoral im Erzbistum Paderborn konstruktiv nach einer Lösung durch Umsetzung einer oder mehrerer Gemeindereferentinnen zu suchen.

 

  1. Verfahren

a)    Umsetzung zum Sommertermin

Im Rahmen der „Versetzungsstufe II für Priester und Gemeindereferentinnen“ finden jedes Jahr in der ersten Fastenwoche Konferenzen unter beratender Mitwirkung der

Dechanten der Kooperationsräume statt. In diesen Konferenzen werden die Stellen festgelegt, die zum 01.08. des Jahres zu besetzen sind.

Allen Gemeindereferentinnen werden die zu besetzenden Planstellen in Form einer Stellenliste mitgeteilt. Hieraus können jene, für die ein Wiedereinsatz oder eine Umsetzung ansteht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Liste bis zu drei Einsatzwünsche äußern.

In der Regel vier Wochen vor Pfingsten wird vom Dienstgeber über die Besetzung der Stellen entschieden.

Die Entscheidung des Dienstgebers wird der Gemeindereferentin umgehend mitgeteilt.

b)    Sonstige Umsetzungen

Außer der Umsetzung zum Sommertermin sind weitere Umsetzungen möglich.

Termine für diese Umsetzungen sind in der Regel der 01.01. und der 01.05. eines

Jahres.

Allen Gemeindereferentinnen werden – über das Verfahren unter a) „Umsetzung zum Sommertermin“ hinaus – weitere zweimal im Jahr die zu besetzenden Planstellen in Form einer Stellenliste mitgeteilt, anhand der sie Umsetzungswünsche äußern können.

Der Dienstgeber entscheidet über die Besetzung der Stellen.

Die Entscheidung des Dienstgebers wird der Gemeindereferentin umgehend mitgeteilt.

Das Recht des Erzbischofs, aus wichtigen pastoralen Gründen auch außerhalb dieses Verfahrens über einen Einsatz / eine Umsetzung zu entscheiden, bleibt unberührt.

 

3.    Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit Wirkung ab 01.08.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Dienstanweisung „Umsetzung von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn“ vom 01.02.2015 außer Kraft.

Paderborn, 08.05.2016
 gez. Hardt, Generalvikar

1Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.

2Vorliegend wird der Begriff der „Umsetzung“ an Stelle von „Versetzung“ verwendet, da die Berufsgruppe der Gemeindereferentinnen eine eigene Einrichtung im Sinne des § 1a Abs. 2 MAVO darstellt.

Umzug und Umzugskostenzusage

Anlage zur Umzugskostenzusage

Ab dem 01.01.2007 erfolgt die Beförderung des Umzugsgutes, sofern dieser nicht in Eigenregie durchgeführt wird, von bzw. im Auftrag der

Firma Hartmann International Umzug & Projektlogistik GmbH & Co. KG
Halberstädter Straße 77, 33106 Paderborn
Telefon: 05251 87500-00
Telefax: 05251 87500-50
E-Mail: info@umzug-hartmann.de

Sobald Sie sich mit der Firma Hartmann in Verbindung setzen, wird Ihnen für Ihren bevorstehenden Umzug eine Umzugserfassungsliste zur Ermittlung des Umzugsgutes zugesandt. Die Abrechnung der Beförderungsauslagen erfolgt unmittelbar zwischen dem Erzbistum Paderborn und der Firma Kaiser.

Aus Planungsgründen wäre es für die o.g. Firma hilfreich, wenn Sie dieser vor dem bevorstehenden Umzug bereits Ihren neuen Wohnort mitteilen könnten, auch wenn Ihnen Ihre zukünftige genaue Adresse im neuen Wohnort noch nicht bekannt ist.

Bei Umzügen in Eigenregie (ohne Inanspruchnahme eines Spediteurs) kann zwischen einer Pauschalabrechnung oder einer Einzelabrechnung gewählt werden.

  • Bei der Pauschalabrechnung können als Kostenersatz für Beförderungssauslagen (Fracht von Haus zu Haus, Be- und Entladen, Ein- und Auspacken der Möbel, Aufschlagen der Möbel, Packmaterial etc.) und sonstige Umzugshelfer 30 % des Gesamtpreises des niedrigsten Kostenvoranschlags pauschal erstattet werden.

    Übersteigen die 30 % vom Festpreis des niedrigsten Umzugskostenangebotes die Höhe von 2.470,68  €, muss der Umzug ausschließlich über die
    Firma Hartmann International s.o. abgewickelt werden.

 

Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen sind vor Auftragserteilung mindestens zwei vollständige und umfassende Kostenvoranschläge von rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Möbelspeditionen unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis einzureichen. Die Angebote / Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Festpreis enthalten. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden notwendigen Umzugsleistungen müssen aus dem Leistungsverzeichnis (Umzugsgutliste) des Kostenvoranschlags zu ersehen sein. Der Umfang des Umzugsgutes, die Fracht von Haus zu Haus, Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen, für im Einzelnen zu bezeichnende Nebenleistungen wie Ab- und Aufschlagen der Möbel, Ein- und Auspacken, Packmaterial sowie Abfuhr des Leermaterials, sind einzeln auszuweisen.

Die Angebote / Kostenvoranschläge mit ausgewiesenem Festpreis für Umzüge die in Eigenregie erfolgen sollen, richten Sie bitte an das

Erzbischöfliche Generalvikariat
Hauptabteilung Personal und Verwaltung
Postfach 1480
33044 Paderborn

 

  •  Bei der Einzelabrechnung sind die angefallenen notwendigen Beförderungsauslagen (Kosten für Leihwagen / Umzugshelfer) einzeln nachzuweisen.

Bitte beachten Sie, dass die Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Ledig, ohne Kinder     268,43 €
Verheiratet, ohne Kinder  460,16 €
Je Kind (für das nach dem Bundeskindergeldgesetz Kindergeld gezahlt wird)  92,03 €

innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr formlos zu beantragen ist.

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Abrechnungsstelle für Umzugskosten unter Tel.: 05251 125 1379

Wir weisen Sie darauf hin, dass nach Maßgabe der Anlage 16 KAVO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund vor Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung des Umzugs, die Umzugskostenvergütungen  zurückzuzahlen sind.

Wohnsitznahme: Verpflichtung und Einzelfallregelung

AZ: 15/A12-10.01.2/254        

Verordnung
Ausnahmen von der Wohnsitzverpflichtung einer Gemeindereferentin1
im Pastoralen Raum

  1. Für den Beruf der Gemeindereferentin und Gemeindeassistentin ist das Leben mit den ' Menschen vor Ort wesentlich und nicht wegzudenken. Ausdruck hat dies in den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages und der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn gefunden. Für alle Gemeinde- referentinnen und Gemeindeassistentinnen besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, ihren Wohnsitz innerhalb des Pastoralen Raumes, in dem sie eingesetzt sind (d, h. in der Einsatzgemeinde bzw. einer der Einsatzgemeinden des Pastoralen Raumes), zu nehmen.2
  1. Zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall kann auf Antrag der Gemeinde- ' referentin bzw. Gemeindeassistentin von der Wohnsitzverpflichtung abgesehen werden, wenn die Wohnsitznahme außerhalb des Pastoralen Raumes3, in dem die Gemeindereferentin bzw. Gemeindeassistentin eingesetzt ist, die Einsatzmöglichkeiten im pastoralen Dienst nicht behindert und die pastoral notwendige Präsenz gewährleistet ist.
    Es muss ein mit Gründen versehenes positives schriftliches Votum des Leiters des Pastoralen Raumes4 und des zuständigen Dechanten vorgelegt werden. Der Leiter des Pastoralen Raumes5 trägt für die Einhaltung der pastoral notwendigen Präsenz Sorge.
  1. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben unter 2. erfolgt ein Personalgespräch der ' Zentralabteilung Pastorales Personal mit der Gemeindereferentin bzw. Gemeinde­assistentin im Beisein des Leiters des Pastoralen Raumes6 und ggfs, eine Umsetzung auf eine andere Stelle bzw. die Zuweisung einer solchen. Sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.
  1. Die Verordnung tritt zum 01,11.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausführungsverordnung „Ausnahmen von der Wohnsitzverpflichtung in der Ein­satzgemeinde der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten" vom 04.11.1998, AZ: 15/A12-10.01.2/237 (KA 1998, Stück 12, Nr. 175., Seite 125) außer Kraft.

1 Personenbezeichnungen beziehen sich, soweil nicht von der Sache her ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Prauen

2 Vor Errichtung des Pastoralen Raumes bedeutet das, dass der Wohnsitz grundsätzlich in einer der Einsalzgemeinden des Pastoralverbundes bzw. in der Einsatzgemeinde zu nehmen ist.

3 bzw vor Errichtung des Pastoralen Raumes außerhalb des Pastoralverbundes bzw. der Emsatzgememde

4 bzw.' vor Errichtung des Pastoralen Raumes des Leiters des Pastoralverbundes bzw. des Leiters der EmsaUgemeinde 6 vgl. Fußnote 4

6 vgl. Fußnote 4

 

Wohnsitz im Pfarrhaus

Wohnsitz einer Gemeindereferentin 1 in Pfarrhaus oder Pfarrvikarie

Verwaltungsverordnung vom 22. Januar 2014, Az 15/A 12-10.01.2/254

 

  1. Gemeindereferentinnen 1 im aktiven Dienst können mit schriftlicher Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates in leer stehenden Pfarrhäusern oder Pfarrvikarien wohnen, wenn
    1. es sich um keine betriebsnotwendige Immobilie handelt,
    2. ein positives Votum des Leiters des Pastoralverbundes bzw. der Gesamtpfarrei, der aufgrund seiner Ortskenntnis eine begründete Stellungnahme zum Einzug in ein leer stehendes Pfarrhaus, eine leer stehende Pfarrvikarie abgibt und
    3. ein die Stellungnahme des Leiters unterstützendes Votum des zuständigen Dechanten

vorliegen.

  1. Die Verwaltungsverordnung tritt zum 1.2.2014 Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung „Betr.: Wohnsitz einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten im Pastoralverbund“ vom 28.10.1999 außer Kraft.

 

1 Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen.

Zeugnis nach Ausscheiden

Zuständig für das Ausstellen von Dienstzeugnissen ist die Hauptabteilung Personal und Verwaltung im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn.

Der Leiter des Pastoralen Raumes / Pastoralverbundes stellt der ausscheidenden Mitarbeiterin / dem ausscheidenden Mitarbeiter kein Zeugnis aus sondern wird von der HA Personal und Verwaltung mit Zusendung eines standardisierten Beurteilungsbogens um eine dienstliche Beurteilung gebeten. Dienstliche Beurteilungen werden in der Regel eingefordert

  • bei Stellenwechsel
  • bei Vorgesetztenwechsel
  • bei Ausscheiden aus dem Beruf

Die dienstlichen Beurteilungen sind zusammen mit den Aufgabenumschreibungen Grundlage für ein Zeugnis.

Zugangswege zum Beruf

AZ:. 5/A 37-32.00.9/7

 

Ordnung
ÜBER ZUGANGSWEGE ZUM BERUF DER GEMEINDEREFERENTIN 1
 (in der Fassung vom 01.05.2018)

 

Die theologische Ausbildung der Gemeindereferentin erfolgt in der Regel an der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen – Abteilung Paderborn – Fachbereich Theologie (vgl. Artikel 3 § 2 Abs. 2 Satz 1 des Statuts für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn in der jeweils gültigen Fassung).

Nach Artikel 3 § 2 Abs. 2 Satz 2 des diözesanen Statuts kann die theologische Ausbildung in Ausnahmefällen auch an einer anderen Ausbildungsstätte erfolgen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Abschlussprüfung obliegt dem Erzbischof von Paderborn.

Als Ausnahmefälle können anerkannt werden:

    1. a)

      ein Studium der katholischen Theologie für alle Lehrämter mit dem Abschluss:

      Erstes Staatsexamen oder ein Studium der katholischen Theologie für alle Lehrämter mit dem Abschluss Master und

      ein pastorales Praktikum  – in der Regel spätestens ab dem 01. Januar eines jeden Jahres– in einem Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum unter Anleitung einer Mentorin mit einem Praxisbesuch durch die Verantwortliche für die Berufseinführung in der Zentralabteilung Pastorales Personal und Beurteilungen durch den Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes und die Mentorin.

      Die Arbeitszeit kann 100% oder 50% der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten entsprechen. Bei einer Arbeitszeit von 100% dauert das Praktikum drei, bei einer Arbeitszeit von 50% sechs Monate.

       

      Ziel des Praktikums ist es, dass die Praktikantin sich durch die Mitarbeit in unterschiedlichen pastoralen Arbeits- und Handlungsfeldern in das berufliche Handeln einübt und dabei Teamarbeit, Kooperation und Vernetzung innerhalb pastoraler Handlungsfelder kennenlernt und reflektiert. Die persönlichen Zielsetzungen werden in einem individuellen Ausbildungsplan zwischen Mentorin und Praktikantin festgelegt.

       

      Zu den Aufgaben der Praktikantin gehört es, möglichst viele unterschiedliche pastorale Handlungsfelder, teils durch Hospitation, teils durch Mitarbeit kennenzulernen. In einem gewählten Schwerpunktbereich plant die Praktikantin eine Veranstaltung, führt sie durch und reflektiert sie. Bei dieser Veranstaltung ist die Verantwortliche für die Berufseinführung in der Zentralabteilung Pastorales Personal als Beobachterin anwesend. Der Entwurf für die Veranstaltung soll ca. 5 – 7 Seiten und einen Verlaufsplan umfassen. Diese schriftliche Planung wird der Verantwortlichen für die Berufseinführung in der Zentralabteilung Pastorales Personal fünf Werktage vor dem Besuch zugeleitet. Die Beschreibung umfasst Angaben zur Teilnehmergruppe, zum Thema (Sachanalyse), zu den Zielen und zu den methodischen Konsequenzen. Hinweise für die Erstellung des Veranstaltungsentwurfs werden der Praktikantin durch die Verantwortliche für die Berufseinführung in der Zentralabteilung Pastorales Personal ausgehändigt.

      Im anschließenden Reflexionsgespräch, an dem auch die Mentorin teilnehmen soll, reflektiert die Praktikantin die Veranstaltung.

      Die Praktikantin setzt sich mit den Anforderungen an die Rolle als Gemeindereferentin auseinander.

       

      Die Mentorin führt die Praktikantin in die Gegebenheiten der pastoralen Arbeitsfelder ein. Sie stellt den Kontakt zu Teammitgliedern in ehrenamtlichen Gruppen des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes her und stellt mit der Praktikantin einen Zeitplan für die jeweiligen Arbeitsphasen zusammen. Die Mentorin berät und unterstützt die Praktikantin während des gesamten Praktikums in Fragen der pastoralen Arbeit, in der Auswahl von Materialien und Methoden, bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen, bei Fragen des Rollenverständnisses und des Umgangs mit Konflikt- und Problemsituationen im Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum. Die Mentorin reflektiert regelmäßig mit der Praktikantin die geleistete Arbeit. Sie erstellt vier Wochen vor Ablauf des Praktikums in Abstimmung mit dem Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes eine Beurteilung und leitet sie an die Verantwortliche für die Berufseinführung in der Zentralabteilung Pastorales Personal weiter. Die Praktikantin bestätigt durch ihre Unterschrift, dass sie die Beurteilung zur Kenntnis genommen hat.

       

      Die Praktikantin stellt in einem Praktikumsbericht ihre Lernerfahrungen in einer Gesamtreflexion in Bezug auf das pastorale Handeln und in Bezug auf ihre zukünftige Rolle als Gemeindereferentin in schriftlicher Form dar und leitet sie spätestens zwei Wochen vor Ende des Praktikums an die Verantwortliche für die Berufseinführung in der Zentralabteilung Pastorales Personal. Der Praktikumsbericht hat einen Umfang von 15 bis 20 Seiten.

      b)
      ein mindestens 5-jähriges Studium der katholischen Theologie mit dem Abschluss: Diplom oder ein Vollstudium der Theologie mit dem Abschluss: „Magister theologiae“ und ein 6-monatiges pastorales und schulpraktisches Praktikum  – in der Regel spätestens ab dem 01. Januar eines jeden Jahres – in einem Pastoralverbund bzw. Pastoralen Raum bzw. einer Schule unter Anleitung einer Mentorin in Pastoral und Schule.Während des Praktikums erfolgen ein Praxisbesuch im pastoralen Bereich durch die Verantwortliche für die Berufseinführung in der Zentralabteilung Pastorales Personal sowie ein Unterrichtsbesuch durch die Ausbildungsleiterin für den schulischen Bereich. Das Praktikum schließt mit einer Beurteilung durch den Leiter des Pastoralverbundes bzw. Pastoralen Raumes und der jeweiligen Mentorin im pastoralen und im schulischen Bereich ab.

      Die Arbeitszeit teilt sich zu jeweils 50% in den schulischen und pastoralen Bereich auf.

      Hinsichtlich des pastoralen Teils des Praktikums gilt 1a Abs. 3-6 entsprechend.

      Hinsichtlich des schulischen Teils des Praktikums gilt:

      Ziel des Praktikums ist es, dass die Praktikantin erste Erfahrungen im Religionsunterricht sammelt und sich in die kompetenzorientierte Planung, Durchführung und Reflexion von Religionsunterricht einübt.

      Zu den Aufgaben der Praktikantin gehört es, im Religionsunterricht zu hospitieren und wenigstens 25 Stunden Religionsunterricht in 2 verschiedenen Jahrgangsstufen zu unterrichten sowie schulpastorale Möglichkeiten im Schulleben wahrzunehmen und zu gestalten. Der Unterricht wird unter Anleitung der Mentorin von der Praktikantin geplant, durchgeführt und möglichst zeitnah reflektiert. Im Zusammenhang einer Unterrichtsreihe / einem Lernvorhaben von 3-5 Stunden arbeitet die Praktikantin eine Unterrichtsstunde / Lernsequenz ausführlich aus und hält sie im Rahmen eines Unterrichtsbesuchs durch die Ausbildungsverantwortliche für den schulischen Bereich. Der Unterrichtsentwurf soll ca. 5-7 Seiten zuzüglich Verlaufsplan umfassen. Die schriftliche Planung wird der Ausbildungsleiterin drei Werktage vor dem Unterrichtsbesuch zugeleitet. Im Anschluss an den Unterrichtsbesuch, an dem die Mentorin teilnehmen soll, reflektiert die Praktikantin ihren Unterricht unter Anleitung. Das Ergebnisprotokoll des Reflexionsgesprächs leitet sie der Ausbildungsleiterin für den schulischen Bereich 3 Tage nach dem Unterrichtsbesuch schriftlich zu.

      Hinweise für die Erstellung des Unterrichtsentwurfs werden der Praktikantin durch die Ausbildungsleiterin für den schulischen Bereich ausgehändigt.

      Die Mentorin führt die Praktikantin in das Schulleben ein. Die Mentorin berät und unterstützt die Praktikantin während des gesamten Praktikums in Fragen des schulischen Religionsunterrichtes, in der Auswahl von Materialien und Methoden, bei der Planung und Durchführung von Unterricht bzw. Schulgottesdiensten, bei Fragen des Rollenverständnisses und des Umgangs mit Konflikt- und Problemsituationen. Die Mentorin reflektiert regelmäßig mit der Praktikantin die geleistete Arbeit. Sie erstellt vier Wochen vor Ablauf des Praktikums eine Beurteilung und leitet sie an die Ausbildungsleiterin für den schulischen Bereich weiter. Die Praktikantin bestätigt durch ihre Unterschrift, dass sie die Beurteilung zur Kenntnis genommen hat.

      Die Praktikantin stellt in einem Praktikumsbericht ihre Lernerfahrungen in einer Gesamtreflexion in Bezug auf das schulische Handeln und auf ihre zukünftige Rolle als Lehrerin in schriftlicher Form dar und leitet ihn spätestens zwei Wochen vor Praktikumsende an die Ausbildungsleiterin für den schulischen Bereich. Der Praktikumsbericht hat einen Umfang von 15 bis 20 Seiten.

    2. bei Nachweis einer Berufsausbildung oder eines anderen anerkannten Abschlusses
      - der Gesamtstudiengang Pastorale Dienste und Religionspädagogik an der Katholischen Akademie Domschule / Würzburg – Theologie im Fernkurs – bestehend aus den 4 Kursstufen:

      Grundkurs

      Aufbaukurs

      Pastoraltheologischer Kurs

      Religionspädagogisch-katechetischer Kurs

      mit Praktika und Studienblöcken, die im pastoralen Bereich durch die Ausbildungsleiterin für die erste Bildungsphase und im schulischen Bereich durch die Ausbildungsleiterin für den schulischen Bereich begleitet und beurteilt werden.

    3. Wenn die Voraussetzungen unter 1. bzw. 2. erfüllt sind, wird über die Zulassung zur Berufseinführung entschieden und die Absolventinnen aller Zugangswege werden in der Berufseinführung zu einem Ausbildungskurs zusammengeführt (vgl. I.1.3 der Anlage 1 zum diözesanen Statut).

    4. Die Entscheidung trifft der Generalvikar im Auftrag des Erzbischofs von Paderborn.

Die bisherige Dienstanweisung Zugangswege zum Beruf der Gemeindereferentin zuletzt geändert am 16.09.2014 tritt außer Kraft und wird durch die Ordnung über Zugangswege zum Beruf der Gemeindereferentin ersetzt.

Paderborn, den 01.05.2018

Erzbischof Hans Josef Becker

 

1 Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache ausgeschlossen, gleichermaßen auf Männer und Frauen

 

Ihre Ansprechpartner zum Thema sind: Ansprechperson Gemeindereferent/in (Erzbischöfliches Generalvikariat)
Dieser Eintrag wurde am 06.03.2024 von Sandra Scholz bearbeitet.